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Novizenaufnahme für Frauenklöster

Vom 29.10.1803 (Stand 08.09.1970)

Präambel

Der Grosse Rath des Kantons Solothurn

auf den Vortrag des kleinen Rathes, dass die 3 Frauenklöster des Kantons angesucht haben, Novizen annehmen zu dürfen,

beschliesst :

Art. 1

Die sämtlichen Frauenklöster des Kantons stehen unter dem unmittelbaren Schutz der Regierung.

Art. 2

Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.

Art. 3

Das von der helvetischen Regierung ergangene Verbot, Novizen anzunehmen, ist, insoweit es diese 3 Frauenklöster betrifft, hiemit zurückgenommen.

Egress

GS 1, 557

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.10.1803 29.10.1803 Erlass Erstfassung GS 1, 557
08.09.1970 keine Angabe § 4 aufgehoben -
08.09.1970 keine Angabe § 5 aufgehoben -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.10.1803 29.10.1803 Erstfassung GS 1, 557
§ 4 08.09.1970 keine Angabe aufgehoben -
§ 5 08.09.1970 keine Angabe aufgehoben -