Dem Kloster Mariastein wird die korporative Selbständigkeit wieder verliehen.
423.772
Volksbeschluss über das Kloster Mariastein
Präambel
gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 31 Ziffer 1 der Kantonsverfassung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 6. Februar 1970
Art. 1
Art. 2
Der Staat Solothurn überträgt dem Kloster Mariastein zu Eigentum:[1]
- die Klostergebäude Mariastein samt Umschwung (GB Metzerlen Nr. 1246) mit den Auflagen:
| 1. | die bestehenden Mietverträge zu übernehmen; | ||
| 2. | die der Bezirksschule Mariastein dienenden Liegenschaftsteile während längstens 10 Jahren dieser Schule unentgeltlich zur Verfügung zu halten; während dieser Zeit trägt der Staat alle Aufwendungen für die betreffenden Liegenschaftsteile; | ||
- die St.-Anna-Kapelle (GB Metzerlen Nr. 1237);
- die Kirchengeräte;
- das Archiv mit der Auflage, es in angemessener Weise aufzubewahren und der wissenschaftlichen Forschung am Standort und durch Ausleihe in das Staatsarchiv zur Verfügung zu halten.
Die Kosten der Eigentumsübertragung gehen zulasten des Staates.
Art. 3
An die Stelle der bisherigen dauernden Verpflichtungen des Staates für die Klosterliegenschaften und für die Wallfahrt in Mariastein treten die nachgenannten, auf 10 Jahre befristeten jährlichen Leistungen an das Kloster Mariastein:
- 120’000 Franken für Unterhalt oder bauliche Instandstellungen der Gebäude, veränderlich nach dem Zürcher Baukostenindex für Hochbauten;
- 7500 Franken für die Kustorei und den Sakristan;
- die bisher für 4 Wallfahrtspriester ausgerichteten Besoldungen, die nach der für das Staatspersonal gültigen Regelung allfälligen Reallohnveränderungen und dem Index der Lebenshaltungskosten angepasst werden.
Nach 10 Jahren hören diese Leistungen vollständig auf, und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen des Staates gegenüber dem Kloster Mariastein sind dadurch abgegolten.
Der Regierungsrat kann diese Leistungen im Einvernehmen mit dem Kloster einzeln oder gesamthaft durch Kapitalzahlungen ablösen. In diesem Falle ist die Leistung nur bis zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Index gebunden.
Art. 4
An die Kosten, welche das Kloster während den nächsten 15 Jahren für die Restaurierung der unter Denkmalschutz stehenden Klostergebäude aufwendet, leistet der Staat, zusätzlich zur ordentlichen staatlichen Denkmalschutzsubvention, einen Beitrag von 20% der subventionsberechtigten Kosten.
Art. 5
Dem Bezirksschulfonds Mariastein sind aus Mitteln des Allgemeinen Schulfonds als Beitrag an die Kosten eines neuen Bezirksschulgebäudes im Zeitpunkt der Errichtung 500’000 Franken herauszugeben.
Art. 6
Es werden aufgehoben:
- alle diesem Beschluss widersprechenden Teile des Dekretes vom 10. Oktober 1874, insbesondere dessen Artikel 2–9. Die auf Grund dieser aufgehobenen Teile des Dekretes vollzogenen Rechtsgeschäfte bleiben in Kraft.
- die Regierungsratsbeschlüsse vom 25. Oktober 1874 und 10. Jänner 1882 über die Ausführung des erwähnten Dekretes.
Art. 7
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Egress
Inkrafttreten: § 5 am 1. Januar 1971, §§ 1-4, 6 und 7 am 1. Juli 1971.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.06.1970 | 01.01.1971 | Erlass | Erstfassung | GS 85, 151 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.06.1970 | 01.01.1971 | Erstfassung | GS 85, 151 |