Der Kanton hat das Recht, zur Wahrung und Förderung des geistigen und kulturellen Lebens Beiträge an wissenschaftliche, künstlerische und kulturelle Institutionen, Veranstaltungen und Werke zu gewähren.
Wenn es im allgemeinen Interesse liegt, kann er sich an solchen Institutionen und Veranstaltungen direkt beteiligen oder, wenn er dazu am besten geeignet ist, Aufgaben der Kulturpflege selber übernehmen.