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Stiftung Dornacher Schlachtdenkmal

Präambel

Vom 22. Juli 1950 (Stand 15. Januar 2008)

A. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Die eidgenössischen Stände Zürich, Bern, Luzern, Zug und Solo- thurn als an der Schlacht bei Dornach beteiligte Kantone, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau als Solothurns Nachbarkantone sowie die Einwohnergemeinde Dornach errichten hiemit eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 unter dem Namen «Stiftung Dornacher Schlachtdenkmal».

Art. 2

Sitz dieser Stiftung ist Dornach.

Art. 3

Die Stiftung hat den Zweck:

. Das von Jakob Probst, Genf, zum 450. Jahrestag der Schlacht bei Dor- nach geschaffene Denkmal in Dornach zu unterhalten und der Öffent- lichkeit zu bewahren. Aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens ist insbesondere der Un- terhalt des Denkmals zu bestreiten. Im weiteren können auch Beiträge für Unterhalt und besondere Aufwendungen der Schlossruine ausge- richtet werden;

. durch den Stiftungsrat jährlich am St.-Magdalenen-Tag (22. Juli) oder an dem diesem Datum nächstgelegenen Sonntag an der Gedenkfeier für die Schlacht bei Dornach vom 22. Juli 1499 teilzunehmen.

  1. Stiftungsvermögen

Art. 4

Das Vermögen, welches der Stiftung gewidmet wird, umfasst:

. die Liegenschaft Grundbuch Dornach Nr. 3014, 4 a 17 m

Denkmalplatz, Katasterschätzung 690 Franken, mit Schlachtdenkmal und Beinhaus, Vorplatz und Freitreppe. Dienstbarkeiten: Last: Überbaurecht und Zu- trittsrecht zugunsten Nr. 44. Diese Liegenschaft lautet im Grundbuch auf den Namen des Staates Solothurn; sie wird der Stiftung gewidmet und ist auf deren Namen zu übertragen. Der Staat Solothurn wird durch seinen Regierungsrat die Eintragungsbewilligung erteilen, sobald die Stiftung Rechtspersönlich- keit erlangt hat. Diese Urkunde gilt als Rechtsgrundausweis für die Ein- tragung in das Grundbuch;

. ein Barvermögen, entsprechend dem Überschuss aus der Abrechnung der Dornacher Schlachtfeiern 1949, Wert 22. Juli 1950, 129’000 Fran- ken, in Worten: einhundertneunundzwanzigtausend Franken. Das Bar- vermögen wird als Spezialfonds bei der solothurnischen Staatskasse verwaltet.

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Art. 5

Die von den Stiftern beigesteuerten Gelder. Zürich 15’000 Fran- ken, Bern 16’000, Luzern 5000, Zug 1000, Solothurn 50’000, Basel-Stadt 4000, Basel-Landschaft 3000, Aargau 6000, Dornach 10’000, insgesamt

’000 Franken, dienten zur teilweisen Bezahlung der Kosten des Denk- mals, die sich auf 250’000 Franken beliefen.

  1. Organe und Geschäftsführung

Art. 6

Die Stiftung hat folgende Organe:

  1. Stiftungsrat;
  2. Stiftungsausschuss;
  3. Kontrollstelle.

Art. 7

)

Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er leitet die Stiftung, nimmt Geschäftsbericht und Jahresrechnung ab und hat alle Kompetenzen, die er nicht seinem Ausschuss überträgt.

Der Stiftungsrat besteht aus neun von den Regierungen der Stifterkanto- ne und dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Dornach bezeichneten Mitgliedern.

Art. 8

)

Dem Stiftungsausschuss gehören an:

  1. der Präsident;
  2. der Vizepräsident;
  3. der Sekretär;
  4. der Verwalter, zugleich Denkmalpfleger.

Präsident ist der solothurnische Vertreter, Vizepräsident der Vertreter der Einwohnergemeinde Dornach und Sekretär der solothurnische Staats- schreiber. Der Verwalter wird vom Stiftungsausschuss bezeichnet; er muss dem Stiftungsrat nicht als Mitglied angehören.

Der Ausschuss besorgt ehrenamtlich die unmittelbare Leitung der Stif- tung.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident mit dem Sekretär durch kollektive Zeichnung.

Art. 9

Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn in Verbindung mit der Verwaltung der Einwohnergemeinde Dornach.

Die Kontrolle erfolgt gebührenfrei.

Art. 10

Ausführungsbestimmungen können in einem Reglement nie- dergelegt werden. ________________

Art. 7)

Verfügung Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht vom . Januar 2008.

Art. 8)

Verfügung Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht vom . Januar 2008.

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Das Reglement sowie allfällige Änderungen von Stiftungsurkunde oder Reglement bedürfen nach ihrer Annahme durch den Stiftungsrat der Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde.

  1. Aufsicht

Art. 11

) Die Stiftung steht unter der Aufsicht des solothurnischen Regie- rungsrates. ________________

Art. 1

Verfügung Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht vom . Januar 2008.