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431.11

Gesetz über Kulturförderung

Vom 28.05.1967 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn
beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen*

Art. 1

Der Kanton hat das Recht, zur Wahrung und Förderung des geistigen und kulturellen Lebens Beiträge an wissenschaftliche, künstlerische und kulturelle Institutionen, Veranstaltungen und Werke zu gewähren.

Wenn es im allgemeinen Interesse liegt, kann er sich an solchen Institutionen und Veranstaltungen direkt beteiligen oder, wenn er dazu am besten geeignet ist, Aufgaben der Kulturpflege selber übernehmen.

Art. 2

Als Aufgaben der öffentlichen Kulturpflege werden insbesondere betrachtet:

  1. Durchführung von Begegnungen zwischen Vertretern der verschiedenen Kulturkreise des Landes, insbesondere der deutschen und welschen Schweiz, zwecks Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses wie auch zwischen internationalen Vertretern der verschiedenen europäischen Kulturen zur Förderung der europäischen Annäherung;
  2. Förderung der Ausbildung und Weiterbildung von Wissenschaftern und Angehörigen der verschiedenen Kunstgattungen;
  3. Unterstützung und Auszeichnung des künstlerischen und wissenschaftlichen Schaffens;
  4. Anschaffung von Werken der bildenden Kunst und künstlerische Ausschmückung von kantonseigenen Bauten; Beteiligung an der künstlerischen Ausschmückung von öffentlichen Bauten und Plätzen;
  5. Unterstützung von Konzerten, Theateraufführungen, literarischen, wissenschaftlichen und staatsbürgerlichen Veranstaltungen;
  6. Förderung der Filmerziehung und des Filmschaffens;
  7. Unterstützung kultureller Institutionen wie Volkshochschulen, Museen und Ausstellungen;
  8. Unterstützung von Bestrebungen zur Erhaltung überlieferter Sitten und Gebräuche zu Stadt und Land;
  9. Erhaltung und Wiederherstellung geschichtlicher Baudenkmäler, Kulturgüter und heimatlicher Ortsbilder, Landschaftsbilder und Naturlandschaften.

Art. 3

Der Kanton kann seine Mitwirkung von entsprechenden Leistungen der betreffenden Gemeinden oder Regionen sowie privater und gemeinnütziger Kreise abhängig machen. Er kann von Leistungen absehen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die im natürlichen Aufgabengebiet der vorgenannten Kreise liegen.

Art. 4

Der Kantonsrat bewilligt die entsprechenden Kredite im Rahmen der ordentlichen Staatsrechnung.

Die Verwendung von Lotteriemitteln bleibt ausdrücklich vorbehalten.

2. Museum Altes Zeughaus (MAZ)*

Art. 4bis* Rechtsform

Das Museum Altes Zeughaus (MAZ) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Es organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.

Art. 4ter* Aufgaben

Das MAZ führt einen Museumsbetrieb. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Pflege, der Erhalt, die Erschliessung und die Ergänzung der Sammlung von Militaria solothurnischer Provenienz gemäss dem Sammlungs- und Ausstellungskonzept;
  2. das Ausstellen und Vermitteln von Themen aus der Wehrgeschichte, der solothurnischen Geschichte und der Konfliktforschung;
  3. Forschung und Veröffentlichung in den vorgängig genannten Aufgabenbereichen.

Es kann wissenschaftliche und museumshandwerkliche Dienstleistungen für Dritte erbringen und mit der Führung weiterer Museumsbetriebe beauftragt werden.

Es kann im Rahmen des Museumsbetriebs oder besonderer Veranstaltungen gastronomische Dienstleistungen anbieten.

Es verlangt einen marktüblichen Museumseintritt und verrechnet seine übrigen Aufwendungen zu marktüblichen Preisen.

Art. 4quater* Organe

Die Organe des MAZ sind:

  1. der Museumsrat;
  2. die Geschäftsleitung;
  3. die Revisionsstelle.

Art. 4quinquies* Museumsrat

Der Museumsrat besteht aus fünf Mitgliedern.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren.

Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Museumsrat selber.

Der Museumsrat hat folgende Aufgaben:

  1. er legt als oberstes Leitungsorgan die strategischen Ziele fest, sorgt für deren Umsetzung und erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Zielerreichung;
  2. er legt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung das Sammlungs- und Ausstellungskonzept fest und unterbreitet es dem Regierungsrat zur Genehmigung;
  3. er verabschiedet das Budget und legt den Museumseintritt fest;
  4. er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentlicht diesen;
  5. er ernennt die Geschäftsleitung;
  6. er überwacht die Geschäftsleitung;
  7. er erlässt die Geschäftsordnung.

Art. 4sexies* Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

Die Geschäftsleitung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Sie:

  1. ist für die operationelle Führung des MAZ verantwortlich;
  2. stellt das Personal des MAZ an;
  3. vertritt das MAZ nach aussen.

Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 4septies* Revisionsstelle

Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn.

Sie erstattet dem Museumsrat und dem Regierungsrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.

Der Regierungsrat kann jederzeit bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

Art. 4octies* Sammlung und Liegenschaft

Der Kanton überträgt dem MAZ die Sammlung zu Eigentum und überlässt ihm am historischen Gebäude Altes Zeughaus ein Nutzungsrecht.

Art. 4nonies* Finanzen

Das MAZ wird nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung geführt.

Der Kanton gewährt dem MAZ jährliche Beiträge aufgrund einer Leistungsvereinbarung.

Das MAZ beschafft sich zusätzliche Mittel insbesondere durch:

  1. Einnahmen aus dem Museumsbetrieb;
  2. Einnahmen aus gewerblichen Leistungen;
  3. Sponsoringbeiträge;
  4. Zuwendungen Dritter.

Art. 4decies* Bestehende Anstellungsverhältnisse

Das MAZ übernimmt sämtliche Anstellungsverhältnisse, die im Zeitpunkt der Verselbständigung bestehen.

3. Schlussbestimmungen*

Art. 5

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er setzt Kommissionen ein und zieht Fachleute bei, die ihn in der Mitwirkung, Förderung und Unterstützung der verschiedenen Kulturaufgaben beraten und vertreten.

Art. 6

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 2. Juni 1967.

GS 84, 44

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.05.1967 02.06.1967 Erlass Erstfassung GS 84, 44
10.05.2016 01.01.2017 Titel 1. eingefügt GS 2016, 16
10.05.2016 01.01.2017 Titel 2. eingefügt GS 2016, 16
10.05.2016 01.01.2017 § 4bis eingefügt GS 2016, 16
10.05.2016 01.01.2017 § 4ter eingefügt GS 2016, 16
10.05.2016 01.01.2017 § 4quater eingefügt GS 2016, 16
10.05.2016 01.01.2017 § 4quinquies eingefügt GS 2016, 16
10.05.2016 01.01.2017 § 4sexies eingefügt GS 2016, 16
10.05.2016 01.01.2017 § 4septies eingefügt GS 2016, 16
10.05.2016 01.01.2017 § 4octies eingefügt GS 2016, 16
10.05.2016 01.01.2017 § 4nonies eingefügt GS 2016, 16
10.05.2016 01.01.2017 § 4decies eingefügt GS 2016, 16
10.05.2016 01.01.2017 Titel 3. eingefügt GS 2016, 16

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.05.1967 02.06.1967 Erstfassung GS 84, 44
Titel 1. 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16
Titel 2. 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16
§ 4bis 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16
§ 4ter 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16
§ 4quater 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16
§ 4quinquies 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16
§ 4sexies 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16
§ 4septies 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16
§ 4octies 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16
§ 4nonies 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16
§ 4decies 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16
Titel 3. 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 16