Diese Verordnung bezweckt, historische Kulturdenkmäler im Interesse der Allgemeinheit als kulturgeschichtliches Erbe zu schützen und zu erhalten.
436.11
Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler
(Kulturdenkmäler-Verordnung)
Präambel
gestützt auf Artikel 702 und 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[1], auf § 240 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 9. April 1954[2], auf § 2 Buchstabe i des Gesetzes über Kulturförderung vom 28. Mai 1967[3] und auf die §§ 126 und 129 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978[4]
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Art. 2 Historische Kulturdenkmäler
Als historische Kulturdenkmäler gelten Werke früherer menschlicher Tätigkeit sowie Zeugnisse der Vergangenheit, die eine besondere archäologische, geschichtliche, soziale, künstlerische, städtebauliche, technische, wissenschaftliche oder heimatkundliche Bedeutung haben.
Je nach ihrer Bedeutung gelten als historische Kulturdenkmäler insbesondere:
- öffentliche und private Bauwerke mit der zugehörigen Umgebung wie Sakralbauten, Burgen, Schlösser, Wohn- und Geschäftshäuser, Gaststätten, Bauernhäuser mit ihren Nebenbauten, Fabriken, technische Anlagen, Wehranlagen, Brücken, historische Stätten;
- Bauteile und Zubehör wie Orgeln, Glocken, Kanzeln, Taufsteine, Epitaphen, Türen und Tore, Treppenanlagen, Böden, Decken, Getäfer, Bänke, Gestühle, Stukkaturen, Öfen, Beschläge, Gitterwerk, Inschriften, Malereien, Skulpturen, Wappen, Schilder und Verzierungen, Beleuchtungseinrichtungen, gewerblich-industrielle Einrichtungen;
- Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen;
- Strassenzüge, Plätze, bauliche Ensembles und Ortsbilder in ihrer Gesamtheit;
- einzelne Objekte wie Mark- und Grenzsteine, Inschriftsteine, Schalen- und Zeichensteine, Wegkreuze, Brunnen, Grabmäler, Erinnerungsmale;
- bewegliche historische Kulturdenkmäler wie Waffen, Gold- und Silberschmiedarbeiten, Zinngeschirr, Uhren und Automaten, Kultgegenstände, Handschriften, Urkunden, Inkunabeln (Wiegendruck, Frühdruck aus der Zeit vor 1500), Siegel, Wappen, Ansichten, Pläne, Sammlungen, Bibliotheksbestände, Archivbestände;
- archäologische Funde aus dem Boden wie Feuersteingeräte, Geräte aus Stein, Knochen oder Geweih, Werkzeuge und Waffen, Schmuck, Münzen, Tongeschirr, Gläser, Ofenkacheln, Ziegel;
- archäologische Fundstellen und Bodendenkmäler wie Siedlungsplätze, Kultplätze, Gräber, Gräberfelder, Grabhügel, Wälle, Gräben, Verkehrswege, Leitungen, Brunnenschächte, Sickergruben, Brennöfen, Töpferöfen.
2. Schutzbestimmungen
Art. 3 Schutz
Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung historischer Kulturdenkmäler, so können diese vom Kanton oder von den Gemeinden unter Schutz gestellt werden.
Der Schutz bezweckt die Erhaltung und die schonende Nutzung der historischen Kulturdenkmäler und deren Umgebung.
Kanton und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung von Schutzzonen oder durch den Erlass von Schutzverfügungen.
Art. 4 Schutzzonen
Die Schutzzonen bezwecken die Erhaltung und die schonende Weiterentwicklung charakteristischer Ortsbilder.
Sie werden durch Nutzungspläne nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes festgelegt.
Die Rechtswirkungen der Schutzzonen ergeben sich aus den im Planverfahren erlassenen Vorschriften.
Art. 5 Archäologische Funde und Fundstellen
Durch diese Verordnung werden unmittelbar geschützt: Die archäologischen Funde sowie die archäologischen Fundstellen.
Art. 6 Altstädte Solothurn und Olten, Dorfkern Balsthal
Durch diese Verordnung werden folgende Ortsbilder unmittelbar geschützt: die Altstädte von Solothurn und Olten sowie der Dorfkern von Balsthal.
Die räumliche Abgrenzung und die Schutzmassnahmen sind im Nutzungsplanverfahren festzulegen.
Art. 7 Schutzverfügung a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör
Verfügungen zum Schutz einzelner historischer Kulturdenkmäler erlassen:
- für den Kanton: der Regierungsrat;
- für die Gemeinden: der Gemeinderat.
Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innert 30 Tagen zu den beabsichtigten Massnahmen zu äussern.
Art. 8 b) Eröffnung
Die Schutzverfügung ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Berührt die Verfügung einen grösseren Interessentenkreis, so ist sie überdies im Amtsblatt beziehungsweise im Publikationsorgan der betreffenden Gemeinde zu publizieren.
Art. 9 c) Inhalt
Die Schutzverfügung hat zu enthalten:
- das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten Umgebung;
- die genaue örtliche und sachliche Umschreibung der Schutzmassnahmen.
Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- und Veränderungsverboten, in Bauvorschriften ästhetischer Art, in Nutzungsbeschränkungen, in Leistungs- und Duldungspflichten der Grundeigentümer oder der Grundeigentümerinnen und der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen bestehen.
Art. 10 d) Wirkung und Anmerkung im Grundbuch
Die Schutzverfügung ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie wird, sofern das historische Kulturdenkmal im Grundbuch einzutragen ist, auf Anmeldung der verfügenden Behörde unter dem Stichwort «Altertümerschutz» im Grundbuch angemerkt.
Das Grundbuchamt teilt Handänderungen von Grundstücken, bei denen die Anmerkung gemäss Absatz 1 angebracht ist, der zuständigen kantonalen Fachstelle mit.
Art. 11 e) Provisorischer Schutz
Die jeweils zuständige Behörde kann eine provisorische Schutzverfügung erlassen, die sofort in Kraft tritt und bis zum Erlass der definitiven Verfügung, längstens aber während eines Jahres gilt.
Soweit es der Zweck der Verfügung erlaubt, sind die Betroffenen vor deren Erlass anzuhören; andernfalls ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
Die Schutzmassnahmen sind soweit zu umschreiben und zu begründen, als es für den sofortigen Schutz notwendig ist.
Art. 12 Dringlichkeit
In dringlichen Fällen können bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse des Kantons an der Erhaltung eines historischen Kulturdenkmals die zuständigen kantonalen Fachstellen zur Sicherung des bestehenden Zustandes die notwendigen Schutzmassnahmen wie die Einstellung von Bauarbeiten anordnen.
Die jeweils zuständige Behörde hat in der Regel innert 10 Tagen mit einer provisorischen Schutzverfügung gemäss § 11 die Anordnung zu bestätigen.
Art. 13 Zutrittsrecht
Die zuständigen kantonalen Fachstellen sind befugt, die unter Schutz zu stellenden oder unter Schutz gestellten historischen Kulturdenkmäler nach Benachrichtigung des Eigentümers oder der Eigentümerin zu besichtigen.
Art. 14
Geschützte historische Kulturdenkmäler sind vom Eigentümer oder von der Eigentümerin so zu erhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Sie dürfen ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstellen nicht verändert werden.
Unterlässt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin die für die Erreichung des Schutzzieles notwendigen Massnahmen oder nimmt er oder sie Veränderungen vor, die nicht bewilligt sind, so kann die verfügende Behörde Ersatzmassnahmen anordnen. Die Kosten der Ersatzvornahme sind dem oder der Pflichtigen zu überbinden.
Art. 15 Eintrag der vom Kanton geschützten historischen Kulturdenkmäler
Die vom Kanton mit Verfügung geschützten historischen Kulturdenkmäler sind in das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 einzutragen. Historische Kulturdenkmäler gemäss § 2 Absatz 2 Buchstabe f werden in das Verzeichnis nur eingetragen, soweit dies zur Sicherheit der Gegenstände notwendig ist.
In den Fällen, in denen eine Schutzverfügung im Grundbuch nicht angemerkt werden kann, ist der Eintrag ins Verzeichnis Voraussetzung für die Wirkung des Schutzes gegenüber gutgläubigen Dritten.
Gegenüber ihrem Adressaten ist die Schutzverfügung bereits mit ihrem Erlass wirksam.
Art. 16 Schutzentlassung
Der Regierungsrat kann ein vom Kanton geschütztes historisches Kulturdenkmal aus dem Schutz entlassen, wenn die Gründe, die zur Unterschutzstellung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.
Art. 17 Pflichten der Baubehörden
Vor Erteilung der Baubewilligung haben die Baubehörden der Gemeinden der zuständigen kantonalen Fachstelle, die namens des Departementes[5] entscheidet, alle Baugesuche zur Zustimmung einzureichen, die sich auf die vom Kanton geschützten historischen Kulturdenkmäler und auf die bekannten geschützten archäologischen Fundstellen (§ 19) und deren Umgebung beziehen.
Bei Baugesuchen für Bauten, die bloss als Teile eines Ortsbildes unter Schutz stehen, kann für die Altstädte Solothurn und Olten sowie für den Dorfkern von Balsthal die Befugnis zur Zustimmung gemäss Absatz 1 einer besonderen Fachkommission, in der die zuständige kantonale Fachstelle mit beratender Stimme vertreten ist, übertragen werden.
Vor der Erteilung der Baubewilligung für schützenswerte oder erhaltenswerte bauliche Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten nach § 20 Absatz 1 können Baugesuche der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme eingereicht werden.
Die Baubehörden haben die Einhaltung der Schutzbestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen unverzüglich der zuständigen kantonalen Fachstelle zu melden.
Art. 18 Schutz von Kantonsgrenzzeichen
Die Kantonsgrenzzeichen stehen gesamthaft unter Schutz.
Müssen Kantonsgrenzzeichen entfernt oder versetzt werden, so hat das kantonale Vermessungsamt der zuständigen kantonalen Fachstelle Meldung zu erstatten. Diese entscheidet über die weitere Verwendung nicht mehr benötigter Steine oder über ein allfälliges Belassen am bisherigen Standort aus historischen Gründen.
3. Verzeichnisse/Inventare
Art. 19 Verzeichnis der geschützten historischen Kulturdenkmäler (Schutzverzeichnis)
Die zuständigen kantonalen Fachstellen legen ein Verzeichnis der vom Kanton mit Einzelverfügung geschützten historischen Kulturdenkmäler (Schutzverzeichnis) an.
Die von den Gemeinden mit Einzelverfügung geschützten historischen Kulturdenkmäler sind im Schutzverzeichnis zur Information in einem Anhang aufzuführen.
Die Kantonsarchäologie legt ein Inventar der bekannten geschützten archäologischen Fundstellen an.
Art. 20 Inventare der schützenswerten und erhaltenswerten historischen Kulturdenkmäler
Die Gemeinden können in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege Inventare schützenswerter und erhaltenswerter baulicher Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten anlegen.
Als schützenswert gelten Objekte, deren Unterschutzstellung nach § 2 Absatz 2 insbesondere vor Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen ist.
Als erhaltenswert gelten Objekte, die vor allem für das Ortsbild von Bedeutung sind.
Art. 21 Bekanntmachung
Die Inventare werden öffentlich bekannt gemacht und sind jedermann zugänglich.
4. Archäologische Funde und Fundstellen/ Ausgrabungen
Art. 22 Grundsatz; Anzeigepflicht
Archäologische Funde von erheblichem wissenschaftlichen Wert gehören dem Kanton.
Archäologische Funde sind unverzüglich der Kantonsarchäologie zu melden. Der Finder oder die Finderin hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Werden bei Bau- und Grabarbeiten archäologische Funde oder eine Fundstelle entdeckt, so haben die Betroffenen, insbesondere die Bauherrschaft, die Bauleitung und die Unternehmerschaft sofort die Kantonsarchäologie zu benachrichtigen.
Art. 23 Grabungsrecht
Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks, in dem archäologische Funde oder eine Fundstelle zum Vorschein gekommen sind oder vermutet werden, ist verpflichtet, eine Ausgrabung gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten.
Art. 24 Bewilligungspflicht
Für die Suche nach archäologischen Funden oder Fundstellen im Boden und auf dem Grunde von Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich.
Die Bewilligung wird vom Regierungsrat auf Antrag der kantonalen Archäologie-Kommission des Kantons Solothurn erteilt.
Art. 25 Aufbewahrung der Funde
Die Funde werden in der kantonalen archäologischen Sammlung aufbewahrt.
Den regionalen und lokalen Museen können Funde für Ausstellungszwecke leihweise abgetreten werden. Über die Ausleihe entscheidet die Kantonsarchäologie.
5. Forschung, Beiträge und Entschädigungen
Art. 26 Forschung
Der Kanton kann Untersuchungen, Beratungen, Grundlagenbeschaffungen, Studien, Forschungen und Veröffentlichungen betreffend historische Kulturdenkmäler im Kanton Solothurn fördern und die Konservierung, Restaurierung, Aufbewahrung, Dokumentation und Präsentation entsprechender Gegenstände unterstützen.
Er informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Denkmalschutzes und der Archäologie.
Art. 27 Beiträge a) Allgemein
Der Kanton kann Beiträge leisten an die Erhaltung und Pflege geschützter und schützenswerter historischer Kulturdenkmäler und die Durchführung wissenschaftlicher Ausgrabungen nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite sowie aus Mitteln des Lotteriefonds.
Für die Ausrichtung von Beiträgen an die Erhaltung und Pflege geschützter oder schützenswerter historischer Kulturdenkmäler erlässt die kantonale Denkmalpflege Richtlinien, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen.
Art. 28 b) Massnahmen des kommunalen Ortsbildschutzes
Allfällige Beiträge an Mehrkosten, welche Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen aus kommunalen Massnahmen des Ortsbildschutzes erwachsen, sind Sache der Gemeinden.
Der Kanton kann in besonderen Fällen mit Beiträgen diese Massnahmen fördern.
Art. 29 Rückerstattungspflicht
Die vom Kanton geleisteten Beiträge sind auf Beschluss des Regierungsrates zurückzuerstatten, wenn die bei der Beitragszusicherung festgelegten Voraussetzungen der Rückerstattung eintreten. Die Rückerstattungspflicht hat die Wirkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung.
Art. 30 Erwerb
Der Kanton kann gefährdete historische Kulturdenkmäler erwerben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Finanzreferendum.
Art. 31 Entschädigungen für materielle oder formelle Enteignung
Die Entschädigung aufgrund einer materiellen oder formellen Enteignung richtet sich nach den §§ 228 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[6].
6. Rechtsmittel
Art. 32
Schutzverfügungen des Gemeinderates gemäss §§ 7 Absatz 1 litera b und 11 Absatz 1 können innert 10 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat angefochten werden.*
Gegen Beschlüsse des Regierungsrates, die Schutzverfügungen betreffen, kann binnen 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Gegen Verfügungen der besonderen Fachkommissionen gemäss § 17 Absatz 2 kann innert 10 Tagen beim Departement und gegen dessen Entscheide sowie gegen dessen Verfügungen gemäss § 17 Absatz 1 innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
7. Vollzug
Art. 33 Organe
Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Organe sind:
- der Regierungsrat;
- das Departement;
- die Denkmalpflege-Kommission und die Archäologie-Kommission;
- die kantonalen Fachstellen: Kantonale Denkmalpflege und Kantonsarchäologie;
- der Gemeinderat und allfällige besondere Fachkommissionen der Gemeinden gemäss § 17 Absatz 2.
Art. 34 Denkmalpflege- und Archäologie-Kommission
Der Regierungsrat wählt eine Kantonale Denkmalpflege-Kommission und eine Kantonale Archäologie-Kommission mit je 5 Mitgliedern. Die leitenden Personen von Denkmalpflege und Kantonsarchäologie sowie die Beauftragten für Heimatschutz und für Kulturgüterschutz können an den Sitzungen der Kommissionen mit beratender Stimme teilnehmen.
Die beiden Kommissionen beraten die Organe nach § 33 litera a, b und d.
Sie stellen insbesondere dem Departement zuhanden des Regierungsrates Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen und Ausrichtung von Beiträgen.
Die Präsidenten bzw. die Präsidentinnen werden vom Regierungsrat bestimmt. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. Der Regierungsrat erlässt Pflichtenhefte.
Art. 35 Kantonale Denkmalpflege
Die Kantonale Denkmalpflege wird vom kantonalen Denkmalpfleger beziehungsweise von der kantonalen Denkmalpflegerin geleitet und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie führt das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1;
- erstellt und bearbeitet das Inventar der Kunstdenkmäler des Kantons Solothurn;
- wirkt bei der Erstellung der Inventare der schützenswerten und erhaltenswerten Denkmäler gemäss § 20 mit;
- überwacht den Denkmälerbestand;
- überwacht und begleitet die Restaurierung von Denkmälern;
- stellt Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen gemäss § 11;
- berät Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes;
- stellt die Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle für Kulturgüterschutz sicher.
Art. 36 Kantonsarchäologie
Die Kantonsarchäologie wird vom Kantonsarchäologen bzw. von der Kantonsarchäologin geleitet und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie führt das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1;
- erstellt das Inventar der bekannten geschützten archäologischen Fundstellen gemäss § 19 Absatz 3;
- stellt fachgerechte Ausgrabungen und Dokumentationen gefährdeter Fundstellen sicher;
- sorgt für fachgerechte Bergung, Restaurierung und Inventarisation der Funde;
- sorgt für die wissenschaftliche Auswertung der Ausgrabungen und Funde sowie für die Publikation der Ergebnisse;
- berät Behörden und Privatpersonen in allen Fragen der Archäologie.
Art. 37 Tätigkeitsberichte
Die Kantonale Denkmalpflege und die Kantonsarchäologie berichten in regelmässigen Abständen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.
Sie veröffentlichen ihre Berichte in geeigneter Form.
Art. 38 Gemeinsame Interessen
Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Organe haben ihre Tätigkeiten zu koordinieren und einander in ihren Bestrebungen zu unterstützen.
Die Amtsstellen des Kantons haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Gesichtspunkte des Schutzes historischer Kulturdenkmäler zu beachten.
Art. 39 Widerhandlungen
Bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder die gestützt darauf erlassenen Massnahmen gelten die Vollstreckungs- und Strafbestimmungen gemäss §§ 149–153 Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978[7].
8. Schlussbestimmungen
Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Erlasse werden aufgehoben, insbesondere
- die Verordnung über Bauliche Beaufsichtigung der schutzwürdigen Burgen und Ruinen vom 13. Juni 1939[8];
- die Verordnung über Schutz und Erhaltung von Altertümern und historischen Kunstdenkmälern – Versetzung von schutzwürdigen Kantonsgrenzsteinen vom 13. Januar 1942[9];
- die Verordnung über die Subventionierung von Restaurierungsarbeiten an alten Bauwerken von künstlichem Wert vom 11. November 1955[10];
- das Reglement über die Obliegenheiten des kantonalen Denkmalpflegers vom 16. Juli 1957[11];
- die Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler vom 18. April 1962[12];
- die Verordnung über den Aufgabenbereich des Ausschusses für Archäologie vom 21. Mai 1968[13] ;
- das Pflichtenheft des Kantonsarchäologen vom 21. Mai 1968[14].
Art. 41 Übergangsbestimmungen
Burgen, Schlösser und Wehranlagen bleiben weiterhin unter gesamthaftem Schutz, bis sie im Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 unter Einzelschutz gestellt werden.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung unter Einzelschutz gestellten, jedoch noch nicht im Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 eingetragenen historischen Kulturdenkmäler bleiben auch ohne Eintrag unter Einzelschutz. Der Eintrag ist nachzuholen.
Art. 42 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Egress
Die Einspruchsfrist ist am 4. April 1996 unbenutzt abgelaufen.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.12.1995 | 01.05.1996 | Erlass | Erstfassung | GS 93, 776 |
| 13.09.2022 | 01.01.2023 | § 32 Abs. 1 | geändert | GS 2022, 34 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.12.1995 | 01.05.1996 | Erstfassung | GS 93, 776 |
| § 32 Abs. 1 | 13.09.2022 | 01.01.2023 | geändert | GS 2022, 34 |