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512.251

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe

(Kantonale Sprengstoffverordnung)

Vom 01.05.1984 (Stand 01.04.2004)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 42 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977[1] und § 41 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941[2]

beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Zuständigkeit

Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe obliegt unter der Aufsicht des Departementes des Innern[3] der Kantonspolizei, soweit nicht in dieser Verordnung oder in andern Erlassen eine abweichende Zuständigkeit festgelegt ist.

Art. 2 Kantonspolizei

Der Kantonspolizei obliegen insbesondere

  1. Erteilung, Widerruf und Entzug von Bewilligungen und Erwerbsscheinen für Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver;
  2. Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung;
  3. Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
  4. Beschlagnahmung und Rückgabe von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen und deren sichere Einlagerung oder Vernichtung;
  5. Anordnungen administrativer Massnahmen, insbesondere der Entzug des Sprengausweises nach Artikel 60 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000[4].

Sie kann weitere Amtsstellen zur Mithilfe heranziehen, insbesondere das Arbeitsinspektorat, die Gebäudeversicherung und die Baubehörden.

Art. 3 Arbeitsinspektorat

 

  1. die Überwachung der Herstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere der Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsvorschriften nach den Artikeln 17 ff. des Sprengstoffgesetzes;
  2. die Kontrolle der Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nach den Artikeln 23 und 34 des Sprengstoffgesetzes sowie nach dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964[5] und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 30. März 1981[6].

Art. 4 Historische Anlässe

Die Kantonspolizei kann auf Gesuch hin ausnahmsweise die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe, für Hochzeitsschiessen oder für andere Bräuche bewilligen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung besteht.

Die Gemeindebehörde ist durch Zustellung einer Bewilligungskopie zu orientieren.

Art. 6 Vorbehalt ergänzenden Rechts

Die ergänzende Anwendbarkeit bau- und feuerpolizeilicher Bestimmungen bleibt vorbehalten, ebenso ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerk bei Brandgefahr.

Art. 7 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Kantonspolizei kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement des Innern eingereicht werden.

Gegen Verfügungen des Arbeitsinspektorates kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Volkswirtschafts-Departement eingereicht werden.

Gegen Verfügungen der Departemente kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Art. 8 Gebühren

Die Gebühren für Verkaufsbewilligungen, Erwerbsscheine, Verwendungsausweise und besondere Kontrollen richten sich nach Bundesrecht.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegationen in den §§ 1-3 durch den Kantonsrat und nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Egress

Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 27. Juni 1984 genehmigt.

Vom Bundesrat am 8. Juni 1984 genehmigt.

Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 1984.

GS 89, 474

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.05.1984 05.07.1984 Erlass Erstfassung GS 89, 474
23.11.1999 01.12.1999 § 2 Abs. 1, a) geändert -
23.11.1999 01.12.1999 § 5 aufgehoben -
16.12.2003 01.04.2004 § 2 Abs. 1, e) geändert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.05.1984 05.07.1984 Erstfassung GS 89, 474
§ 2 Abs. 1, a) 23.11.1999 01.12.1999 geändert -
§ 2 Abs. 1, e) 16.12.2003 01.04.2004 geändert -
§ 5 23.11.1999 01.12.1999 aufgehoben -