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511.11

Gesetz über die Kantonspolizei

Vom 23.09.1990 (Stand 01.04.2024)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 19, 21, 71, 86 Buchstabe b, 92 und 93 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[1]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 18. September 1989[2]*

beschliesst:

1. Aufgaben der Kantonspolizei

Art. 1 I. Allgemein

Die Kantonspolizei übt die Funktionen der Sicherheits-, der Kriminal- und der Verkehrspolizei aus.

Im Rahmen ihrer Aufgaben leistet sie der Bevölkerung Hilfe. Sie verhütet Unfälle und Straftaten durch Information und andere geeignete Massnahmen.

Sie unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung im Rahmen dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung.

Art. 2 1. Sicherheitspolizei

Die Kantonspolizei hält die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht; sie wehrt Gefahren ab und beseitigt Störungen.

Art. 3 2. Kriminalpolizei

Die Kantonspolizei verfolgt Straftaten und wirkt bei deren Verhütung mit.

Sie verhütet im Rahmen des Bundesrechts Handlungen, die gegen die Sicherheit des Staates gerichtet sind.

Art. 4 3. Verkehrspolizei

Die Kantonspolizei sorgt für Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf öffentlichen Strassen und Gewässern. Sie verfolgt Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsrecht.

Art. 5 II. Erste Massnahmen bei Katastrophen

Im Falle einer Katastrophe trifft die Kantonspolizei die erforderlichen ersten Massnahmen und koordiniert die eingesetzten Kräfte, bis die nach Katastrophengesetz zuständigen Führungsstäbe einsatzbereit sind.

2. Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei

Art. 6 1. Organisation: 1. Unterstellung

Die Kantonspolizei untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Er regelt die Unterstellung unter ein Departement.*

Sie wird vom Polizeikommandanten geführt.

Art. 7 2. Dienstreglement

Der Regierungsrat legt die Organisation im Dienstreglement fest.

Art. 8* 3. Polizeikorps*

*

Polizisten, Polizeianwärter im Praxisjahr und Polizeiliche Sicherheitsassistenten bilden das Polizeikorps.*

Art. 9* II. Dienstrecht 1. Geltung der Gesetzgebung über das Staatspersonal

Für die Angehörigen des Polizeikorps gilt die Gesetzgebung über das Staatspersonal, soweit die Gesetzgebung über die Kantonspolizei keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 10* 2. Polizeiausbildung a) Allgemein*

Das Kommando lässt Schweizer Bürger, welche die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen erfüllen, als Polizeianwärter im Anstellungsverhältnis nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal zur Absolvierung der Polizeiausbildung zu. *

Unter denselben Voraussetzungen nimmt das Kommando Personen als Polizeiliche Sicherheitsassistenten (PSA) im Anstellungsverhältnis nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal in das Polizeikorps auf. Die Paragraphen 11-13 sowie 15-18 gelten sinngemäss.*

Art. 10bis* Auslagerung der Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Kantonspolizei und Beitritt zum Konkordat

Die Polizeiausbildung dauert zwei Jahre. Sie umfasst eine schulische Grundausbildung und ein Praxisjahr. Die schulische Grundausbildung der Polizeianwärter erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch. Das Praxisjahr absolvieren die Polizeianwärter im Polizeikorps. Die Ausbildung zum Polizeilichen Sicherheitsassistenten erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch oder einer anderen Ausbildungsstätte.*

Zu diesem Zweck tritt der Kanton Solothurn dem Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch bei.

Der Regierungsrat ist befugt, den Beitritt zu erklären und Änderungen des Konkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

Der Kantonsrat bewilligt die zum Vollzug des Konkordats notwendigen finanziellen Mittel.

Die Weiterbildung der Korpsangehörigen erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch, am Schweizerischen Polizeiinstitut in Neuenburg (SPIN), an einer anderen Ausbildungsstätte oder im Polizeikorps.*

Art. 11 Kündigung und Austritt

Das Kommando kann das Dienstverhältnis bei Pflichtverletzung und bei ungenügenden Leistungen auf Ende eines Monats kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.*

Der Polizeianwärter kann während der schulischen Grundausbildung jederzeit aus der Schule austreten. Während des Praxisjahres kann er unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf Ende eines Monats kündigen.*

Art. 12 c) Beitrag an die Ausbildungskosten

Das zuständige Departement kann die Bezahlung eines Teils der Ausbildungskosten fordern, wenn*

  1. der Polizeianwärter die Polizeiausbildung abbricht oder entlassen wird;
  2. der Polizist den Dienst bei der Kantonspolizei innerhalb von vier Jahren nach Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung beendet;
  3. der Polizeiliche Sicherheitsassistent den Dienst bei der Kantonspolizei innerhalb von vier Jahren nach Erhalt des Zertifikats beendet.

Einzelheiten bestimmt das Dienstreglement.

Art. 13* 3. Polizeikorps a) Anstellung von Korpsangehörigen

Die Anstellung von Korpsangehörigen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Korpsangehörige müssen Schweizer Bürger sein. Voraussetzung für die Tätigkeiten sind:*

a) für Polizisten: der eidgenössische Fachausweis;

b) für Polizeianwärter im Praxisjahr: die Bescheinigung ihrer Einsatzfähigkeit;

c) für Polizeiliche Sicherheitsassistenten: das entsprechende Zertifikat.

Für die Anstellung von Offizieren des oberen Kaders ist der Regierungsrat zuständig. Er kann vom Anstellungserfordernis einer abgeschlossenen Polizeirekrutenschule absehen. *

Art. 14* b) Beförderungen

Das Kommando nimmt bei erfüllten Beförderungsbedingungen die Gradierung vor. Das Personalamt setzt die Löhne fest.*

Art. 15 c) Stellenbesetzung

Das Kommando besetzt freie Stellen auf Ausschreibung hin.

Soweit es die Umstände erfordern, kann das Kommando Versetzungen anordnen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Korpsangehörigen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

Art. 16 d) Wohnsitz

*

Aus dienstlichen Gründen kann das Kommando die Wohnsitznahme am Dienstort oder in der Nähe des Dienstortes vorschreiben. Einzelheiten regelt ein Dienstbefehl.

Art. 17 e) andere Pflichten

Der Korpsangehörige ist verpflichtet, in seiner Wohnung einen privaten Telefonanschluss installieren zu lassen. Er muss Zusatzeinrichtungen dulden, deren Kosten der Staat übernimmt.

Art. 18 f) Uniform / Legitimation

Der Polizeidienst wird unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung grundsätzlich in Uniform ausgeübt. Das Kommando kann weitere Ausnahmen vorsehen.

Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Korpsangehörige in Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen.

Art. 18bis* 4. Sonderregelung / Mitarbeitende für den Polizeidienst

Das Kommando kann Mitarbeitende der Kantonspolizei, die nicht dem Polizeikorps angehören, aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder fachspezifischen Ausbildung mit der Erledigung von Polizeiaufgaben in ihrem Spezialgebiet betrauen. Für solche Personen gilt § 9.

Art. 18ter* 5. Polizeiliche Sicherheitsassistenten*

Polizeiliche Sicherheitsassistenten haben folgende Befugnisse:

  1. Kontrolle des ruhenden Verkehrs und Kontrolle von Fahrrädern und Motorfahrrädern im rollenden Verkehr inklusive Ahndung von Übertretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes und des Kantons[3];
  2. Tätigkeit als Radaroperator;
  3. Verkehrsregelung und Ausführung verschiedener Transportdienste;
  4. Sichern von Unfallstellen und Absperren von Tatorten;
  5. Überwachungs- und Kontrolltätigkeit inklusive Ahndung von Übertretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes und des Kantons[4];
  6. Vermisstensuche;
  7. Sicherheitsaufgaben anlässlich von Veranstaltungen;
  8. Objektschutz;
  9. Begleiten von Ausnahmetransporten;
  10. Leisten polizeilicher Vollzugsunterstützung nach § 1 Absatz 3.

Nach erfolgter Instruktion und unter Anleitung eines Polizisten dürfen Polizeiliche Sicherheitsassistenten die im Einsatzkonzept des Kommandos aufgeführten Kontrollen des rollenden Verkehrs selbständig durchführen und Übertretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes und des Kantons[5] ahnden.*

Das Kommando kann die Polizeilichen Sicherheitsassistenten im Einzelfall für weitere Hilfsdienste einsetzen. Diese Einsätze dürfen ausschliesslich unter der Kontrolle und Verantwortung eines Polizisten erfolgen.

Die Polizeilichen Sicherheitsassistenten sind zur Ausübung derjenigen polizeilichen Zwangsbefugnisse gemäss dem Gesetz über die Kantonspolizei und der Schweizerischen Strafprozessordnung[6] befugt, derer sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen. Sie leisten ihren Dienst unbewaffnet.*

3. Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden sowie dem Ausland*

Art. 19* I. Grundsatz

Die Kantonspolizei arbeitet mit der Polizei anderer Kantone, des Bundes und im Rahmen des Bundesrechts mit Stellen des Auslandes sowie den Polizeiorganen der Einwohnergemeinden zusammen.

Art. 20 1. Vereinbarungen

Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und mit dem Bund Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit abschliessen oder Konkordaten beitreten.

Soweit kein interkantonales Recht besteht, gelten für grenzüberschreitende Einsätze die §§ 21 und 22.

Art. 21 2. grenzüberschreitender Polizeieinsatz

Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt der Artikel 44 und 52 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999[7] andere Kantone um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Solothurn ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz der Kantonspolizei ausserhalb des Kantons anordnen.*

Im Rahmen des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 1995[8] ist das Departement des Innern für die Entscheide nach Absatz 1 zuständig.*

In dringenden Fällen ist im Zusammenhang mit schweren Verbrechen und Vergehen, schweren Unglücksfällen und Katastrophen das Kommando zuständig. Es entscheidet zudem über Einsätze von untergeordneter Bedeutung.*

Ausserkantonale Einsätze dürfen grundsätzlich nur geleistet werden, wenn die ersuchende Polizeibehörde den Kostenersatz zugesichert hat. Der Kanton Solothurn ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die Kosten. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Vereinbarungen. *

Art. 22 3. Anwendbares Recht

Die Rechtsstellung der Polizeibeamten richtet sich bei interkantonalen Einsätzen grundsätzlich nach der Gesetzgebung des Einsatzkantons.

Disziplinarisch und in bezug auf die Versicherungsdeckung unterstehen die Polizeibeamten dem Recht ihres Kantons.

Art. 23 II. Gemeindepolizei

Die Einwohnergemeinden können eigene Polizeiorgane schaffen.

Der Regierungsrat regelt Zusammenarbeit, Kompetenzabgrenzung und eine angemessene Abgeltung in einer Vereinbarung.

4. Grundsätze polizeilichen Handelns

Art. 24 I. Anwendbarkeit für Gemeindepolizeien und das Grenzwachtkorps*

Die Bestimmungen in den §§ 25-39 gelten auch für die Tätigkeit von Polizeiorganen der Einwohnergemeinden.

Angehörige des Grenzwachtkorps sind auf gemeinsamen Patrouillen im grenznahen Gebiet zu denselben sicherheitspolizeilichen Amtshandlungen gemäss §§ 2 und 4 ermächtigt und verpflichtet wie Polizisten. Die Bestimmungen in den §§ 25-39 gelten sinngemäss. Vorbehalten bleiben das Bundesrecht und die Vereinbarung[9].*

Art. 25 II. Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit

Die Kantonspolizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit.

Art. 26 III. Allgemeine Ermächtigung zur Gefahrenabwehr

Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Kantonspolizei jene Massnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.

Art. 27 IV. Adressat polizeilicher Massnahmen 1. Grundsatz

Polizeiliche Massnahmen richten sich gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet, oder die für ein solches Verhalten eines Dritten verantwortlich ist.

Geht eine solche Störung oder Gefährdung unmittelbar von einer Sache aus, richten sich die Massnahmen gegen jenen, der die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt.

Art. 28 2. Ausnahme

Polizeiliche Massnahmen dürfen sich gegen andere Personen richten, wenn ein Vorgehen nach § 27 unverhältnismässige Mittel erfordern oder unverhältnismässige Folgen haben würde.

Art. 29 V. Information der Bevölkerung

Die Kantonspolizei informiert im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen dies gebieten und nicht schützenswerte private Interessen entgegenstehen.

Die Kantonspolizei hat in Meldungen über sicherheitspolizeiliche und verwaltungspolizeiliche Tätigkeiten sowie über Tätigkeiten im Rahmen der Vollzugshilfe unter Vorbehalt des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts die Nationalität oder die Herkunftsregion der Betroffenen zu nennen.*

Die Information über Strafverfahren richtet sich nach den §§ 9bis und 9ter des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) vom 10. März 2010[10].*

5. Polizeiliche Massnahmen

Art. 30 I. Beizug Polizeibeamtin oder Arzt

Bei polizeilichen Massnahmen und bei Zwangsmassnahmen nach der Strafprozessordnung gegenüber weiblichen Personen oder gegenüber Knaben unter 7 Jahren ist grundsätzlich eine Polizeibeamtin oder ein Arzt beizuziehen.

Art. 31 II. Einzelne Massnahmen 1. Polizeigewahrsam

Die Kantonspolizei kann vorübergehend in Gewahrsam nehmen:

  1. Personen, die sich oder andere ernsthaft gefährden;
  2. Personen, die wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentlich Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören;
  3. Personen, die aus einer Anstalt entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten haben.

Der in Gewahrsam genommenen Person ist der Grund des Gewahrsams anzugeben. Nach Wegfall dieses Grundes, spätestens nach 24 Stunden, ist die Person zu entlassen oder der erforderlichen Obhut zuzuführen. Ist bei Fremdgefährdung (Abs. 1 lit. a) anzunehmen, dass der Gewahrsam für die Sicherheit Dritter länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei dem Haftrichter spätestens innert 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams.*

Der Haftrichter entscheidet so bald als möglich, spätestens innert 72 Stunden nach dem Freiheitsentzug in sinngemässer Anwendung von Artikel 225 und 226 der Schweizerischen Strafprozessordnung[11] über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams. Er kann den Gewahrsam auf längstens zehn Tage verlängern. Die Polizei entlässt die Person nach Wegfall der Gefährdung oder mit dem Ablauf der vom Haftrichter angesetzten Dauer. Vorbehalten bleiben Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.*

Für die Benachrichtigung der Angehörigen der in Gewahrsam genommenen Person sowie der Sozialbehörden ist Artikel 214 der Schweizerischen Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.*

Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams ist auf Antrag der betroffenen Person vom Haftrichter zu überprüfen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.*

Art. 31bis* Massnahmen gemäss Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit*

Die Kantonspolizei kann Rayonverbote, Meldeauflagen sowie Polizeigewahrsam gemäss den Artikeln 4, 6 und 8 des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007[12] anordnen.*

Der Haftrichter ist die zur Prüfung des angeordneten Polizeigewahrsams zuständige Instanz.

Die Kantonspolizei ist die nach Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997[13] zuständige Behörde. In dieser Funktion *

  1. ist sie zur Sicherstellung von Propagandamaterial gemäss Artikel 13e BWIS befugt und zur Meldung an die zuständige Bundesbehörde gemäss Artikel 6 der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH) vom 4. Dezember 2009[14] verpflichtet;
  2. nimmt sie alle dem Kanton zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung terroristischer Aktivitäten gemäss den Artikeln 23e ff. BWIS wahr, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.

Art. 31ter* Fesselung

Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde

  1. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche der Sicherstellung entziehen,
  2. fliehen, andere Personen befreien oder selbst befreit werden,
  3. sich töten oder verletzen.

Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.

Fesselungen im Rahmen von Verfahrenshandlungen von Strafbehörden erfolgen in Absprache mit der zuständigen Verfahrensleitung.

Art. 32 Zuführung Minderjähriger und Personen unter umfassender Beistandschaft*

Die Kantonspolizei führt Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf Begehren berechtigter Personen dem Inhaber der elterlichen Sorge oder der zuständigen Behörde zu, wenn sie sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entziehen oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entweichen.*

Art. 32bis* Vorladung und Vorführung

Zur Identitätsfeststellung, Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen, Befragung und Herausgabe von Gegenständen kann die Kantonspolizei im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ausserhalb eines Strafverfahrens eine Person unter Grundangabe ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen.

Leistet die Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge und wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die Kantonspolizei sie vorführen.

Die Vorführung kann ohne vorherige Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht Folge geleistet wird.

Art. 33 3. Erkennungsdienstliche Behandlung

Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere die Abnahme daktyloskopischer Abdrucke, fotografische Aufnahmen, die Feststellung körperlicher Merkmale sowie Messungen und Handschriftproben.

Die erkennungsdienstliche Erfassung im Rahmen von Strafverfahren richtet sich nach Artikel 260-262 der Schweizerischen Strafprozessordnung.*

Die Kantonspolizei kann sodann solche Massnahmen vornehmen:*

  1. an Personen, deren Identität nicht festgestellt werden kann;
  2. an Personen, die des Landes weg- oder ausgewiesen werden oder gegen die eine Einreisesperre besteht.

Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten. Der Betroffene kann beim Kommando die Vernichtung beantragen. Der Vollzug ist dem Betroffenen schriftlich zu bestätigen.

Art. 33bis* DNA-Profil

Die Kantonspolizei kann zur Abklärung von Verbrechen oder Vergehen nach Artikel 255 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie in Fällen von § 33 Absatz 2 nicht invasive DNA-Proben abnehmen und von tatrelevantem biologischem Material DNA-Profile erstellen lassen.

Im Übrigen richten sich DNA-Probeabnahmen und -Analysen sowie deren Aufbewahrung und Vernichtung nach Artikel 255-259 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 34 4. Anhaltung und Identitätsfeststellung

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Die polizeiliche Anhaltung im Interesse der Aufklärung einer Straftat richtet sich nach Artikel 215 der Schweizerischen Strafprozessordnung.*

Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.

Der Angehaltene kann zu einem Polizeiposten gebracht werden, wenn seine Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, an der Echtheit seiner Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen. Der Grund ist dem Angehaltenen anzugeben. Der Angehaltene ist nach der Identitätsfeststellung unverzüglich zu entlassen.

Art. 34bis* 4bis. Durchsuchungen

Die Kantonspolizei kann Personen und Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren.*

Die Kantonspolizei kann Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine Person zur Vor-, Zu- oder Rückführung in Gewahrsam zu nehmen und die begründete Annahme besteht, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Durchsuchungen und Untersuchungen im Strafverfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 34ter* 4ter. Sicherstellung a) Gründe und Durchführung

Die Kantonspolizei kann unter Angabe des Grundes Sachen sicherstellen zur

  1. Verhütung einer Straftat gegen Leib und Leben oder eines gemeingefährlichen Verbrechens und Vergehens;
  2. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung;
  3. Abklärung der Eigentumsverhältnisse und zum Schutz vor Verlust und Beschädigung.

Die Sachen werden gekennzeichnet und in amtliche Verwahrung genommen. Über die sichergestellten Sachen wird ein Verzeichnis geführt.

Die betroffene Person ist zu informieren, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Sicherstellung und eine Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 2 verlangen kann.

Art. 34quater* b) Definitive Einziehung, Verwertung und Vernichtung

Die Kantonspolizei verfügt die definitive Einziehung von Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden. In der Verfügung kann angeordnet werden, dass die Sachen verwertet oder vernichtet werden.

Sichergestellte Sachen werden insbesondere verwertet,

  1. wenn die Sachen trotz Aufforderung sowie Androhung der Verwertungsfolge nicht innert dreier Monate abgeholt werden;
  2. wenn niemand Anspruch auf die Sachen erhebt;
  3. wenn die Sachen schneller Wertverminderung unterliegen;
  4. wenn die Verwahrung, Pflege und Erhaltung der Sachen mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.

Sichergestellte Sachen werden vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.

Der Regierungsrat regelt die Verwertung und Vernichtung in einer Verordnung.

Art. 34quinquies* c) Herausgabe der sichergestellten Sachen und des Erlöses

Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, hat die Kantonspolizei die Sachen derjenigen Person, bei der sie sichergestellt worden sind, unter Vorbehalt von Absatz 2 herauszugeben.

Erheben mehrere Personen Anspruch auf herauszugebende Sachen oder ist die Berechtigung an den Sachen aus anderen Gründen zweifelhaft, so setzt die Kantonspolizei den Ansprechern eine angemessene Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Verwahrung aufgehoben und die Sachen werden derjenigen Person herausgegeben, bei welcher sie sichergestellt worden sind.

Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.

Für rechtmässig verwertete Sachen nach § 34quater Absatz 2 Buchstabe b oder c besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.

Art. 34sexies* d) Kosten für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung

Die notwendigen Aufwendungen für die Sicherstellung und Verwahrung sowie die Kosten für die Verwertung und Vernichtung sind von der nach § 27 verantwortlichen Person zu erstatten.

Die Kantonspolizei kann die Herausgabe der Sachen oder des Erlöses von der Zahlung der Kosten abhängig machen.

Wird die Bezahlung nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist verweigert, können die Sachen verwertet oder vernichtet werden.

Art. 35 5. Befragung

Die Kantonspolizei kann eine Person über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist. Sie hat den Befragten auf das Recht hinzuweisen, die Aussage zu verweigern.

Die Zeugnisverweigerungsrechte nach Artikel 168-176 der Schweizerischen Strafprozessordnung sind anwendbar.*

Art. 35bis* Kantonales Bedrohungsmanagement a) Gefährderermahnung

Die Kantonspolizei kann Personen, die Anlass zur Annahme geben, dass sie eine Straftat begehen werden, auf ihr Verhalten ansprechen und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren. Unter Androhung der Strafverfolgung kann sie Personen zu diesem Zweck vorladen.

Die Kantonspolizei kann Massnahmen nach Absatz 1 am Aufenthaltsort von Personen vornehmen, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass sie ein Verbrechen oder ein Vergehen begehen werden.

Die Ermahnung kann auch schriftlich erfolgen.

Art. 35ter* b) Orientierung potentieller Opfer, Meldung an weitere Personen und an Behörden

Die Kantonspolizei kann Daten nach § 6 Absätze 2, 3 und 4 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001[15] von Personen mit erhöhter Gewaltbereitschaft an gefährdete Personen sowie an weitere Personen und Behörden weitergeben, wenn dies zur Abwehr oder Verhütung einer ernsthaften Gefahr erforderlich und geeignet ist.

Die Kantonspolizei hat bei der Orientierung und Meldung nach Absatz 1 die Persönlichkeitsrechte des Gefährders soweit als möglich zu wahren.

Orientierung und Meldung nach Absatz 1 erfolgen in der Regel unter gleichzeitiger Information des Gefährders. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

Art. 35quater* c) Gefährdungsmeldung an die Kantonspolizei

Behörden nach § 3 InfoDG[16] dürfen der Kantonspolizei Gefährdungsmeldungen betreffend Personen erstatten, bei denen eine erhöhte, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte.

Das Melderecht nach Absatz 1 steht auch Heilpersonen im Sinne des Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999[17] zu. 

Die Kantonspolizei prüft die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und ergreift die notwendigen Massnahmen.

Art. 35quinquies* d) Daten von Personen mit hoher Gewaltbereitschaft

Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren und Verhütung von Straftaten Daten nach § 6 Absätze 2, 3 und 4 InfoDG[18] von Personen bearbeiten, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine hohe, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 36 6. Ausschreibung, verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle*

Die Kantonspolizei schreibt im Schweizerischen Polizeianzeiger eine Person aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn

  1. die Spezialgesetzgebung dies vorsieht;
  2. ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;
  3. ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss;
  4. die Voraussetzungen von § 32 vorliegen;
  5. sie vermisst wird.

Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Strafverfolgung Personen, Fahrzeuge und Container im Schengener Informationssystem zwecks verdeckter Registrierung ausschreiben und gezielt kontrollieren, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 33 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 7. Mai 2008[19] erfüllt sind.*

Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfallen ist.

Art. 36bis* Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Die Kantonspolizei ist in folgenden Fällen für die Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 18. März 2016 [20] zuständig:*

  1. Suche und Rettung vermisster Personen;
  2. Fahndung nach verurteilten Personen.

Anordnungen nach Absatz 1 sind vom Haftrichter zu genehmigen.*

Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters. *

Art. 36ter* Observation

Die Kantonspolizei kann Personen oder Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt sowie mit technischen Geräten beobachten und dabei insbesondere Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn

  1. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass ein Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung steht und
  2. mildere Massnahmen aussichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftat unverhältnismässig erschweren würden.

Die Observation ist zudem zur Planung und Vorbereitung des Zugriffs auf eine Person zwecks Anhaltung oder vorläufiger Festnahme zulässig.

Hat eine Observation einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Haftrichter.

Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme Grund, Art und Dauer der Observation mit. Die Artikel 283 Absatz 2 und 393-397 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007[21] gelten sinngemäss.*

Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten und spätestens nach 30 Tagen zu löschen. Vorbehalten bleibt die Verwendung der Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren und die Weitergabe der Daten gemäss § 16ter InfoDG[22].

Art. 36quater* Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten bei Veranstaltungen zur Beweissicherung

Die Kantonspolizei kann im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Kundgebungen an allgemein zugänglichen Orten Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und Tonträger aufnehmen, wenn aufgrund von Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass es zu Straftaten kommen könnte und die Aufzeichnungen der Beweissicherung dienen.

Die Massnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Personen unvermeidbar betroffen werden, von welchen keine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten und spätestens nach 96 Stunden zu löschen. Vorbehalten bleibt die Verwendung der Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren und die Weitergabe der Daten gemäss § 16ter InfoDG[23].

Der Kommandant der Kantonspolizei kann die längere Aufbewahrung zu Dokumentations- und Schulungszwecken anordnen. Die datenschutzkonforme Bearbeitung der Aufzeichnungen richtet sich nach § 16 InfoDG[24].

Art. 36quinquies* Verdeckte Vorermittlung

Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen eine verdeckte Vorermittlung durchführen, wenn*

  1. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine strafbare Handlung nach Artikel 286 Absatz 2 StPO[25] oder Artikel 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937[26] vor der Ausführung steht und
  2. die besondere Schwere oder Eigenart der Straftat die Massnahme rechtfertigt und
  3. mildere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftat unverhältnismässig erschweren würden und
  4. der Haftrichter die Massnahme genehmigt.

Die Kantonspolizei stellt den Antrag an den Haftrichter innert 24 Stunden seit Anordnung der verdeckten Vorermittlung.

Als verdeckte Vorermittelnde können Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps eingesetzt werden.

Der Kommandant der Kantonspolizei kann verdeckte Vorermittelnde mit einer Legende ausstatten und ihnen Anonymität zusichern.

Fliessen die im Rahmen einer verdeckten Vorermittlung gewonnenen Erkenntnisse nicht in ein Strafverfahren ein, sind sie innert 100 Tagen zu löschen beziehungsweise zu vernichten.

Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt vorermittelt worden ist. Artikel 298 Absätze 2 und 3 StPO[27] gelten sinngemäss.

Die Artikel 141, 150 f. und 287-297 StPO[28] gelten sinngemäss.

Art. 36sexies* Alkohol- und Tabak-Testkäufe*

Das Departement des Innern kann zur Überprüfung der Einhaltung der altersabhängigen Abgabebeschränkungen Testkäufe anordnen oder durchführen.*

Die Ergebnisse von Testkäufen können in Straf- und Verwaltungsverfahren verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die beigezogenen Jugendlichen und die Inhaber ihrer elterlichen Sorge der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt haben;
  2. die Testkäufe von der Polizei oder von anerkannten Fachorganisationen durchgeführt werden;
  3. die beigezogenen Jugendlichen daraufhin geprüft worden sind, ob sie sich für den vorgesehenen Einsatz eignen und sie zureichend darauf vorbereitet worden sind;
  4. die Jugendlichen ihren Einsatz anonym leisten und dabei von einer erwachsenen Person begleitet werden;
  5. keine Massnahmen getroffen werden, die das wahre Alter der Jugendlichen verschleiern;
  6. der Testkauf umgehend protokolliert und dokumentiert wird.

Art. 36septies* Verdeckte Fahndung

Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Fahndung im Sinne von Artikel 298a StPO[29] anordnen, wenn

  1. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass ein Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung steht und
  2. mildere Massnahmen aussichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftat unverhältnismässig erschweren würden.

Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Haftrichter. 

Fliessen die im Rahmen einer verdeckten Fahndung gewonnen Erkenntnisse nicht in ein Strafverfahren ein, sind sie innert 100 Tagen zu löschen beziehungsweise zu vernichten.

Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt gefahndet worden ist. *

Die Artikel 298c und 298d Absätze 1, 3 und 4 StPO[30] gelten sinngemäss.

Art. 36octies* Automatisierte Fahrzeugfahndung

Die Kantonspolizei kann Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit Datenbanken abgleichen.

Der automatisierte Abgleich ist zulässig:

  1. mit den automatisierten Personen- und Sachfahndungssystemen nach den Artikeln 15 und 16 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) vom 13. Juni 2008[31];
  2. mit Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halter der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist;
  3. mit konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.

Die Löschung automatisch erfasster Daten erfolgt:

  1. bei fehlender Übereinstimmung mit einer Datenbank: unverzüglich;
  2. bei einer Übereinstimmung mit der Datenbank: nach den Bestimmungen des entsprechenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens.

Einzelheiten bestimmt das Dienstreglement.

Art. 36novies* Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge und Erstellen von Bildaufnahmen

Die Kantonspolizei kann unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen und Bildaufnahmen erstellen zum Zweck von

  1. Such- und Rettungseinsätzen;
  2. Dokumentation von Unfällen und Straftaten;
  3. Einsätzen gemäss § 36quater.

Der Kommandant der Kantonspolizei kann in Einzelfällen, insbesondere bei Entführungen, Geiselnahmen sowie bei Flucht von Verurteilten und von mutmasslich gefährlichen Beschuldigten, den Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge und das Erstellen von Bildaufnahmen anordnen. 

Bildaufnahmen von Such- und Rettungseinsätzen nach Absatz 1 Buchstabe a sind spätestens nach 96 Stunden zu löschen. Für die Auswertung und Löschung der Bildaufnahmen nach Absatz 2 gelten § 36quater Absätze 3 und 4.

Art. 37 7. Wegweisung und Fernhaltung

Die Kantonspolizei kann eine Person von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn diese*

  1. ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist;
  2. Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung behindert;
  3. die Kantonspolizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindert;
  4. Dritte (z.B. Passanten, Anwohner oder Geschäftsinhaber) belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsmässigen Nutzung des öffentlichen Raumes hindert.

Die Wegweisung erfolgt formlos. In den Fällen von Buchstabe d) kann die Polizei die Fernhaltung bis längstens einen Monat schriftlich verfügen. § 37ter Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 gelten sinngemäss. Bezüglich Rechtsweg gilt § 50.*

Absatz 1 gilt sinngemäss für Personenansammlungen sowie für die Fernhaltung von Tieren und Gegenständen.*

Art. 37bis 7. Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB[32]) a) Grundsatz*

Die Kantonspolizei kann eine Person, die Familiengenossen ernsthaft gefährdet oder mit Gewalt bedroht, aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr für längstens 14 Tage verbieten.*

Die Wegweisung und das Rückkehrverbot können sich auf weitere klar bezeichnete Orte beziehen, insbesondere auf den Arbeitsort oder den Schulort der gefährdeten Personen.

Art. 37ter* b) Verfügung

Der weggewiesenen Person ist die Massnahme mit schriftlicher Verfügung zu eröffnen. Sie hat das Recht, sich vorher mündlich zur Sache zu äussern. Die Verfügung tritt im Zeitpunkt der Eröffnung in Kraft und bestimmt:*

  1. auf welche Orte sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;
  2. bis wann das Rückkehrverbot gilt.

Ist die persönliche Aushändigung der Verfügung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht möglich, wird die weggewiesene Person durch geeignete Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder sich gewöhnlich aufhält, aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu melden. Meldet sie sich innert dreier Tage nicht, wird die Verfügung im Amtsblatt veröffentlicht.*

Die Verfügung weist darauf hin,

  1. welches die Folgen der Missachtung der Verfügung sind;
  2. dass das Rückkehrverbot innert 10 Tagen seit Zustellung beim Haftrichter schriftlich angefochten werden kann und einer Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt;
  3. dass sich das Rückkehrverbot nach § 37sexies verlängern kann;
  4. welche Beratungs- und Therapieangebote zur Verfügung stehen;
  5. welchen Behörden die Verfügung zugestellt wird.

Die Kantonspolizei teilt den gefährdeten Personen schriftlich mit:

  1. auf welche Orte sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;
  2. welche Beratungs- und Opferhilfestellen zur Verfügung stehen;
  3. dass sie den Zivilrichter anrufen können;
  4. dass sie Strafantrag stellen können;
  5. welchen Behörden die Verfügung zugestellt wird.

Die Kantonspolizei meldet Wegweisung und Rückkehrverbot der Bewährungshilfe sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort und am Aufenthaltsort der weggewiesenen Person. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft die nötigen Massnahmen.*

Art. 37quater* c) Vollzug

Die Kantonspolizei nimmt der weggewiesenen Person sämtliche Schlüssel zur Wohnung und zu andern Räumen nach § 37bis ab.

Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladresse.

Art. 37quinquies* d) Rechtsmittel

Die weggewiesene Person kann die Verfügung innert 10 Tagen seit Zustellung beim Haftrichter schriftlich anfechten.*

Der Haftrichter prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Er kann eine mündliche Verhandlung anordnen.

Er begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn den betroffenen Personen und der Kantonspolizei spätestens 72 Stunden nach Beschwerdeeingang. Gegen den Entscheid ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben.

Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 37sexies* e) Verlängerung bei zivilrechtlichen Verfahren*

Ersucht die gefährdete Person während der Geltungsdauer des Rückkehrverbots beim Zivilrichter um Anordnung von Schutzmassnahmen nach Artikel 28b Absatz 2, Artikel 28c Absatz 1 oder Artikel 172 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)[33] oder Artikel 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)[34], verlängert sich das Rückkehrverbot bis zum Entscheid des Zivilrichters, längstens um vierzehn Tage.*

Der Zivilrichter informiert den Haftrichter, die Kantonspolizei sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort und am Aufenthaltsort der betroffenen Person über die Einleitung eines Zivilverfahrens nach Absatz 1.*

Der Zivilrichter teilt seinen Entscheid den betroffenen Personen, dem Haftrichter, der Kantonspolizei sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort und am Aufenthaltsort der betroffenen Person unverzüglich schriftlich mit.*

Art. 38 8. Betreten privater Grundstücke

Die Kantonspolizei darf private Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Art. 39 9. Gebrauch der Schusswaffe

Die Kantonspolizei übt ihren Dienst grundsätzlich bewaffnet aus. Das Kommando regelt die Ausnahmen.

Der Polizeibeamte darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch machen:

  1. in Notwehr;
  2. zur Leistung von Notwehrhilfe;
  3. wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch erfüllt werden können.

Einzelheiten, insbesondere über den Warnruf und den Warnschuss, regelt das Dienstreglement.

Die Kantonspolizei hat dem durch Waffengebrauch Verletzten den nötigen Beistand zu leisten.

Art. 39bis* 10. Feuerverbot

Der Kommandant der Kantonspolizei kann zur Verhinderung von Bränden unter Androhung der Strafverfolgung ein allgemeines oder teilweises Feuerverbot erlassen, sofern dies aufgrund von anhaltender Trockenheit oder anderer Umstände nötig ist. Feuerverbote treten sofort in Kraft.*

Art. 39ter* 11. Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht

Bei einem Einsatz der Polizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes gilt im Umkreis von 300 m um den Ereignisort ein Flugverbot. Der zuständige Polizeioffizier der Kantonspolizei kann das Flugverbot ganz oder teilweise aufheben.

In Gefährdungslagen für Personen und Sachen Dritter auf dem Boden kann der zuständige Polizeioffizier ein Flugverbot erlassen. Das Flugverbot tritt sofort in Kraft.

Im Übrigen richtet sich die Benützung des Luftraums nach der Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt. 

6. Polizeiliche Daten

Art. 40 I. Grundsatz

Die Kantonspolizei führt die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Registraturen.

Für die Datenbearbeitung im Strafverfahren gelten Artikel 95-99 der Schweizerischen Strafprozessordnung.*

Art. 41* II. Datenschutz

Für Daten und Akten der Kantonspolizei gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Amtsgeheimnis und den Datenschutz.

Die Kantonspolizei darf besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist.

Soweit es zur Verfolgung von Straftaten und zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 35bis - 35quinquies erforderlich ist, darf die Kantonspolizei Personendaten auch bei Drittpersonen und Behörden erheben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Berufsgeheimnisses und besondere gesetzliche Schweigepflichten. Ist die Kantonspolizei so vorgegangen, so muss die betroffene Person nachträglich informiert werden, sofern nicht wichtige Interessen der Strafverfolgung entgegenstehen oder die nachträgliche Mitteilung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.*

Die Kantonspolizei kann durch ein Abrufverfahren Einsicht in alle Daten des kantonalen Einwohnerregisters nehmen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.*

Art. 42 III. Amtshilfe

Andern Amtsstellen, Behörden und Gemeinden dürfen Informationen nur übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Informationsempfängers erforderlich ist.

Art. 42bis* Elektronischer Datenaustausch

Die Kantonspolizei kann mit den Polizeibehörden des Bundes und der Kantone bei der Übermittlung von Personendaten gemäss § 42 und zur Erkennung oder Bekämpfung von Verbrechen und Vergehen oder zur Suche nach vermissten oder entwichenen Personen auf elektronischem Weg zusammenarbeiten.

Sie kann soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich:

  1. Schnittstellen zwischen eigenen polizeilichen Datenbearbeitungssystemen und jenen des Bundes und anderer Kantone einrichten;
  2. mit den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone gemeinsame Datenbearbeitungssysteme betreiben.

Zugriffsberechtigung, Beschränkungen und Einzelheiten unterstehen den kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz, soweit übergeordnetes Recht nichts Abweichendes vorsieht.

Art. 43 Berichterstattung*

Die Kantonspolizei erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die ergriffenen Massnahmen gemäss § 35quinquies, §§ 36ter-36quinquies und § 36septies und § 36novies Absatz 2.*

7. Privatdetektive und private Sicherheitsunternehmen

Art. 45 Bewilligungspflicht

Die gewerbsmässige Ausübung folgender Tätigkeiten bedarf einer Bewilligung des Departementes des Innern[35]:

  1. der Schutz und die Überwachung von Personen;
  2. die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern, Werttransporten und dergleichen;
  3. Kontroll- und Verkehrsdienste;
  4. Betrieb von Alarmempfangszentralen;
  5. die Tätigkeit als Privatdetektiv.

Die Bewilligung verleiht keine hoheitlichen Befugnisse.

Art. 46 Voraussetzungen der Erteilung

Die Bewilligung wird auf Gesuch Schweizern und niedergelassenen Ausländern erteilt, die handlungsfähig und gut beleumdet sind.

Wird die Bewilligung juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz erteilt, gilt diese für alle nach § 45 tätigen Mitarbeiter.

Art. 47 Zusammenarbeit mit der Polizei

Überschneidet sich die Tätigkeit mit Aufgaben der Kantonspolizei, sind die Bewilligungsinhaber verpflichtet,

  1. der Kantonspolizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und besondere Vorkommnisse zu melden;
  2. alles zu unterlassen, was die Erfüllung der Aufgaben der Kantonspolizei beeinträchtigen könnte.

Das Departement des Innern kann einem Privaten untersagen, seine Tätigkeit weiterzuführen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert.

Der Bewilligungsinhaber hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit Polizeiorganen führen könnte.

Art. 48 Entzug der Bewilligung

Das Departement des Innern kann die Bewilligung entziehen, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder nachträglich ein Verweigerungsgrund bekannt wird;
  2. der Inhaber bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu Klagen Anlass gibt.

8 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 49* Strafbestimmung

Wer eine Tätigkeit nach § 45 ohne Bewilligung ausübt oder einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 2 oder nach § 47 nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

Art. 50 Rechtsmittel

Verfügungen des Kommandos können innert 10 Tagen an das Departement des Innern weitergezogen werden.

Gegen Verfügungen des Departementes des Innern kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

Art. 51 Übergangsbestimmung

Wer eine Tätigkeit nach § 45 ausübt, hat innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderliche Bewilligung einzuholen.

Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 26. März 1961[36] ist aufgehoben.

Art. 53 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Egress

Inkrafttreten am 1. Januar 1991.

Publiziert im Amtsblatt vom 6. Dezember 1990.

GS 91, 746

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.09.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 91, 746
08.11.2000 01.08.2001 § 6 Abs. 1 geändert -
08.11.2000 01.08.2001 § 8 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 9 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 10 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 11 Abs. 1 geändert -
08.11.2000 01.08.2001 § 13 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 14 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 16 Abs. 1 aufgehoben -
21.02.2001 01.01.2003 § 41 totalrevidiert -
05.11.2003 01.09.2005 § 18bis eingefügt -
05.11.2003 01.08.2005 § 37ter eingefügt -
05.11.2003 01.08.2005 § 37quater eingefügt -
05.11.2003 01.08.2005 § 37quinquies eingefügt -
05.11.2003 01.08.2005 § 37sexies eingefügt -
11.05.2004 01.09.2004 § 10bis eingefügt -
15.05.2007 01.10.2007 § 8 Abs. 2 eingefügt -
15.05.2007 01.10.2007 § 10 Abs. 2 eingefügt -
15.05.2007 01.10.2007 § 10bis Abs. 1 geändert -
15.05.2007 01.10.2007 § 18ter eingefügt -
15.05.2007 01.10.2007 Titel 3. geändert -
15.05.2007 01.10.2007 § 19 totalrevidiert -
15.05.2007 01.10.2007 § 24 Sachüberschrift geändert -
15.05.2007 01.10.2007 § 24 Abs. 2 eingefügt -
15.05.2007 01.10.2007 § 31bis eingefügt -
15.05.2007 01.10.2007 § 31ter eingefügt -
15.05.2007 01.10.2007 § 37 Abs. 1 geändert -
15.05.2007 01.10.2007 § 37 Abs. 2 eingefügt -
15.05.2007 01.10.2007 § 37 Abs. 3 eingefügt -
15.05.2007 01.10.2007 § 37bis Sachüberschrift geändert -
07.11.2007 01.04.2008 § 36bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 18ter Abs. 3 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 29 Abs. 2 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 1, d) aufgehoben -
10.03.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 2 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 3 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 4 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 33 Abs. 1bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 33 Abs. 2 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 33bis totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 34 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 34bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 35 Abs. 2 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 40 Abs. 2 eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 49 totalrevidiert -
25.01.2012 01.01.2013 § 31 Abs. 3 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 32 Sachüberschrift geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 37ter Abs. 4 geändert GS 2012, 8
11.03.2012 01.07.2012 § 29 Abs. 1bis eingefügt GS 2012, 16
11.03.2012 01.07.2012 § 29 Abs. 2 geändert GS 2012, 16
27.08.2013 01.01.2014 § 8 Sachüberschrift geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1 aufgehoben GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 2 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 10 Abs. 1 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 10bis Abs. 1 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 13 Abs. 1 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 31 Abs. 3 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 31 Abs. 5 eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 31bis Sachüberschrift geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 31bis Abs. 1 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 31bis Abs. 3 eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 34bis Abs. 1 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 34ter eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 34quater eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 34quinquies eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 34sexies eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 35bis eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 35ter eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 35quater eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 35quinquies eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 36 Sachüberschrift geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 36 Abs. 1bis eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 36ter eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 36quater eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 36quinquies eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 36sexies eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37bis Sachüberschrift geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37bis Abs. 1 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37ter Abs. 1 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37ter Abs. 1bis eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37ter Abs. 2, b) geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37ter Abs. 2, d) geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37ter Abs. 2, e) eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37ter Abs. 3, d) geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37ter Abs. 3, e) eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37ter Abs. 4 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37quinquies Abs. 1 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37sexies Sachüberschrift geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37sexies Abs. 1 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37sexies Abs. 2 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 37sexies Abs. 3 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 39bis eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 41 Abs. 3 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 41 Abs. 4 eingefügt GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 43 Sachüberschrift geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 43 Abs. 1 geändert GS 2013, 36
27.08.2013 01.01.2014 § 44 aufgehoben GS 2013, 36
19.12.2018 01.09.2019 § 36sexies Sachüberschrift geändert GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 36sexies Abs. 1 geändert GS 2018, 34
06.05.2020 01.03.2021 Ingress geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 10 Sachüberschrift geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 10 Abs. 1 geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 10bis Abs. 1 geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 10bis Abs. 5 geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 12 Abs. 1 geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 12 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 12 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 14 Abs. 1 geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 18ter Sachüberschrift geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 18ter Abs. 1, a) geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 18ter Abs. 1, c) geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 18ter Abs. 1, e) geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 18ter Abs. 1, i) geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 18ter Abs. 1, j) eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 18ter Abs. 1bis eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 21 Abs. 1 geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 21 Abs. 1bis eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 21 Abs. 2 geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 32bis eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 36bis Abs. 1 geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 36bis Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 36bis Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 36bis Abs. 2 eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 36bis Abs. 3 eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 36ter Abs. 1, b) geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 36quinquies Abs. 1 geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 36quinquies Abs. 1, a) geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 36septies eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 36octies eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 36novies eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 39bis Abs. 1 geändert GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 39ter eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 42bis eingefügt GS 2020, 21
06.05.2020 01.03.2021 § 43 Abs. 1 geändert GS 2020, 21
04.11.2020 01.11.2021 § 37sexies Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37sexies Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37sexies Abs. 3 geändert GS 2020, 73
07.11.2023 01.04.2024 § 12 Abs. 1, c) geändert GS 2023, 48
07.11.2023 01.04.2024 § 13 Abs. 2 geändert GS 2023, 48
07.11.2023 01.04.2024 § 31bis Abs. 3 geändert GS 2023, 48
07.11.2023 01.04.2024 § 31bis Abs. 3, a) eingefügt GS 2023, 48
07.11.2023 01.04.2024 § 31bis Abs. 3, b) eingefügt GS 2023, 48
07.11.2023 01.04.2024 § 36ter Abs. 4 geändert GS 2023, 48
07.11.2023 01.04.2024 § 36septies Abs. 4 geändert GS 2023, 48
07.11.2023 01.04.2024 § 36octies Abs. 2, a) geändert GS 2023, 48

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.09.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 91, 746
Ingress 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 6 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -
§ 8 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 8 27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift geändert GS 2013, 36
§ 8 Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013, 36
§ 8 Abs. 2 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -
§ 8 Abs. 2 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 8 Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 9 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 10 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 10 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 21
§ 10 Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 10 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 10 Abs. 2 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -
§ 10bis 11.05.2004 01.09.2004 eingefügt -
§ 10bis Abs. 1 15.05.2007 01.10.2007 geändert -
§ 10bis Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 10bis Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 10bis Abs. 5 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 11 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -
§ 11 Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 12 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 12 Abs. 1, a) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 12 Abs. 1, b) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 12 Abs. 1, c) 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 12 Abs. 1, c) 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48
§ 13 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 13 Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 13 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 13 Abs. 2 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48
§ 14 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 14 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 16 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -
§ 18bis 05.11.2003 01.09.2005 eingefügt -
§ 18ter 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -
§ 18ter 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 21
§ 18ter Abs. 1, a) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 18ter Abs. 1, c) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 18ter Abs. 1, e) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 18ter Abs. 1, i) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 18ter Abs. 1, j) 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 18ter Abs. 1bis 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 18ter Abs. 3 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
Titel 3. 15.05.2007 01.10.2007 geändert -
§ 19 15.05.2007 01.10.2007 totalrevidiert -
§ 21 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 21 Abs. 1bis 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 21 Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 21 Abs. 3 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 24 15.05.2007 01.10.2007 Sachüberschrift geändert -
§ 24 Abs. 2 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -
§ 29 Abs. 1bis 11.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 2012, 16
§ 29 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 29 Abs. 2 11.03.2012 01.07.2012 geändert GS 2012, 16
§ 31 Abs. 1, d) 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 31 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 31 Abs. 3 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 31 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 31 Abs. 3 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 31 Abs. 4 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 31 Abs. 5 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 31bis 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -
§ 31bis 27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift geändert GS 2013, 36
§ 31bis Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 31bis Abs. 3 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 31bis Abs. 3 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48
§ 31bis Abs. 3, a) 07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 48
§ 31bis Abs. 3, b) 07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 48
§ 31ter 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -
§ 32 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 8
§ 32 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 32bis 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 33 Abs. 1bis 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 33 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 33bis 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 34 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 34bis 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 34bis Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 34ter 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 34quater 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 34quinquies 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 34sexies 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 35 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 35bis 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 35ter 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 35quater 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 35quinquies 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 36 27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift geändert GS 2013, 36
§ 36 Abs. 1bis 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 36bis 07.11.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 36bis Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 36bis Abs. 1, a) 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 36bis Abs. 1, b) 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 36bis Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 36bis Abs. 3 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 36ter 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 36ter Abs. 1, b) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 36ter Abs. 4 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48
§ 36quater 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 36quinquies 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 36quinquies Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 36quinquies Abs. 1, a) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 36sexies 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 36sexies 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift geändert GS 2018, 34
§ 36sexies Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 36septies 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 36septies Abs. 4 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48
§ 36octies 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 36octies Abs. 2, a) 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48
§ 36novies 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 37 Abs. 1 15.05.2007 01.10.2007 geändert -
§ 37 Abs. 2 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -
§ 37 Abs. 3 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -
§ 37bis 15.05.2007 01.10.2007 Sachüberschrift geändert -
§ 37bis 27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift geändert GS 2013, 36
§ 37bis Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 37ter 05.11.2003 01.08.2005 eingefügt -
§ 37ter Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 37ter Abs. 1bis 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 37ter Abs. 2, b) 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 37ter Abs. 2, d) 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 37ter Abs. 2, e) 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 37ter Abs. 3, d) 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 37ter Abs. 3, e) 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 37ter Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 37ter Abs. 4 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 37quater 05.11.2003 01.08.2005 eingefügt -
§ 37quinquies 05.11.2003 01.08.2005 eingefügt -
§ 37quinquies Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 37sexies 05.11.2003 01.08.2005 eingefügt -
§ 37sexies 27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift geändert GS 2013, 36
§ 37sexies Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 37sexies Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 37sexies Abs. 2 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 37sexies Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 37sexies Abs. 3 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 37sexies Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 39bis 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 39bis Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 39ter 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 40 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 41 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 41 Abs. 3 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 41 Abs. 4 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36
§ 42bis 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21
§ 43 27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift geändert GS 2013, 36
§ 43 Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36
§ 43 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
§ 44 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013, 36
§ 49 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -