Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen eine verdeckte Vorermittlung durchführen, wenn*
- aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine strafbare Handlung nach Artikel 286 Absatz 2 StPO oder Artikel 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 vor der Ausführung steht und
- die besondere Schwere oder Eigenart der Straftat die Massnahme rechtfertigt und
- mildere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftat unverhältnismässig erschweren würden und
- der Haftrichter die Massnahme genehmigt.
Die Kantonspolizei stellt den Antrag an den Haftrichter innert 24 Stunden seit Anordnung der verdeckten Vorermittlung.
Als verdeckte Vorermittelnde können Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps eingesetzt werden.
Der Kommandant der Kantonspolizei kann verdeckte Vorermittelnde mit einer Legende ausstatten und ihnen Anonymität zusichern.
Fliessen die im Rahmen einer verdeckten Vorermittlung gewonnenen Erkenntnisse nicht in ein Strafverfahren ein, sind sie innert 100 Tagen zu löschen beziehungsweise zu vernichten.
Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt vorermittelt worden ist. Artikel 298 Absätze 2 und 3 StPO gelten sinngemäss.
Die Artikel 141, 150 f. und 287-297 StPO gelten sinngemäss.