Alle auf dem Gebiet des Kantons Solothurn über und unter der Oberfläche liegenden erratischen Blöcke (Findlinge) werden dem Naturschutz unterstellt.
435.145
Unterschutzstellung der erratischen Blöcke
Vom 14.12.1971 (Stand 16.12.1971)
Präambel
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Besonders in Erscheinung tretende oder seltene Gesteinsarten werden mit einem Hinweis auf den Standort und den Eigentümer in das Inventar der geschützten Objekte aufgenommen.
Art. 3
Diese Blöcke bleiben im Eigentum des Grundbesitzers. Sie sollen am Fundort oder auf dem gleichen Grundstück deponiert bleiben. Sie dürfen nicht vernichtet werden.
Art. 4
Neue Funde bei Ausgrabungen sind dem Amt für Natur- und Heimatschutz zu melden, damit ihre Gesteinsart von einem Fachmann bestimmt und über den neuen Standort verhandelt werden kann. Ausgehobene Blöcke können in die Gartengestaltung einbezogen werden.
Art. 5
Dieser Beschluss ist im Wortlaut im Amtsblatt zu veröffentlichen. Er tritt mit diesem Datum in Kraft.
Egress
Inkrafttreten am 16. Dezember 1971.
GS 85, 745
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.12.1971 | 16.12.1971 | Erlass | Erstfassung | GS 85, 745 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.12.1971 | 16.12.1971 | Erstfassung | GS 85, 745 |