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435.141

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz

Vom 14.11.1980 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 126 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978[1]

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 A. Zweck

Diese Verordnung vollzieht die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes über den Natur- und Heimatschutz.

Vorbehalten bleiben die Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler[2], die Gewässerschutz-[3], Wasserrechts-[4] und Schifffahrtsgesetzgebung[5], die Bestimmungen über Pflanzen-[6] und Tierschutz[7]und die Gesetzgebung über die Jagd[8] und Fischerei[9], den Umweltschutz[10], die Landwirtschaft[11] und den Wald[12].*

Art. 2* B. Förderung

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes insbesondere auf der Grundlage von Inventaren sowie Naturkonzepten durch Beiträge an die Durchführung freiwilliger Massnahmen, durch Publikationen, durch den Unterricht in der Schule und auf andere geeignete Weise.

Art. 3 C. Aufgabe und Zuständigkeit

Der Kanton und die Gemeinden schützen namentlich genügend grosse Lebensräume (Biotope), ökologische Ausgleichsflächen und Pflanzen- und Tierarten, Orts-, Strassen- und Landschaftsbilder, Erholungsgebiete und Aussichtspunkte, geowissenschaftliche Naturobjekte (Geotope) sowie Naturdenkmäler.*

Die Regionalplanungsorganisationen handeln aufgrund des Planungs- und Baugesetzes im Rahmen ihrer Statuten.

Massnahmen von kantonaler Bedeutung trifft der Kanton. Er ergreift nach Anhörung der betroffenen Regionalplanungsorganisation oder Gemeinde auch Schutzmassnahmen von regionaler oder kommunaler Bedeutung, wenn Region und Gemeinden nicht tätig werden.

Art. 4 D. Andere Amtsstellen und private Organisationen

Alle Amtsstellen des Kantons haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Gesichtspunkte des Natur- und Heimatschutzes zu beachten.

Kanton und Gemeinden arbeiten eng mit privaten Organisationen des Natur- und Heimatschutzes zusammen.

Art. 5* E. Kantonale Fachstellen für Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz

Die kantonalen Fachstellen für Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz sind dem Amt für Raumplanung, die kantonale Fachstelle für geowissenschaftliche Naturobjekte (Geotope) dem Amt für Umwelt angegliedert.

Sie beurteilen zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden sämtliche Geschäfte, die für den Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz von Belang sind.

Sie beraten die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 6 F. Schutzmittel 1. allgemein

Kanton und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung von Schutzgebieten und durch den Erlass von Schutzverfügungen.

Sie können über Eigentums-, Nutzungsbeschränkungen und Leistungspflichten sowie deren finanzielle Abgeltung auch Vereinbarungen abschliessen.*

Art. 7 2. Schutzgebiete a) allgemein

Schutzgebiete werden durch Richt- und Nutzungspläne nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes festgelegt.

Der Kanton scheidet im Richtplan namentlich den Jura, den Engelberg, den Born und den Bucheggberg (Juraschutzzone) als Schutzgebiete aus.*

*

Art. 8 b) Rechtswirkungen der Schutzgebiete

Die Rechtswirkungen der Schutzgebiete ergeben sich aus den im Planverfahren erlassenen Vorschriften.

Für die Juraschutzzone gelten überdies die Vorschriften dieser Verordnung (dritter Abschnitt).*

Art. 9 3. Schutzverfügungen a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör

Verfügungen zum Schutz von einzelnen Objekten erlässt für den Kanton der Regierungsrat und für die Gemeinde der Gemeinderat, soweit die Gemeindeorganisation nichts anderes bestimmt.

Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innert 30 Tagen zu der beabsichtigten Massnahme schriftlich zu äussern.

Art. 10 b) Eröffnung und Rechtsmittel

Die Schutzverfügung ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Berührt die Verfügung einen grösseren Interessentenkreis, so ist sie überdies im Amtsblatt und im Publikationsorgan der betreffenden Gemeinde zu publizieren.

Schutzverfügungen des Gemeinderates sind mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wonach innert 10 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden kann.*

Art. 11 c) Inhalt

Die Schutzverfügung hat zu enthalten:

  1. das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten Umgebung;
  2. die genaue Umschreibung der Schutzmassnahmen.

Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- oder Veränderungsverboten, in Gestaltungsvorschriften, in Nutzungsbeschränkungen, in Nutzungsvorschriften und in Leistungspflichten der Grundeigentümer bestehen.

Wo es geboten erscheint, ist die Schutzverfügung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

Art. 12 d) provisorischer Schutz

Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die verfügende Behörde eine provisorische Schutzverfügung erlassen, die sofort in Kraft tritt und bis zum Inkrafttreten der definitiven Verfügung, längstens aber während eines Jahres gilt.

Soweit es der Zweck der Verfügung erlaubt, sind die Betroffenen vor deren Erlass anzuhören.

Die Schutzmassnahmen sind soweit zu umschreiben und zu begründen, als es für den sofortigen Schutz notwendig ist.

Art. 13* G. Interessenabwägung

In Fällen, in welchen zusammen mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes auch andere Interessen abzuwägen sind, ist die Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung[13] anzuwenden.

Art. 14* H. Inventar

Das Bau- und Justizdepartement führt über sämtliche Schutzgebiete und Schutzverfügungen von Kanton und Gemeinden ein Verzeichnis.

Die Gemeinden haben dem Bau- und Justizdepartement von allen Schutzmassnahmen Kenntnis zu geben.

Art. 15* I. Fonds

Zur Finanzierung der mit Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes verbundenen Aufwendungen dient der Natur- und Heimatschutzfonds (§ 128 Planungs- und Baugesetz[14]).

2. Allgemeine Schutzbestimmungen

Art. 16 1. Bauliche Anlagen a) Grundsatz

Bauliche Anlagen wie Strassen- und Wegebauten, Bachverbauungen, Kiesgruben, Steinbrüche und Deponien haben auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen und dürfen es nicht verunstalten.

Art. 17 b) Terrainveränderungen in schützenswerten Gebieten

Terrainveränderungen sind unzulässig, wenn dadurch wertvolle Biotope wie Tümpel, Trockenstandorte, Sumpfgebiete, Hecken und dergleichen vernichtet würden, die den Tieren und Pflanzen als Lebensraum dienen.

Ausnahmen sind mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes nur möglich, wenn übergeordnete öffentliche Interessen die Terrainveränderungen unbedingt erfordern. In diesem Fall ist geeigneter Ersatz zu schaffen.*

Art. 18 c) Rekultivierung

Die Errichtung und Erweiterung von Steinbrüchen, Kiesgruben und andern Materialentnahmestellen sowie Deponien darf nur bewilligt werden, wenn durch Bedingungen und Auflagen die Endgestaltung des Geländes sichergestellt ist.

Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass das Gelände in kleinen Etappen abgebaut oder aufgefüllt und möglichst rasch instandgestellt wird.

Bei der Gestaltung des Geländes sind angemessene ökologische Ersatzmassnahmen und Massnahmen des ökologischen Ausgleichs zu schaffen und langfristig sicherzustellen.*

Art. 19 2. Waldränder

Die Waldränder sind im Rahmen der Nutzungsplanung vor Überbauung zu schützen.

Die Begradigung von Waldrändern ist mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes nur zulässig, wenn die land- und forstwirtschaftlichen Interessen die Interessen des Natur- und Heimatschutzes überwiegen.*

Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.*

Art. 20* Hecken und andere Lebensräume

Hecken und andere Lebensräume von bedrohten Tier- und Pflanzenarten dürfen weder entfernt noch vermindert werden. Das sachgemässe Zurückschneiden ist gestattet.

Das Bau- und Justizdepartement kann Richtlinien über die Feststellung und den Unterhalt der Hecken erlassen.*

Die örtliche Baubehörde kann innerhalb der Bauzone, das Bau- und Justizdepartement ausserhalb der Bauzone aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Bei Entfernung oder Verminderung ist Ersatz zu schaffen.*

Widerrechtlich entfernte Biotope sind auf Verfügung der zuständigen Behörde wiederherzustellen. Der Kreisförster erhebt auf Gesuch hin bei widerrechtlicher Entfernung von Hecken den Sachverhalt zu Handen der zuständigen Behörde.

Sofern Baulinien nichts anderes vorsehen, gilt für Bauten und bauliche Anlagen innerhalb der Bauzone entlang von Hecken ein Bauabstand von 4m, ausserhalb der Bauzonen von 10m.

Das Abbrennen von Stoppelfeldern, Wiesen und Borden ist untersagt.

Im Sinne des ökologischen Ausgleiches nach § 119 Absatz 1 und 2 des Planungs- und Baugesetzes[15] sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass ihre Liegenschaften naturnah gestaltet, bewirtschaftet und gepflegt werden.*

Art. 21* 4. Strukturverbesserungen

Bei Strukturverbesserungen, vorab bei Güterregulierungen, sind im Rahmen der Unternehmen einerseits Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmassnahmen zu erbringen und andererseits angemessene ökologische Ausgleichsflächen zu schaffen und langfristig sicherzustellen.

3. Juraschutz

Art. 22 1. Zweck

Die Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart.

Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie auch Landwirtschafts- und Erholungsgebiet.

Art. 23 2. Abgrenzung

Die Abgrenzung der Juraschutzzone ergibt sich aus dem Kantonalen Richtplan.

Der Richtplan ist wegleitend für die Nutzungspläne der Gemeinden. Seine Vorschriften geben zusammen mit den nachstehenden Bestimmungen (§§ 24–26) den zuständigen Behörden Kriterien für die Behandlung der Baugesuche.

Weicht ein Nutzungsplan nur geringfügig von der Juraschutzzone ab, passt der Regierungsrat diese mit dem Genehmigungsbeschluss des Nutzungsplanes entsprechend an.

Art. 24 3. Bauen a) Standort

Bauten in der Juraschutzzone haben in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.

Exponierte Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen sind zu vermeiden.

Art. 25 b) Stellung, Form und Gestaltung

Bauten sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

Bei der Formgebung ist auf gute Proportionen und ein ausgewogenes Verhältnis von Dach- und Fassadenflächen zu achten, wobei beim Gesamteindruck das Dach in der Regel vorherrschen soll.

Stark geneigte Dächer (je nach Gegend und Umgebung Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer) sollen die Regel sein. Ausnahmen sind vorab bei kleineren Nebengebäuden und Zweckbauten möglich.

Neu- und Umbauten sind auf gut gestaltete bestehende Bauten in Form, Gestalt und Farbe abzustimmen.

Art. 26 c) Material und Farbe

Materialien, welche durch ihre Farbe, Struktur oder Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden.

Die Farbe ist auf die Umgebung abzustimmen und hat sich harmonisch in die Landschaft einzufügen. In der Regel sind für Fassaden erd- oder holzfarbene Töne, für Bedachungen je nach Situation ziegelfarbene oder rotbraune Töne zu wählen.

Art. 27 4. Beiträge an landwirtschaftliche Bauten

Der Regierungsrat kann an ausserordentliche und nicht durch sonstige Beiträge gedeckte Mehraufwendungen, welche sich beim Bau, Ausbau oder Umbau von landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäuden in der Juraschutzzone wegen Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes ergeben, aus dem Natur- und Heimatschutzfonds Beiträge leisten oder die Kosten ganz übernehmen.

Der Regierungsrat erlässt über die Beitragsvoraussetzungen besondere Richtlinien.

Art. 28* 5. Richtlinien

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Ästhetik beim Erstellen von Bauten und baulichen Anlagen in der Juraschutzzone.

Art. 29 6. Weitere Vorschriften

Vorbehalten bleiben:

  1. weitere, im Zusammenhang mit dem Richtplan über die Juraschutzzone erlassene Bestimmungen;
  2. weitergehende Vorschriften kommunaler, regionaler oder kantonaler Schutzgebiete, welche die Juraschutzzone überlagern.

4. Weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart

Art. 30 Weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart

Im Richtplanverfahren können weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart den Bestimmungen über die Juraschutzzone unterstellt werden.

5. Uferschutz

6. Bewilligungsverfahren

Art. 40* 1. Besondere Bewilligung

Bauten und bauliche Anlagen in den kantonalen Schutzzonen bedürfen einer besonderen Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes.*

Das Verfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.

Art. 41* Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach § 2 der kantonalen Bauverordnung[16].

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 42 1. Bestehende Schutzmassnahmen

Die nach bisherigem Recht erlassenen Schutzgebiete und Schutzverfügungen bleiben in Kraft.

Art. 43 2. Hängige Verfahren

Alle beim Inkrafttreten hängigen Verfahren und Fälle werden nach dieser Verordnung behandelt und entschieden.

Art. 44* Bestrafung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder die darauf gestützten Vorschriften und Verfügungen verstösst, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 45 4. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind sämtliche widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

Aufgehoben sind insbesondere:

  1. die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20. Oktober 1961[17];
  2. die Verordnung über den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges gegen das Erstellen von verunstaltenden Bauten vom 20. Februar 1962[18];
  3. die Verordnung über den Schutz der Bach-, Fluss- und Seeufer gegen die Verbauung und über den Schutz der Schilf-, Baum- und Gebüschbestände vom 20. Oktober 19[19];
  4. die Verordnung über die Errichtung und Erweiterung von Lagerungsplätzen für Abbruchautos sowie Alt- und Neumaterialien vom 20. Oktober 1961[20].

Art. 46 5. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung der Kompetenzdelegationen (§§ 17, 20, 35, 39) durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Egress

Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 21. Januar 1981 genehmigt.

Inkrafttreten am 29. Januar 1981.

GS 88, 476

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
14.11.1980 29.01.1981 Erlass Erstfassung GS 88, 476
07.05.1996 01.01.1997 § 20 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 40 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 41 totalrevidiert -
22.11.2003 01.04.2006 § 20 Abs. 3 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 1 Abs. 2 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 2 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 3 Abs. 1 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 5 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 6 Abs. 2 eingefügt -
22.11.2005 01.04.2006 § 13 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 14 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 15 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 17 Abs. 2 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 18 Abs. 3 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 19 Abs. 2 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 19 Abs. 3 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 20 Abs. 2 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 20 Abs. 7 eingefügt -
22.11.2005 01.04.2006 § 21 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 28 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 40 Abs. 1 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 44 totalrevidiert -
22.12.2009 01.01.2010 § 7 Abs. 2 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 § 7 Abs. 3 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 2 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 § 31 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 32 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 33 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 34 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 35 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 36 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 37 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 38 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 39 aufgehoben -
13.09.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 2 geändert GS 2022, 34
13.09.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 7 geändert GS 2022, 34

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 14.11.1980 29.01.1981 Erstfassung GS 88, 476
§ 1 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 2 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 1 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 5 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 eingefügt -
§ 7 Abs. 2 22.12.2009 01.01.2010 geändert -
§ 7 Abs. 3 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 8 Abs. 2 22.12.2009 01.01.2010 geändert -
§ 10 Abs. 2 13.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 34
§ 13 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 14 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 15 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 17 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 18 Abs. 3 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 19 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 19 Abs. 3 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 20 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 20 Abs. 3 22.11.2003 01.04.2006 geändert -
§ 20 Abs. 7 22.11.2005 01.04.2006 eingefügt -
§ 20 Abs. 7 13.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 34
§ 21 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 28 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 31 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 32 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 33 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 34 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 35 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 36 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 37 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 38 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 39 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 40 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 40 Abs. 1 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 41 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 44 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -