Stehen die Personendaten im Zusammenhang mit einem administrativen Bewilligungsverfahren, werden sie nach 10 Jahren gelöscht. Falls die betroffene Person in diesem Zeitpunkt weiterhin im Besitz der Bewilligung ist, werden die Daten während weiterer 10 Jahre bearbeitet. Die Löschung erfolgt spätestens 5 Jahre nach Ablauf der Bewilligung oder nach Erreichen des 80. Altersjahres bzw. nach dem Tod der betroffenen Person.*
Daten über Waffenbesitzer und -besitzerinnen und Daten über Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen gestützt auf die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition werden nach 30 Jahren gelöscht. Ist die Person nach Ablauf dieser Frist weiterhin im Besitz einer Waffe oder verfügt sie weiterhin über eine Bewilligung, bleibt sie bis zur Aufgabe des Waffenbesitzes bzw. bis zum Ablauf der Bewilligung, spätestens bis zu ihrem Tod, verzeichnet. Im Zeitpunkt der Löschung muss auch die Bemerkung „Waffe“ in den anderen Modulen gelöscht werden. *
Personendaten im Zusammenhang mit fürsorgerischen Informationsberichten und Berichten über Suizidversuche werden nach 10 Jahren, spätestens nach dem Tod der betroffenen Person, gelöscht.*
Bei aussergewöhnlichen Todesfällen werden Personendaten nach Ablauf von 30 Jahren ab Todesdatum gelöscht.*