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512.211

Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts

Vom 11.05.1999 (Stand 01.11.2008)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997[1], Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986[2] und § 371 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954[3]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 19. Januar 1999

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WG) in der Fassung vom 22. Juni 2007 sowie der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition[4] (Waffenverordnung; WV) in der Fassung vom 15. Dezember 2006.*

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Jagdrechts.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften des Waffenrechts, soweit in dieser Verordnung keine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.

Die Kantonspolizei ist kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 31b des Waffengesetzes. Sie nimmt gemäss Artikel 31a des Waffengesetzes Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gebührenfrei entgegen. Von Inhaberinnen und Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung wird für die Entgegennahme solcher Gegenstände eine Gebühr gemäss § 95 Absatz 3 des Gebührentarifs[5] erhoben.*

Die Kantonspolizei kann die Durchführung von Prüfungen an Dritte delegieren.

Gesuchsformulare für Bewilligungen, zur Nachregistrierung und um Auskunftserteilung gemäss Artikel 10a Absatz 4 des Waffengesetzes, Verzeichnisse sowie der Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein können bei der Kantonspolizei bezogen werden.*

Art. 2bis* Melderecht für Träger eines Amts- oder Berufsgeheimnisses

Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, der Kantonspolizei Gefährdungsmeldungen gemäss Artikel 30b des Waffengesetzes zu machen.

2. Erwerb von Waffen und Munition mit und ohne Erwerbsschein*

Art. 3 Waffenerwerb mit Waffenerwerbsschein*

Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen (Art. 9a WG und 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 WV) der Kantonspolizei einzureichen.*

Die Kantonspolizei entscheidet über die Ausstellung und die Verlängerung des Waffenerwerbsscheins. Die Kantonspolizei holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit[6] ein.*

Bei der Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils hat die übertragende Person der Kantonspolizei innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins der Erwerberin oder des Erwerbers zuzustellen.*

Art. 3bis* Gesuch der übertragenden Person um Auskunftserteilung

Bedarf die Übertragung keines Erwerbsscheins, kann die Kantonspolizei auf Gesuch und mit schriftlicher Zustimmung der erwerbenden Person der übertragenden Person die notwendigen Auskünfte erteilen, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen zur Übertragung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erfüllt sind.

Art. 3ter* Erwerb von Feuerwaffen ohne Erwerbsschein

Ist der Erwerb einer Waffe sowie ihrer wesentlichen Bestandteile gemäss Artikel 10 Absatz 3 des Waffengesetzes ohne Erwerbsschein zulässig, muss die übertragende Person der Kantonspolizei innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrages zustellen.

Wird eine Feuerwaffe oder ein Waffenbestandteil nach Artikel 10 des Waffengesetzes durch Erbgang erworben, sind innerhalb von 6 Monaten der Kantonspolizei die Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a. – d. des Waffengesetzes zu übermitteln.

Art. 3quater* Übertragung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Munition zwischen Personen, welche über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen

Findet die Übertragung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Munition zwischen Personen statt, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, muss die übertragende Person der Kantonspolizei die Art und Zahl der übertragenen Gegenstände innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages melden.

Art. 3quinquies* Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen

Erhält eine unmündige Person von ihrer gesetzlichen Vertretung oder ihrem Schützenverein leihweise eine Sportwaffe, ist dies von der gesetzlichen Vertretung oder mit deren Wissen vom Schützenverein innerhalb von 30 Tagen der Kantonspolizei zu melden.

3. Waffentragbewilligung

Art. 4 Gesuch

Das Gesuch um Erteilung der Waffentragbewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen (Art. 29 Abs. 1 WV) der Kantonspolizei einzureichen.

Art. 5 Bedürfnisnachweis

Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen (Art. 27 Abs. 2 lit. b WG), kann insbesondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind.

Dazu gehören beispielsweise

  1. Personen, die im Sicherheitsdienst tätig sind;
  2. Personen, die im Schmuck- oder Pelzwarenhandel tätig sind;
  3. Bankangestellte für Geld- und Wertsachentransporte.

Art. 6 Prüfung

Zur Prüfung für die Waffentragbewilligung wird zugelassen, wer die übrigen Voraussetzungen für das Tragen einer Waffe (Art. 27 Abs. 2 lit. a und b WG) erfüllt.

Die Kantonspolizei prüft die Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzung des Waffengebrauchs und die Handhabung von Waffen gemäss den Bestimmungen des Prüfungsreglements des Bundes.

Ausweise anderer Kantone über eine bestandene gleichwertige Prüfung werden anerkannt.

Art. 7 Prüfungsergebnis

Die erfolgreichen Kandidaten und Kandidatinnen erhalten einen Ausweis über die bestandene Prüfung.

Die Kantonspolizei eröffnet ein negatives Prüfungsergebnis dem Kandidaten oder der Kandidatin mit schriftlicher Verfügung.

Art. 8 Bewilligung

Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffentragbewilligung, nachdem der Bewerber oder die Bewerberin den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht hat.

4. Waffenhandelsbewilligung

Art. 9 Gesuch

Das Gesuch um Erteilung der Waffenhandelsbewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen (Art. 18 Abs. 1 WV) der Kantonspolizei einzureichen.

Art. 10 Prüfung

Die Kantonspolizei prüft die Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen gemäss den Bestimmungen des Prüfungsreglements des Bundes.

Ausweise anderer Kantone über eine bestandene gleichwertige Prüfung werden anerkannt.

Art. 11 Prüfungsergebnisse

Die erfolgreichen Kandidaten und Kandidatinnen erhalten einen Ausweis über die bestandene Prüfung.

Die Kantonspolizei eröffnet ein negatives Prüfungsergebnis dem Kandidaten oder der Kandidatin mit schriftlicher Verfügung.

Art. 12 Bewilligung

Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffenhandelsbewilligung, nachdem der Bewerber oder die Bewerberin den Nachweis über die bestandene Prüfung, die gesetzlich vorgeschriebenen Geschäftsräume und den Eintrag im Handelsregister erbracht hat.

5. Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen*

Art. 13* Europäischer Feuerwaffenpass

Die Kantonspolizei entscheidet über die Ausstellung und Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses.

6. Ausnahmebewilligungen

6.1. Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör*

Art. 14 Einfuhr und Erwerb

Die Kantonspolizei kann den Erwerb sowie den Besitz von Waffen oder Waffenzubehör im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a. – g. des Waffengesetzes zu Sammelzwecken bewilligen, wenn die für den Erwerb von Waffen geltenden Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes erfüllt sind und Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht.*

Die Bewilligung kann auch erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes erfüllt sind und die Waffe zur Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend benötigt wird. Vorbehalten bleibt Artikel 48 der Waffenverordnung.

Die Kantonspolizei kann Feuerwaffen oder wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Artikel 5 Absatz 1 des Waffengesetzes besteht und die durch Erbgang erworben wurden, bewilligen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sind.*

Der Erwerb von Waffenzubehör kann insbesondere bewilligt werden*

  1. als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe;
  2. zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen zur Lärmreduktion.

Art. 15 Vermitteln

Die Kantonspolizei kann das Vermitteln einer Waffe oder von Waffenzubehör im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Waffengesetzes in begründeten Fällen bewilligen, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.

Art. 16 Tragen

Die Kantonspolizei kann das Tragen einer Waffe im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 literae a-d des Waffengesetzes bewilligen, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes erfüllt sind und das Tragen der Waffe zur Ausübung des Berufs oder eines Gewerbes zwingend erforderlich ist. Vorbehalten bleibt Artikel 48 der Waffenverordnung.

Für das Tragen von Waffenzubehör werden keine Bewilligungen erteilt.

Art. 16bis* Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten

Die Kantonspolizei ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, für die der Bundesrat einschränkende Bestimmungen erlassen kann (Artikel 7 Waffengesetz).

6.2. Weitere Ausnahmebewilligungen

Art. 17 Schiessen mit Seriefeuerwaffen

Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt werden an Herstellerfirmen, Importeure oder Vertretungen zu Testzwecken und Vorführungen sowie für Schiessdemonstrationen in Vereinen oder bei speziellen Anlässen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswesen.

Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulässig auf bewilligten Schiessplätzen oder in bewilligten Schiesskellern und unter Aufsicht eines Schiessinstruktors oder einer Schiessinstruktorin.

Art. 18 Herstellung und Umbau

In begründeten Fällen, insbesondere für den Eigengebrauch, kann ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützen oder Sportschützinnen die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen bewilligt werden.

Art. 19 Abänderungen

Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffe zu einer Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe voraus.

Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Handfeuerwaffen wird nur in begründeten Fällen bewilligt.

Art. 19bis* Allgemeine Voraussetzungen

Die Kantonspolizei erteilt Ausnahmebewilligungen nach dem Waffengesetz lediglich, wenn die in Artikel 28c Buchstaben a. - c. des Waffengesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 19ter Kontrollen durch die Kantonspolizei*

Die Kantonspolizei ist befugt, die in Artikel 29 des Waffengesetzes vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

Art. 19quater* Bearbeitung von Daten gemäss Waffenrecht

Die Kantonspolizei kann die für den Vollzug des Waffenrechts erforderlichen Register elektronisch führen. Bezüglich Aufbewahrungsfrist der bearbeiteten Daten gelten die entsprechenden eidgenössischen Bestimmungen.

7. Kontrollen, Verfahren und Rechtsschutz*

Art. 20 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Kantonspolizei kann innert 10 Tagen beim Departement des Innern Beschwerde erhoben werden.

Gegen Departementsentscheide kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Departementsentscheide über Gebühren können innert 10 Tagen beim Steuergericht angefochten werden.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 21 Aufhebung geltenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. der Kantonsratsbeschluss vom 27. Oktober 1970 zum Beitritt des Kantons Solothurn zum Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 13. Januar 1970[7];
  2. die Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz vom 6. November 1970[8];
  3. §§ 89 und 117 des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979[9].

Art. 22* Übergangsbestimmungen

Wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör ist, muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Waffengesetzes bei der Kantonspolizei um eine Ausnahmebewilligung nachsuchen.

Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eines Verbots gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Waffengesetzes kann bei der Kantonspolizei ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden.

Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 des Waffengesetzes ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Waffengesetzes der Kantonspolizei anmelden.

Art. 23 Inkraftreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

Egress

Die Referendumsfrist ist am 19. August 1999 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 27. August 1999.

GS 94, 795

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.05.1999 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 94, 795
26.08.2008 01.11.2008 § 1 Abs. 1 geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 2 Abs. 2 geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 2 Abs. 4 eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 2bis eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 Titel 2. geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 3 Sachüberschrift geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 3 Abs. 1 geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 3 Abs. 2 geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 3 Abs. 3 eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 3bis eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 3ter eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 3quater eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 3quinquies eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 Titel 5. geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 13 totalrevidiert -
26.08.2008 01.11.2008 Titel 6.1. geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 14 Abs. 1 geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 14 Abs. 2bis eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 14 Abs. 3 geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 16bis eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 19bis eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 19ter Sachüberschrift geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 19quater eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 Titel 7. geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 22 totalrevidiert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.05.1999 01.01.1999 Erstfassung GS 94, 795
§ 1 Abs. 1 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 2 Abs. 2 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 2 Abs. 4 26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 2bis 26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
Titel 2. 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 3 26.08.2008 01.11.2008 Sachüberschrift geändert -
§ 3 Abs. 1 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 3 Abs. 2 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 3 Abs. 3 26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 3bis 26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 3ter 26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 3quater 26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 3quinquies 26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
Titel 5. 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 13 26.08.2008 01.11.2008 totalrevidiert -
Titel 6.1. 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 14 Abs. 1 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 14 Abs. 2bis 26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 14 Abs. 3 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 16bis 26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 19bis 26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 19ter 26.08.2008 01.11.2008 Sachüberschrift geändert -
§ 19quater 26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
Titel 7. 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 22 26.08.2008 01.11.2008 totalrevidiert -