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424.581.1

Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn

Vom 20.10.1920 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf das Gesetz über die staatliche Besoldungsreform vom 17. Februar 1918

beschliesst :

Art. 1 I. Errichtung und Betrieb

Unter dem Namen Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn ist in der Form einer Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und von §§ 37 und 38 des Solothurnischen Einführungs-Gesetzes, zum Zivilgesetzbuch vom 30. März 1911[1] eine gemeinsame Invaliden-, Alters-, Witwen- und Waisenkasse für die im Kanton Solothurn wirkenden Geistlichen der genannten beiden Konfessionen zu errichten.

Der im Eigentum des Staates stehende und von ihm verwaltete christkatholische Pfarrer-Pensionsfonds wird, unter der Voraussetzung des Einbezuges der evangelisch-reformierten Geistlichkeit beziehungsweise der von dieser Seite aufzubringenden Einkaufssumme, sowie der Einwerfung des für die christkatholischen Geistlichen erforderlichen Ergänzungsbetrages, aus dem Staatsvermögen ausgeschieden und der Stiftung überwiesen.

Art. 2 II. Aufgabe

Die Pensionskasse hat die Aufgabe, die Mitglieder und ihre Angehörigen gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes zu sichern; sie gewährt zur Durchführung dieser Zwecke Invaliditäts-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten.

Art. 3 III. Juristische Person

Die Pensionskasse erhält als Stiftung mit ihrer Eintragung in das Handelsregister juristische Persönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Solothurn.

Art. 4 IV. Statuten

Die von der Hauptversammlung der Versicherten und den Delegierten der beidseitigen Kirchgemeindeverbände festzustellenden Statuten bestimmen im Rahmen der Grundsätze dieses Beschlusses:*

  1. die Beiträge der Versicherten an die Pensionskasse;
  2. die Leistungen der Pensionskasse an die Versicherten und ihre Hinterbliebenen hinsichtlich der Höhe der Renten und durch Umgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten;
  3. die Organisation und den Betrieb der Pensionskasse.

Art. 5 V. Mitgliedschaft

Der Beitritt zur Pensionskasse ist obligatorisch und zulässig:

  1. für alle im Zeitpunkt der Errichtung im Kanton Solothurn im Dienste einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde definitiv oder provisorisch angestellten christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarrgeistlichen;
  2. für die nach Errichtung der Stiftung in gleicher Weise angestellten Geistlichen, sofern sie das fünfzigste Altersjahr nicht überschritten haben.

Unter gleichen Voraussetzungen kann durch die Statuten der Kreis der Mitglieder auf Helfer einzelner Gemeinden oder grösserer kirchlicher Bezirke ausgedehnt werden.

Die Statuten können neu in den solothurnischen Kirchendienst eintretende Geistliche vom Obligatorium entheben, sofern dieselben bereits einer gleichwertigen Versicherung angehören.

Für Geistliche in Grenzgebieten des Kantons kann durch die Statuten behufs Berücksichtigung der ausserkantonalen Herkunft der Besoldung die Versicherungspflicht auf eine Quote des Gehaltes beschränkt oder gänzlich aufgehoben werden.

Das Obligatorium der Mitgliedschaft hört auf mit der Beendigung der landeskirchlichen Amtstätigkeit.

Art. 6 VI. Kapitalien a) Bestand

In der Pensionskasse werden an Kapitalien zusammengefasst:

  1. der dem Staate zu Eigentum gehörende und von ihm verwaltete Pensionsfonds für die christkatholische Geistlichkeit des Kantons Solothurn, betragend auf 15. Oktober 1920 25022.47 Franken;
  2. der vom Verband der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Solothurn gesammelte Fonds zur Gründung einer Pensionskasse der evangelisch-reformierten Geistlichkeit, betragend auf 15. Oktober 1920 44 563.20 Franken ;
  3. die von den christkatholischen Kirchgemeinden aufgebrachte, gemäss dem Bestand der Versicherungspflichtigen versicherungstechnisch erforderliche Ergänzungssumme zu dem unter litera a genannten Fonds, betragend auf 15. Oktober 1920 8200 Franken, so dass das Deckungskapital für die Geistlichen der christkatholischen Kirche (lit. a und c) sich auf 15. Oktober 1920 auf 33222.47 Franken beziffert;
  4. weitere bis zur Gründung der Kasse erfolgte Zuwendungen von Mitgliedern und seitens Dritter.

Die Rechnung hat jede dieser Kapitaliengruppen gesondert aufzuführen.

Art. 7 b) Sicherung

Das Vermögen der Pensionskasse darf nur für die in § 2 umschriebenen Aufgaben verwendet werden.

Das verfügbare Vermögen ist mündelsicher anzulegen (§ 134 EG ZGB).*

Das Gründungskapital (§ 6) wird als Stammkapital betrachtet, welches keinen Rückgang erleiden darf.

Art. 8 VII. Einnahmen der Kasse a) Übersicht

An periodischen Einnahmen fliessen der Kasse zu:

  1. die Zinse des Stammkapitals;
  2. die jährlichen Beiträge (Prämien), die Nachzahlungen und die Wiedereinzahlungen der Mitglieder;
  3. die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden;
  4. allfällige weitere Subventionen.

Art. 9 b) Beiträge der Versicherten

Die Beiträge der Versicherten (Prämien und weitere Leistungen) sind durch die Statuten in einer Höhe vorzusehen, dass sie nach den Grundsätzen der Versicherungstechnik genügen, um, unter Mitberücksichtigung der anderweitig sichergestellten periodischen Kasseneinnahmen, die in Aussicht genommenen Leistungen der Pensionskasse jederzeit zu bestreiten.

Art. 10 c) Beiträge der Kirchgemeinden

Die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden sind durch verbindliche Zusicherungsbeschlüsse der Gemeinden beziehungsweise Kirchgemeinderäte in ihren Mindestsummen festgesetzt.

Art. 12 VIII. Leistungen der Kasse a) Sicherstellung der Hilfe

Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen sowie die für Versicherungsleistungen bezogenen Gelder dürfen weder verpfändet, noch mit Arrest belegt werden, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden.

Abtretung oder Verpfändung solcher Ansprüche ist unzulässig.

Art. 13 b) Ersatz bisheriger Leistungen

Die Leistungen der Pensionskasse treten für die christkatholischen Geistlichen an Stelle aller bisherigen Leistungen des christkatholischen Pfarrer-Pensionsfonds.

Art. 14 IX. Versicherungstechnische Grundlage

Je auf Schluss einer fünfjährigen Rechnungsperiode ist eine versicherungstechnische Bilanz über den Stand der Pensionskasse aufzustellen.

Eine Abänderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Pensionskasse darf nur auf Grund eines versicherungstechnischen Gutachtens vorgenommen werden.

Art. 15 X. Organisation a) Generalversammlung und Verwaltungskommission

Die Pensionskasse wird durch die Versicherten und die Kirchgemeindeverbände verwaltet.*

Die Generalversammlung besteht aus den Versicherten sowie je 3 Delegierten des Verbandes der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und der Gesamtheit der christkatholischen Kirchgemeinden. Die Vertreter der beidseitigen Kirchgemeinden in der Verwaltungskommission sind berechtigt, an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.*

Die Verwaltungskommission setzt sich aus 8 Mitgliedern zusammen. Die Geistlichkeit bezeichnet in der Hauptversammlung in konfessionell getrennter Wahlverhandlung der christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarrer für jede dieser Gruppen 2 Mitglieder. Der Verband der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und die Gesamtheit der christkatholischen Kirchgemeinden bezeichnen je 2 Vertreter.*

Art. 16 b) Kassa- und Rechnungswesen

Das Kassa- und Rechnungswesen der Pensionskasse wird durch die Verwaltungskommission und einen Verwalter besorgt.

Art. 18 XII. Auflösung und Vereinigung

Eine Auflösung der Pensionskasse und eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der Kantonsrat behält sich vor, bei Zustimmung der Hauptversammlung der Versicherten, zu geeigneter Zeit und auf Grund einer versicherungstechnischen Begutachtung, den Pensionsfonds mit den gleichartigen andern staatlichen Pensionskassen (Staatsbeamte und -angestellte oder Professoren und Lehrer der Kantonsschule) zu vereinigen.

Art. 19 XIII. Aufhebung von Erlassen

Dezember 1918 über den Pensionsfonds für die christkatholische Geistlichkeit des Kantons Solothurn sowie alle weiteren Bestimmungen über den bisherigen Pfarrer-Pensionsfonds, soweit sie nicht bereits dahingefallen sind, aufgehoben.

Art. 20 XIV. Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt, mit Rückwirkung der Verpflichtungen und Rechte der Versicherungspflichtigen, der Gemeinden und des Staates auf 1. Januar 1920, sofort in Kraft; das erste Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar 1920.

Egress

Inkrafttreten am 20. Oktober 1920.

GS 67, 766

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.10.1920 20.10.1920 Erlass Erstfassung GS 67, 766
26.06.1963 26.06.1963 § 7 Abs. 2 geändert -
17.05.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023, 17
17.05.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2023, 17
17.05.2023 01.01.2024 § 11 aufgehoben GS 2023, 17
17.05.2023 01.01.2024 § 15 Abs. 1 geändert GS 2023, 17
17.05.2023 01.01.2024 § 15 Abs. 2 geändert GS 2023, 17
17.05.2023 01.01.2024 § 15 Abs. 3 geändert GS 2023, 17
17.05.2023 01.01.2024 § 17 aufgehoben GS 2023, 17

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.10.1920 20.10.1920 Erstfassung GS 67, 766
§ 4 Abs. 1 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 17
§ 7 Abs. 2 26.06.1963 26.06.1963 geändert -
§ 8 Abs. 1, c) 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 17
§ 11 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 17
§ 15 Abs. 1 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 17
§ 15 Abs. 2 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 17
§ 15 Abs. 3 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 17
§ 17 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 17