Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und die Einwohnerge- meinden der Städte Solothurn und Olten als Stifter errichten hiermit im Sinne der Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 die „Wehrdenkmal-Stiftung“.
436.931
Wehrdenkmal-Stiftung
Präambel
Vom 4. März 1958
A. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Art. 2
Sitz dieser Stiftung ist Solothurn.
Art. 3
Die Stiftung hat den Zweck, die Wehrdenkmäler in Solothurn und Olten zu unterhalten und der Öffentlichkeit zu bewahren.
- Stiftungsgut
Art. 4
Das Stiftungsgut umfasst zur Zeit der Gründung den Betrag von
’000 Franken, der zinstragend und sicher anzulegen ist.
Weitere Äufnung ist jederzeit möglich.
- Organe und Geschäftsführung
Art. 5
Die Stiftung hat folgende Organe:
- Stiftungsrat;
- Kontrollstelle.
Art. 6
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ. Er besteht aus 5 Mitglie- dern, nämlich dem Vorsteher des solothurnischen Militär-Departementes als Präsident von Amtes wegen; je einem Vertreter der Einwohnergemein- den der Städte Solothurn und Olten; je einem Vertreter der Offiziersge- sellschaft des Kantons Solothurn und des Kantonalverbandes solothurni- scher Unteroffiziersvereine.
Der Stiftungsrat wird auf Vorschlag aus den genannten Organisationen vom Regierungsrat gewählt.
Der Stiftungsrat leitet und verwaltet die Stiftung. Er kann die Verwal- tung auch einer ausserhalb des Stiftungsrates stehenden Person oder Insti- tution übertragen.
.931
Art. .7.
Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn.
Die Kontrolle erfolgt gebührenfrei.
- Aufsicht
Art. 8
Die Stiftung untersteht nach § 49 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch der Aufsicht des solothurnischen Regie- rungsrates.