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435.145

Unterschutzstellung der erratischen Blöcke

Vom 14.12.1971 (Stand 16.12.1971)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:

Art. 1

Alle auf dem Gebiet des Kantons Solothurn über und unter der Oberfläche liegenden erratischen Blöcke (Findlinge) werden dem Naturschutz unterstellt.

Art. 2

Besonders in Erscheinung tretende oder seltene Gesteinsarten werden mit einem Hinweis auf den Standort und den Eigentümer in das Inventar der geschützten Objekte aufgenommen.

Art. 3

Diese Blöcke bleiben im Eigentum des Grundbesitzers. Sie sollen am Fundort oder auf dem gleichen Grundstück deponiert bleiben. Sie dürfen nicht vernichtet werden.

Art. 4

Neue Funde bei Ausgrabungen sind dem Amt für Natur- und Heimatschutz zu melden, damit ihre Gesteinsart von einem Fachmann bestimmt und über den neuen Standort verhandelt werden kann. Ausgehobene Blöcke können in die Gartengestaltung einbezogen werden.

Art. 5

Dieser Beschluss ist im Wortlaut im Amtsblatt zu veröffentlichen. Er tritt mit diesem Datum in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 16. Dezember 1971.

GS 85, 745

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
14.12.1971 16.12.1971 Erlass Erstfassung GS 85, 745

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 14.12.1971 16.12.1971 Erstfassung GS 85, 745