Diese Verordnung gilt für die gewerbsmässige Ausübung von Tätigkeiten nach § 45 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990[1].
511.131
Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen
Präambel
gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Ausserkantonale Unternehmen
Die Bewilligungspflicht gilt auch für Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons.
Wer bereits im Besitz einer gleichwertigen Bewilligung eines andern Kantons ist, hat die Ausübung seiner Tätigkeit unter Beilage einer Bewilligungskopie dem Departement zu melden.
Art. 3 Gesuchsverfahren
Dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind Auszüge aus dem Zentralstrafregister und aus dem Betreibungs- und Konkursregister beizulegen.
Nach der Gesuchseinreichung befragt die Kantonspolizei den Gesuchsteller und erstattet dem Departement einen Bericht.
Art. 4 Verweigerungsgründe
Die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nach § 46 des Gesetzes sind insbesondere nicht erfüllt
- wenn der Gesuchsteller in den drei Jahren vor der Gesuchseinreichung fruchtlos gepfändet wurde oder gegen ihn Konkursverlustscheine ausgestellt wurden, oder
- wenn er im Strafregister wegen einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten Dauer oder wegen einer strafrechtlichen Massnahme verzeichnet ist.
Art. 5 Juristische Personen
Das Departement erteilt die Bewilligung einer juristischen Person, wenn die verantwortlichen Personen die Voraussetzungen erfüllen. Wechsel der verantwortlichen Personen sind dem Departement zu melden.
Art. 6 Gültigkeitsdauer, Gebühr
Die Bewilligung ist 4 Jahre gültig; sie kann auf Gesuch hin verlängert werden.
Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach dem Gebührentarif[2].
Art. 7 Verzeichnis
Das Departement führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber.
Das Verzeichnis ist öffentlich.
Art. 8 Berufsbezeichnung
Der Bewilligungsinhaber darf in seiner Berufs- oder Firmenbezeichnung und in der Werbung den Ausdruck "Polizei" und Beifügungen wie "diplomiert" oder "staatlich anerkannt" oder irreführende Bezeichnungen nicht verwenden.
Art. 9 Uniform
Verwendet der Bewilligungsinhaber eine Uniform, hat sich diese von der Uniform der Polizei und von den Uniformen anderer Organisationen deutlich zu unterscheiden.
Art. 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. September 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Egress
Die Einspruchsfrist ist am 8. August 1991 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 16. August 1991.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.05.1991 | 01.09.1991 | Erlass | Erstfassung | GS 92, 125 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.05.1991 | 01.09.1991 | Erstfassung | GS 92, 125 |