Lexipedia

436.931

Wehrdenkmal-Stiftung

Präambel

Vom 4. März 1958

A. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und die Einwohnerge- meinden der Städte Solothurn und Olten als Stifter errichten hiermit im Sinne der Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 die „Wehrdenkmal-Stiftung“.

Art. 2

Sitz dieser Stiftung ist Solothurn.

Art. 3

Die Stiftung hat den Zweck, die Wehrdenkmäler in Solothurn und Olten zu unterhalten und der Öffentlichkeit zu bewahren.

  1. Stiftungsgut

Art. 4

Das Stiftungsgut umfasst zur Zeit der Gründung den Betrag von

’000 Franken, der zinstragend und sicher anzulegen ist.

Weitere Äufnung ist jederzeit möglich.

  1. Organe und Geschäftsführung

Art. 5

Die Stiftung hat folgende Organe:

  1. Stiftungsrat;
  2. Kontrollstelle.

Art. 6

Der Stiftungsrat ist das oberste Organ. Er besteht aus 5 Mitglie- dern, nämlich dem Vorsteher des solothurnischen Militär-Departementes als Präsident von Amtes wegen; je einem Vertreter der Einwohnergemein- den der Städte Solothurn und Olten; je einem Vertreter der Offiziersge- sellschaft des Kantons Solothurn und des Kantonalverbandes solothurni- scher Unteroffiziersvereine.

Der Stiftungsrat wird auf Vorschlag aus den genannten Organisationen vom Regierungsrat gewählt.

Der Stiftungsrat leitet und verwaltet die Stiftung. Er kann die Verwal- tung auch einer ausserhalb des Stiftungsrates stehenden Person oder Insti- tution übertragen.

.931

Art. .7.

Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn.

Die Kontrolle erfolgt gebührenfrei.

  1. Aufsicht

Art. 8

Die Stiftung untersteht nach § 49 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch der Aufsicht des solothurnischen Regie- rungsrates.