Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften des Waffenrechts, soweit in dieser Verordnung keine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.
Die Kantonspolizei ist kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 31b des Waffengesetzes. Sie nimmt gemäss Artikel 31a des Waffengesetzes Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gebührenfrei entgegen. Von Inhaberinnen und Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung wird für die Entgegennahme solcher Gegenstände eine Gebühr gemäss § 95 Absatz 3 des Gebührentarifs erhoben.*
Die Kantonspolizei kann die Durchführung von Prüfungen an Dritte delegieren.
Gesuchsformulare für Bewilligungen, zur Nachregistrierung und um Auskunftserteilung gemäss Artikel 10a Absatz 4 des Waffengesetzes, Verzeichnisse sowie der Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein können bei der Kantonspolizei bezogen werden.*