Die Mitglieder der Waldeggkommission werden wie folgt ge- wählt:
. Der Vertreter des Staates Solothurn wird, unter Vorbehalt des Vor- schlagsrechts nach Artikel 10 Ziffer 1 Absatz 3, vom Regierungsrat ge- wählt, und zwar aus den Mitgliedern des Regierungsrates selber oder aus den Mitgliedern der Altertümerkommission.
. Der Vertreter des Bistums Basel wird, unter Vorbehalt des Vorschlags- rechts nach Artikel 10 Ziffer 1 Absatz 3, vom jeweiligen römisch- katholischen Bischof von Basel bezeichnet; er soll im Kanton Solothurn Wohnsitz haben.
. Der Vertreter der Familie von Sury Bussy wird gewählt von der Wal- deggkommission selbst, und zwar aus den männlichen Angehörigen der Familie von Sury Bussy (Herr Josef von Sury Bussy-von Roten und seinen Nachkommen), welche den Namen von Sury Bussy tragen. Sollte die Familie von Sury Bussy aussterben, so hat die Waldeggkommission den Vertreter der Familie auszuwählen in nacherwähnter Reihenfolge unter den männlichen Angehörigen der Familien von Sury d'Aspre- mont, Glutz von Blotzheim, von Roll oder von Glutz-Ruchti. Der Ge- wählte muss in Solothurn oder Umgebung Wohnsitz haben.
. Der Vertreter der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn wird ge- wählt vom Gemeinderat der Stadt Solothurn, wenn möglich aus den Mitgliedern der Kunstkommission der Stadt Solothurn.
.914.1
. Der Vertreter der Bürgergemeinde der Stadt Solothurn wird gewählt vom Bürgerrat der Stadt Solothurn.
. Der Vertreter der Einwohnergemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus wird vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus gewählt.