Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn (Kapo) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.
511.513
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung
Präambel
A Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
Art. ikel 1 Zweck
Art. ikel 2 Verantwortlichkeiten
Die Führungsverantwortung für sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Landesinnern liegt beim Kanton Solothurn. Das GWK trägt die Führungsverantwortung für die ihm durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
Kapo und GWK tragen die Einsatzverantwortung für ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.
Das GWK führt die ihm durch den Kanton Solothurn übertragenen Aufgaben nach Teil B.2 und B.3 im Einsatzraum gemäss Artikel 10 selbständig aus.
Art. ikel 3 Rechtliche Grundlagen
Die Angehörigen der Kapo und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und des Kantons Solothurn. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Erlasse:
| 1. | Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBL 2005/7149; Artikel 1 Absatz 3) | ||
| 2. | Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, Art. 96, 97 und 100ff.)[1] sowie Ausführungserlasse | ||
| 3. | Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)[2] sowie eidgenössische und kantonale Ausführungserlasse | ||
| 5. | Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz VG) vom 14. März 1958[5] | ||
| 6. | Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über den Einsatz von Bildaufnahme, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die eidgenössische Zollverwaltung | ||
| 7. | Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung EZV) | ||
| 8. | Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)[6] | ||
| 9. | Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)[7] sowie Ausführungserlasse | ||
| 10. | Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG)[8] | ||
| 11. | Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)[9] | ||
| 12. | Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 10. März 2010 (EG StPO)[10] | ||
| 13. | Gesetz über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG)[11] | ||
| 14. | Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978[12] | ||
| 15. | Dienstreglement der Kantonspolizei Solothurn vom 21. Mai 1991 (DR)[13] | ||
| 16. | Informations- und Datenschutzgesetz vom 21. Februar 2001 (InfoDG)[14] | ||
| 17. | Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966[15] | ||
| 18. | Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970[16] | ||
Art. ikel 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze
Die Kapo und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.
Die Kapo stellt dem GWK die zur Erfüllung der Aufgaben gem. Artikel 18-23 erforderlichen Weisungen, Dienstbefehle und allgemeinen Informationen zu.
Jede in Anwendung dieser Vereinbarung mitgeteilte Information ist vertraulich zu behandeln. Sie fällt unter das Amtsgeheimnis und geniesst denselben Schutz, den die Partei, welche sie erhalten hat, ähnlichen Informationen zukommen lässt.
Die Kapo und das Regionenkommando I des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung, bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen.
Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Kapo in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.
Art. ikel 5 Gemeinsame Aktionen und Kontrollen
Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen eingesetzt werden, welche die Aufgaben beider Seiten erfüllen.
Gemeinsame Aktionen und Kontrollen Kapo / GWK werden im Einsatzraum durch die jeweilige Einsatzleitung koordiniert.
Auf gemeinsamen oder gemischten Patrouillen, gemeinsamen Aktionen und Kontrollen sind die Angehörigen des GWK zu denselben sicherheitspolizeilichen Amtshandlungen gemäss §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Kantonspolizei ermächtigt und verpflichtet wie die Angehörigen der Kapo.
Art. ikel 6 Gegenseitige Unterstützung
Die Kapo und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach den Grundsätzen der Gesetz-, Verhältnis- und der Zweckmässigkeit.
Art. ikel 7 Nutzung des Funknetzes Polycom
Die Kapo und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften, wenn möglich, das Funknetz Polycom.
Art. ikel 8 Aus- und Weiterbildung
Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.
Die Kommandos der Kapo und des GWK können Mitarbeitende gegenseitig zu Fachseminaren und Weiterbildungskursen einladen.
Art. ikel 9 Zugriff auf Informationssysteme
Das GWK und die Kapo gewähren sich gegenseitig Zugriff auf die Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.
Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formellen gesetzlichen Grundlage.
Art. ikel 10 Einsatzraum des GWK
Der Einsatzraum des GWK erstreckt sich auf die Bezirke Dorneck und Thierstein, die internationalen Züge und Züge mit Grenzbezug auf der Nord-Süd-Achse sowie auf Zügen mit Grenzbezug auf der Achse des Jura-Südfusses (jeweils inkl. unmittelbar dem Bahnverkehr dienende Orte wie Perrons, nicht aber das weitere Bahnhofsareal).
Art. ikel 11 Alarmfahndung
Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten und in Absprache mit der Kapo.
Art. ikel 12 Haftung
Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
Für Schäden, die Angehörige der Kapo oder GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der andern Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Verschulden vorliegt.
Art. ikel 13 Ersatz der Auslagen
Für Kosten und Auslagen, die der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zusammenhang mit der gestützt auf diese Vereinbarung erfolgten Einnahmen von Geldern zu Gunsten des Kantons Solothurn entstehen, entrichtet der Kanton Solothurn der Eidgenössischen Zollverwaltung eine Entschädigung in der Höhe von 15% des eingenommenen Betrages.
Art. ikel 14 Geltungsdauer und Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Änderungen der Bestimmungen erfolgen durch die zeichnenden Vertragsparteien.
Änderungen in den Anhängen der Verwaltungsvereinbarung erfolgen gemäss Art. 16 Abs. 2.
Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Monatsende schriftlich kündigen.
Art. ikel 15 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 19.12.2001.
B Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit
B.1 Allgemeines
Art. ikel 16 Systematik
Teil B bezeichnet abschliessend diejenigen Aufgabenbereiche, welche der Kanton Solothurn dem GWK bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung überträgt sowie das anzuwendende Verfahren. Die Anhänge 1-22 sind integrierter Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung und regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.
Die Anhänge werden vom Kommandant Kapo und dem Chef GWK genehmigt.
Art. ikel 17 Zuständigkeit innerhalb der EZV
Fällt eine im Teil B bezeichnete Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk „(EZV)“ bezeichnet.
B.2 Selbständige Erledigung durch das GWK
Art. ikel 18 Personen- , Sach- und Fahrzeugfahndung
| 1. | Amtshilfe im Fahndungsbereich | Anhang 1 | |
Art. ikel 19 Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung
| 2. | Eröffnung und Vollzug von Wegweisungen | Anhang 2 | |
| 3. | Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Fernhaltemassnahme | Anhang 3 | |
| 4. | Schleppertätigkeit | Anhang 4 | |
| 5. | Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Kontrolle der Meldepflicht bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU | Anhang 5 | |
| 6. | Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise | Anhang 6 | |
| 7. | Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S | Anhang 7 | |
| 8. | Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen | Anhang 8 | |
Art. ikel 20 Widerhandlung gegen das BetmG (EZV)
| 9. | Kleinstmengen von Betäubungsmitteln (EZV) | Anhang 9 | |
Art. ikel 21 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)
| 10. | Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen | Anhang 10 | |
Art. ikel 22 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht (EZV)
| 11. | Ordnungsbussen (EZV) | Anhang 11 | |
| 12. | Fahren in fahrunfähigem Zustand (EZV) | Anhang 12 | |
| 13. | Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen (EZV) | Anhang 13 | |
| 14. | Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (EZV) | Anhang 14 | |
| 15. | Fahrzeuge ohne gültige Kontrollschilder (EZV) | Anhang 15 | |
| 16. | Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation CH oder FL (EZV) | Anhang 16 | |
| 17. | Widerhandlungen gegen die ADR/SDR Gesetzgebung (EZV) | Anhang 17 | |
| 18. | Nichteinhaltung des Nacht- und Sonntagsfahrverbotes (EZV) | Anhang 18 | |
| 19. | Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) (EZV) | Anhang 19 | |
| 20. | Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten (EZV) | Anhang 20 | |
| 21. | Widerhandlungen im Bereich der Betriebssicherheit von Fahrzeugen (EZV) | Anhang 21 | |
| 22. | Ladungssicherung (EZV) | Anhang 22 | |
Art. ikel 23 Aufgaben im Bahnverkehr i.V.m. Artikel
| 1. | Grenzpolizeiliche Aufgaben | ||
| 2. | Aufgaben gemäss Artikel 18-21 | ||
| 3. | Sicherheitspolizeiliche Aufgaben | ||
B.3 Verfahren
Art. ikel 24 Zuführung an die Polizei
Die Zuführung von Personen und/oder die Übergabe von Sachen an die Kapo erfolgt in gegenseitiger Absprache, insbesondere über Zeit und Ort der Übergabe sowie lediglich gestützt auf einen schriftlichen Übergaberapport.
Art. ikel 25 Rapportierung
Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System an die zuständige Behörde.
Originale von Rapporten werden bei der EZV während 5 Jahren aufbewahrt.
Egress
Genehmigt mit RRB Nr. 2013/1786 vom 24. September 2013.
Inkrafttreten am 14. Oktober 2013.
Publiziert im Amtsblatt vom 18. Oktober 2013.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.10.2013 | 14.10.2013 | Erlass | Erstfassung | GS 2013, 44 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.10.2013 | 14.10.2013 | Erstfassung | GS 2013, 44 |