Unter dem Namen Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn ist in der Form einer Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und von §§ 37 und 38 des Solothurnischen Einführungs-Gesetzes, zum Zivilgesetzbuch vom 30. März 1911[1] eine gemeinsame Invaliden-, Alters-, Witwen- und Waisenkasse für die im Kanton Solothurn wirkenden Geistlichen der genannten beiden Konfessionen zu errichten.
Der im Eigentum des Staates stehende und von ihm verwaltete christkatholische Pfarrer-Pensionsfonds wird, unter der Voraussetzung des Einbezuges der evangelisch-reformierten Geistlichkeit beziehungsweise der von dieser Seite aufzubringenden Einkaufssumme, sowie der Einwerfung des für die christkatholischen Geistlichen erforderlichen Ergänzungsbetrages, aus dem Staatsvermögen ausgeschieden und der Stiftung überwiesen.