Für die Ausübung der in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Auf- gaben auf den genannten Teilstrecken der A5 auf Berner Kantonsgebiet vergütet der Kanton Bern dem Kanton Solothurn eine jährliche Kilometer- pauschale von Franken 16'000.-- oder total Franken 91'200.--. (Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Dezember 2002, 102.2 Punkte, Basisreihe Mai 2000). Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergü- tung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der Dezember- Index des Rechnungsjahres. Die Bezahlung erfolgt gegen Rech- nung jeweils bis 31. März des folgenden Jahres.
Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abwei- chenden Kostenregelung Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen wesentlich veränderten Anforderungen in bezug auf Mannschafts- und
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Motorfahrzeugbestand oder in bezug auf Verkehrsaufkommen usw. an- gepasst werden muss.
Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei kommen ver- hältnismässig in Abzug.
Die Leistungspauschale deckt die von der Polizei gemäss dieser Vereinba- rung zu erbringenden Leistungen ab. Leistungen externer Stellen (IRM, polizeiexterne Stellen etc.; Stand 1.1. 2003) werden separat in Rechnung gestellt. Soweit die Massnahmen externer Stellen nicht von Gesetzes wegen zwin- gend erforderlich sind, ist bei den Untersuchungsbehörden vorgängig eine Kostengutsprache einzuholen.
- Schlussbestimmungen