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Stiftung Schloss Gilgenberg

Präambel

Vom 5. April 1941

Der Staat Solothurn und die Gemeinnützige Gesellschaft Thierstein,

Verein, mit Sitz in Breitenbach errichten folgende Stiftung:

)

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Stiftung Schloss Gilgenberg» besteht eine, mit öf- fentlicher Urkunde vom 5. April 1941 errichtete Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB.

Der Sitz der Stiftung befindet sich in Zullwil.

Art. 2

Zweck Die Stiftung bezweckt

  1. den Unterhalt der Schlossruine Gilgenberg als historische Stätte und die Sammlung der hiezu erforderlichen Mittel von öffentlicher und privater Seite;
  2. die Zugänglichmachung dieser Stätte für die Öffentlichkeit.

Art. 3 Stiftungsvermögen

Das Vermögen der Stiftung besteht aus

  1. Grundeigentum, nämlich Grundbuch Zullwil Nr. 764 erworben laut Schenkung Nr. 33 vom 23. April 1941, 56a 80 m

, Wald in der Nacht- weid Katasterschätzung RS 1970: 110 Franken Dienstbarkeiten:

  1. Recht: Geh- und Fahrwegrecht zur Liegenschaft Nr. 602
  2. Last: Nutzniessungsrecht am Wald z.G. Bürgergemeinde Zullwil Anmerkung:

. Altertümerschutz (Ruine Gilgenberg)

  1. Barvermögen Das Barvermögen kann durch Beiträge der öffentlichen Hand und von öffentlichen und privaten Organisationen sowie durch Spenden und Legate von Firmen und Privatpersonen geäufnet werden.

Die Stiftung kann zur Erreichung des Zweckes Darlehen aufnehmen.

Über die Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens beschliesst der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes nach freiem Ermessen.

Er ist für eine sorgfältige Verwaltung des Vermögens verantwortlich.

Kommen der Stiftung Spenden oder Legate für bestimmte Zwecke zu, so ist solchen Auflagen gebührend Rechnung zu tragen. ________________

) Stiftungsurkunde in der Fassung vom 26. Juni 1985. Vom Regierungsrat am

. November 1985 genehmigt.

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Art. 4 Organisation der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und ein durch diesen ge- wählten Geschäftsführer.

Die beiden Tätigkeitsgebiete der Stiftung (Unterhalt der Ruine und Sammlung der hiezu erforderlichen Mittel sowie die Zugänglichmachung) stehen unter einer einzigen Verwaltung.

Art. 5 Der Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus 8 oder mehr Personen.

Ihm gehören gemäss Regierungsratsbeschluss vom 30. August 1974 als Vertreter des Staates von Amtes wegen an: − der jeweilige Oberamtmann von Dorneck-Thierstein; − der jeweilige Amtschreiber von Thierstein Im weiteren gehören ihm an: − 1 Vertreter der Gemeinde Fehren − 1 Vertreter der Gemeinde Himmelried − 1 Vertreter der Gemeinde Meltingen − 1 Vertreter der Gemeinde Nunningen − 2 Vertreter der Gemeinde Zullwil

Die Vertreter der Gemeinden Fehren, Himmelried, Meltingen, Nunningen und 1 Vertreter der Gemeinde Zullwil werden durch den jeweiligen Ge- meinderat bestimmt.

Vertreter der Gemeinde Zullwil und weitere Personen werden durch den Stiftungsrat gewählt.

Art. 6 Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Fragen wie über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und des Unterhaltes der Stiftungsliegenschaft im Rahmen des Stiftungszweckes.

Er kann ein Benützungsreglement erlassen.

Art. 7 Konstituierung, Amtsdauer

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Geschäftsführer.

Der Präsident soll nach Möglichkeit Einwohner der Sitzgemeinde Zullwil sein.

Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Stiftungsrates sein.

Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder und des Geschäftsführers beträgt jeweils vier Jahre und stimmt überein mit der verfassungsmässigen Amtsdauer der Solothurnischen Behörden.

Die Stiftungsräte und der Geschäftsführer sind wieder wählbar.

Art. 8 Sitzung des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat sich mindestens einmal im Jahr zur Genehmigung der Jahresrechnung zu versammeln.

Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder beim Präsi- denten ein entsprechendes schriftliches Begehren einreichen.

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Art. 9 Beschlussfassung

Zur gültigen Beschlussfassung muss die Mehrheit der Mitglieder anwe- send sein. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn ihm die Mehrheit der Anwesenden zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsi- dent des Stiftungsrates.

Im übrigen sind Abstimmungen und Wahlen nach den Regeln des Solo- thurnischen Gemeindegesetzes durchzuführen.

Art. 10 Aufgaben des Präsidenten

Der Präsident hat den Stiftungsrat einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.

Er ordnet im Rahmen der ihm durch den Stiftungsrat zu erteilenden Finanz-Kompetenzen kleinere dringliche Unterhaltsarbeiten an und über- wacht deren Ausführung.

Art. 11 Aufgaben des Geschäftsführers

Dem Geschäftsführer obliegt unter Aufsicht des Stiftungsrates die Ver- mögensverwaltung und die Ausführung der ihm vom Stiftungsrat über- tragenen Aufgaben.

Er hat die Jahresrechnung abzulegen, welche von zwei aus der Mitte des Stiftungsrates gewählten Revisoren überprüft wird. sen.

Die Rechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen.

Art. 49

Die Jahresrechnung ist gemäss Thierstein als Aufsichtsbehörd EG ZGB dem Oberamt Dorneck- e zu unterbreiten.

Der Geschäftsführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Stiftungs- rates und erledigt nach Weisungen des Präsidenten die Korrespondenz.

Art. 12

Vertreter der Stiftung Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident oder der Vizepräsident des Stiftungsrates kollektiv mit dem Geschäftsfüh- rer.

Art. 13 Statutenrevision

Die Stiftungsstatuten können zu beliebiger Zeit durch den Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes abgeändert oder ergänzt werden.

Vorbehalten bleibt die Genehmigung der zuständigen Behörden.

Art. 14

Aufhebung der Stiftung Sollte die Stiftung aus irgend einem Grunde aufgehoben werden, so ist das vorhandene Stiftungsvermögen von der Aufsichtsbehörde in Verwah- rung zu nehmen, bis eine Stiftung mit analogem Zwecke gegründet wird.