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431.117

Verordnung über die künstlerische Ausschmückung staatlicher Bauten

Vom 04.07.1978 (Stand 01.07.2004)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 2 litera d und § 5 des Gesetzes über Kulturförderung vom 28. Mai 1967[1]

beschliesst :

Art. 1 1. Grundsatz

Neubauten und bestehende Bauten des Kantons, die wesentlich umgebaut werden, sind grundsätzlich mit künstlerischem Schmuck zu versehen.

Bauten, die zum überwiegenden Teil vom Kanton finanziert werden, sind den staatlichen Bauten gleichgestellt.

Art. 2 2. Gesamtkunstkredit

Ein bestimmter Prozentsatz der gesamten Bausumme ist als Gesamtkunstkredit für die künstlerische Ausschmückung zu verwenden.

Der Gesamtkunstkredit wird vom Regierungsrat im Einzelfall aufgrund einer von ihm genehmigten Berechnungstabelle festgelegt; er setzt sich zusammen aus dem Kunstkredit und dem Ausschmückungskredit.

In der Regel werden 80% des Gesamtkunstkredites dem Kunstkredit und 20% dem Ausschmückungskredit zugeteilt. Der Kunstkredit wird für der Baute zugeordnete Kunstwerke wie Grossplastiken, Wandgemälde, Wandreliefs verwendet und der Ausschmückungskredit für die Raumausschmückung mit Gemälden, Graphiken, Kleinplastiken und dergleichen.

Art. 3 3. Nebenkosten

Der bauliche Aufwand für die Aufstellung der Kunstwerke, die Wettbewerbskosten und die Entschädigung der Kommission nach § 5 sind dem Kunstkredit zu belasten.

Art. 4 4. Kunstkredit a) Verfahren

Nach Festlegung des Kredites wählt der Regierungsrat auf Antrag des Departementes für Bildung und Kultur[2] eine Kommission für die Beschaffung der Kunstwerke. Diese ist beauftragt, für die Ausschmückung der Baute ein Konzept auszuarbeiten, das über die Aufteilung des Gesamtkunstkredites und die Gattung, die hauptsächlichen Standorte und andere Grundlagen der zu beschaffenden Kunstwerke Auskunft gibt.

Nach Genehmigung des Konzeptes beauftragt der Regierungsrat die Kommission mit der Durchführung. Die Kommission hat einen Schlussbericht zu erstatten, der vom Regierungsrat zu genehmigen ist. Federführend ist das Departement für Bildung und Kultur.

Wo es die Umstände rechtfertigen, insbesondere bei kleineren Bauvorhaben, kann der Regierungsrat ein einfacheres Verfahren festlegen.

Art. 5 b) Kommission

Der Kommission für die Beschaffung der Kunstwerke gehören an:

  1. die Fachkommission "Bildende Kunst und Architektur" des Kantonalen Kuratoriums;
  2. ein Vertreter des Departementes für Bildung und Kultur;
  3. ein Vertreter des Bau- und Justizdepartementes[3];
  4. der bauleitende Architekt;
  5. ein Vertreter der Benützer der Baute.

Der Regierungsrat kann nach Bedarf weitere Fachleute des Kunstbereichs in die Kommission wählen.

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002[4].*

Art. 6 5. Ausschmückungskredit

Über die Verwendung des Ausschmückungskredites stellt das Bau- und Justizdepartement[5] dem Regierungsrat Antrag. Die Kommission nach § 5 und die Benützer der Baute sind vorgängig anzuhören.

Art. 7 6. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 13. Juli 1978.

GS 87, 582

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.07.1978 13.07.1978 Erlass Erstfassung GS 87, 582
23.09.2002 01.01.2003 § 5 Abs. 3 geändert -
26.01.2004 01.07.2004 § 5 Abs. 1, a) geändert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 04.07.1978 13.07.1978 Erstfassung GS 87, 582
§ 5 Abs. 1, a) 26.01.2004 01.07.2004 geändert -
§ 5 Abs. 3 23.09.2002 01.01.2003 geändert -