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425.131

Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten

Präambel

Übereinkunft zwischen den Ständen

Bern und Solothurn über die kirchlichen

Verhältnisse in den Evangelisch-

Reformierten Kirchgemeinden des

Bucheggberges und der Bezirke

Solothurn, Lebern und Kriegstetten

Vom 23. Dezember 1958

In Erwägung, dass die kirchliche Verbindung der bucheggbergjschen

Pfarrgemeinden Oberwil, Messen, Lüsslingen und Aetingen, soweit sie

zum Kanton Solothurn gehören, mit der Evangelisch-Reformierten Kirche

des Kantons Bern von alters her bestanden hat und auch für die Zukunft

die nämlichen guten Wirkungen, insbesondere für Erhaltung und Festi-

gung der bestehenden freundeidgenössischen Beziehungen, verspricht wie

bisher;

im Hinblick darauf, dass seit Inkrafttreten der gegenwärtigen Bundesver-

fassung, nämlich mit der Übereinkunft von 1875, auch die Evangelisch-

Reformierte Kirchgemeinde Solothurn mit den Diasporanen der obern

Bezirke des Kantons Solothurn in diese gemeinsamen kirchenrechtlichen

Verhältnisse einbezogen wurde;

in der Absicht, die Bestimmungen des bisherigen Konkordates mit den

durch die neuere Gesetzgebung der beiden hohen Stände veränderten

Verhältnissen in Einklang zu bringen,

haben die beidseitigen Abgeordneten der hohen Stände Bern und Solo-

thurn, unter Ratifikationsvorbehalt der kompetenten Behörden beider

Kantone, folgende Punkte einmütig verabredet und

beschlossen:

Art. 1

Zur Ordnung ihrer Kultus-Angelegenheiten stehen die in den ge- nannten solothurnischen Bezirken gelegenen Kirchgemeinden im Synodal- verband mit der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Bern. Dem- gemäss sind sie

. an den Verhandlungen der bernischen Kirchensynode in der in Arti- kel 2 hienach bestimmten Weise durch Abgeordnete vertreten und ha- ben sich

. in allen innerkirchlichen Angelegenheiten, die sich auf die christliche Lehre, den Kultus und die Seelsorge beziehen, nach den Beschlüssen und Erlassen der bernischen Kirchensynode und des bernischen Syno- dalrates zu richten.

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Art. 2

Zur Wahl der Abgeordneten in die bernische Kirchensynode wer- den 4 Wahlkreise gebildet:

. Bezirk Bucheggberg, bestehend aus den Kirchgemeinden Messen (ber- nisch-solothurnisch), Oberwil (bernisch-solothurnisch), Aetingen und Lüsslingen (beide solothurnisch).

. Bezirk Kriegstetten, bestehend, aus den Kirchgemeinden des Bezirks;

. Bezirk Solothurn mit den der Kirchgemeinde Solothurn angeschlosse- nen Gemeinden des Bezirks Lebern;

. Bezirk Lebern, soweit nicht zur Kirchgemeinde Solothurn gehörend.

Hinsichtlich der Zahl der in jedem dieser Wahlkreise zu wählenden Abge- ordneten, ihrer Amtsdauer und des Verfahrens bei den Wahlen, mit Ein- schluss der Prüfung ihrer Gültigkeit, gilt das bernische Recht.

Die Stimmberechtigung und Wählbarkeit für diese Wahlen richten sich für die bernischen Angehörigen der jeweiligen Kirchgemeinden nach dem bernischen und für die solothurnischen Angehörigen nach dem solothurni- schen Recht.

Die Abgeordneten der solothurnischen Wahlkreise haben in der berni- schen Kirchensynode Sitz und Stimme gleich den bernischen Synodalen.

Art. 3

Die in den genannten solothurnischen Bezirken bestehenden Kirch- gemeinden bilden miteinander die Bezirkssynode Solothurn.

Art. 4

Als Pfarrer, Hilfspfarrer und Vikare der bernisch-solothurnischen Kirchgemeinden Messen und Oberwil sind nur die nach bernischem Recht wahlfähigen Geistlichen wählbar. In den übrigen Gemeinden sind aus- nahmsweise auch Bewerber mit auswärts bestandener Prüfung wählbar. Doch haben diese vor ihrer Bewerbung um eine Pfarrstelle bei der Evange- lisch-Theologischen Prüfungskommission des Kantons Bern die Vorausset- zungen für ihre Aufnahme in den bernischen Kirchendienst abklären zu lassen und die Aufnahme innerhalb Jahresfrist nach ihrer Wahl zu erwir- ken.

Den solothurnischen Kirchgemeinden steht die Bezirkshelferei Büren- Solothurn zur Verfügung.

Art. 5

Die reformierten Pfarrer, Hilfspfarrer und Vikare werden auf Grund der solothurnischen Gesetzgebung gewählt.

Den Regierungen der beiden vertragsschliessenden Stände steht jedoch in Anwendung der betreffenden kantonalen Gesetze das Recht der Aner- kennung beziehungsweise Bestätigung dieser Wahlen zu.

Art. 6

Bildung und Organisation der Kirchgemeinden der genannten solo- thurnischen Bezirke erfolgen nach solothurnischem Recht.

Art. 7

Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 ent- scheiden die Regierungen der beiden Stände Bern und Solothurn.

Art. 8

Der Bestand allfälliger vermögensrechtlicher Verhältnisse in bezug auf Kirchengüter, Nutzungen und Unterhalt von Pfarrhäusern nebst De- pendenzen wird durch die beiden Regierungen gewährleistet, wie sich solche durch Urbar und bisherige Übung, durch frühere Übereinkünfte

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und durch Verfassung und gesetzmässige Erlasse der beiden Kantonsbe- hörden entwickelt haben.

Die Aufsicht über die Kirchengüter und ihre Verwendung erfolgt in den solothurnischen Kirchgemeinden mit Einschluss der Kirchgemeinde Messen nach solothurnischem Recht. Für die Kirchgemeinde Oberwil gilt das berni- sche Recht.

Art. 9

Insbesondere wird über die in Artikel 8 Absatz 1 hievor bezeichne- ten Verhältnisse das Folgende erneuert, soweit die bezüglichen Rechte nicht ausgekauft, abgeändert oder ersetzt worden sind:

. Hinsichtlich der Pfarrei Oberwil verbleibt es bei den Bestimmungen der Übereinkunft vom 13. Februar 18511 ).

. Den Pfarreien Messen und Aetingen wird der seitens des Staates Bern auszurichtende Besoldungsbeitrag in seinem bisherigen Bestand sowie der Unterhalt der Pfarrgebäude zugesichert. Überdies geniessen beide Pfarreien den Ertrag der solothurnischen Pfarrfonds, inbegriffen die freie Benützung des Pfarrlandes und die Holzberechtigung in der Ge- meinde gemäss Urbar.

. Die Pfarrei Lüsslingen hat den Genuss ihres Pfarrfonds gemäss Urbar und nach den Bestimmungen der Übereinkunft vom 15. September 18712 ).

. Die Berechtigung der Kirchgemeinde Solothurn auf den bisherigen Staatsbeitrag des Kantons Bern wird gewährleistet.

Art. 10

Die Ortskirchengüter der Kirchgemeinden dürfen nur ihrem Zweck und ihrer Bestimmung gemäss verwaltet und verwendet werden.

Art. 11

Beide Kantone behalten sich vor, nach Erfordernis der Umstände, die angemessenen Modifikationen und Abänderungen dieser Überein- kunft gemeinschaftlich zu treffen.

Art. 12

Diese Übereinkunft unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates des Kantons Bern und des Kantonsrates von Solothurn; sie tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft und wird in die Gesetzessammlung der Kan- tone Bern und Solothurn aufgenommen. Damit werden die Übereinkunft vom 17. Februar 18753 ) und die seitherigen Nachträge und Abänderungen vom 29. Juli 1884/20. August 1884 und 28. November 1939 ausser Kraft gesetzt.

Also vereinbart auf der Abgeordnetenkonferenz in Solothurn, den

. Dezember 1958. Vom Grossen Rat des Kantons Bern am 18. Februar 1959 genehmigt Vom Kantonsrat von Solothurn am 30. Juni 1959 genehmigt Vom Schweizerischen Bundesrat am 25. September 1959 genehmigt ________________

) BGS 425.131.1.

) Es handelt sich um den Abtretungsvertrag zwischen dem Burgerspital Bern und der Kirchgemeinde Lüsslingen über die Kollatur der Pfarrei Lüsslingen, der sich im Kirchgemeindearchiv Lüsslingen befindet.

) GS 57, 364; 59, 310.