425.132
Änderung und Ergänzung der Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den evangelischreformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten
Präambel
425.132 1 Änderung und Ergänzung der Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den Evangelisch- Reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten Vom 24. September 1979 Die Kantone Bern und Solothurn Im Wissen um die jahrhundertealte Verbindung der Evangelisch- Reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solo- thurn, Lebern und Kriegstetten mit der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Bern; in der grundsätzlichen Bereitschaft, einerseits diese Verbindung auch in Zukunft fortbestehen zu lassen, anderseits auf die Bestrebungen zur Bil- dung einer Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn Bedacht zu nehmen; in Erwägung, dass unabhängig von der Bildung einer solothurnischen Landeskirche der Kanton Bern seine finanziellen Verpflichtungen gegen- über den solothurnischen Kirchgemeinden abzulösen wünscht; in der Absicht, den neuen Verhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass die zwischen den Kantonen Bern und Solothurn am 23. Dezember 19581 ) abgeschlossene Übereinkunft durch ein zusätzliches Abkommen ergänzt wird schliessen ab folgende Vereinbarung I. 1. Die finanziellen Verhältnisse zwischen dem Kanton Bern und den Kirchgemeinden der Bezirke Bucheggberg, Solothurn, Lebern und Kriegstetten werden wie folgt geregelt: Franken 1.1 Aetingen-Mühledorf 1.1.1 Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen: − Abgeltung des Beitrages an die Pfarrbesoldung 20 500 − Abgeltung der Unterhaltspflicht für Pfarrhaus und Scheune 48 000 Total 68 500 ________________ 1 ) BGS 425.131.
425.132 2 1.2 Messen Franken 1.2.1 Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen: − Pfarrhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht 57 000 − Scheune und Waschhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht 51 000 − Scheune und Waschhaus: Beitrag an Fassadenrenovation 89 000 Total 197 000 1.2.2 Der Kanton Bern entrichtet weiterhin einen Besoldungs- und Woh- nungsentschädigungsanteil an die Kirchgemeinde Messen im Ver- hältnis zur Zahl der bernischen Konfessionsangehörigen. 1.2.3 Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteht den Bestimm- ungen des Dekretes vom 22. November 1971 über den Finanzaus- gleich unter den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern. 1.3 Oberwil bei Büren 1.3.1 Die Kirchgemeinde entrichtet dem Kanton Bern Beiträge an die staatliche Pfarrbesoldung und an die Wohnungsentschädigung im Verhältnis zur Zahl der solothurnischen Konfessionsangehörigen. 1.3.2 Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteht den Bestimmun- gen des Dekretes vom 22. November 1971 über den Finanzausgleich unter den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern. 1.4 Solothurn Der vom Kanton Bern bisher entrichtete Beitrag fällt entschädi- gungslos weg. 2. Es wird festgestellt, dass über die in Ziffer 1 genannten Verbindlich- keiten hinausgehende Ansprüche nicht bestehen. 3. Der Kanton Bern überweist die in Ziffer 1 Abschnitt 1.1.1 und 1.2.1 genannten Beträge den betreffenden Kirchgemeinden sofort nach Inkrafttreten der Vereinbarung. II. 4. Für den Fall der Bildung einer Evangelisch-Reformierten Landeskir- che des Kantons Solothurn wird die Übereinkunft vom 23. Dezem- ber 1958 wie folgt geändert: 4.1 Kirchgemeinden, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn beitreten, scheiden aus dem Synodalverband der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Bern aus. 4.2 Wenn eine oder mehrere Kirchgemeinden der Evangelisch- Reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn beitreten, kön- nen die im bernischen Synodalverband verbleibenden Kirchge- meinden in einen oder zwei Wahlkreise zusammengefasst werden.
425.132 3 4.3 Scheiden eine oder mehrere Kirchgemeinden aus dem bernischen Synodalverband aus, richtet sich die Zahl der Abgeordneten in der Kirchensynode nach der reformierten Bevölkerung der verbleiben- den Kirchgemeinden. 4.4 Die verbleibenden Kirchgemeinden bilden weiterhin die Bezirkssy- node Solothurn. 4.5 Den Vollzug von Abschnitt II dieser Vereinbarung legen die Regie- rungen der Kantone Bern und Solothurn gemeinsam fest. 4.6 Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 über die Ordnung der Kultusangelegenheiten bleiben in Kraft, soweit sie mit der vorliegenden Vereinbarung nicht im Widerspruch stehen. III. 5. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates des Kantons Bern und des Kantonsrates des Kantons Solothurn. Sie tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft und wird in die Gesetzes- sammlungen der Kantone Bern und Solothurn aufgenommen. Vom Grossen Rat des Kantons Bern am 5. November 1979 genehmigt Vom Kantonsrat von Solothurn am 26. November 1979 genehmigt Vom Schweizerischen Bundesrat am 8. Januar 1980 genehmigt