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Wiedereröffnung des Kapuzinernoviziats

Vom 29.10.1803 (Stand 29.10.1803)

Präambel

Der Grosse Rath des Kantons Solothurn

auf den Vortrag des kleinen Rathes, dass die EE. VV. Kapuziner in hier angesucht haben, wiederum Novizen annehmen zu dürfen,

beschliesst :

Art. 1

Die sämtlichen Kapuzinerklöster des Kantons stehen unter dem unmittelbaren Schutz der Regierung.

Art. 2

Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.

Art. 3

Das Gesetz der helvetischen Regierung, welches den Klöstern die Aufnahme von Novizen verbietet, ist hiemit, insoweit es den Kapuzinerorden betrifft, zurückgenommen.

Art. 4

Seiner Exzellenz dem Herrn Landammann der Schweiz soll, zufolge § 3 des in Freiburg verabredeten katholischen Abscheides, von gegenwärtigem Beschluss Bekanntschaft gegeben werden.

Egress

GS 1, 556

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.10.1803 29.10.1803 Erlass Erstfassung GS 1, 556

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.10.1803 29.10.1803 Erstfassung GS 1, 556