Der Kanton Solothurn mietet eine Prüfhalle in Laufen und führt dort die bundesrechtlich vorgeschriebenen Prüfungen an den in den Be- zirken Dorneck und Thierstein stationierten Fahrzeugen durch.
512.351.2
Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über Fahrzeugprüfungen (für die Bezirke Dorneck und Thierstein und den Amtsbezirk Laufen)
Präambel
Vereinbarung zwischen den Kantonen
Bern und Solothurn über
Fahrzeugprüfungen
(für die Bezirke Dorneck und Thierstein und
den Amtsbezirk Laufen)
Vom 23. Dezember 1975/19. März 1976
Die Kantone Bern und Solothurn treffen folgende Vereinbarung
Art. 1
Art. 2
Der Kanton Bern überträgt die Prüfungen der im Amtsbezirk Lau- fen immatrikulierten Fahrzeuge dem Kanton Solothurn.
Art. 3
Alle Fahrzeugprüfungen werden durch Experten des Kantons Solothurn vorgenommen.
Das Amts- und Dienstverhältnis richtet sich nach solothurnischem Recht.
Art. 4
Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, bernische und solothurni- sche Fahrzeuge in jeder Beziehung gleich zu behandeln.
Art. 5
Der Kanton Bern entschädigt den Kanton Solothurn im Rahmen der solothurnischen Gebührenansätze.
Für die administrativen Aufwendungen verrechnet der Kanton Bern pro Fahrzeugprüfung 5 Franken.
Art. 6
Das privaten Unternehmungen eingeräumte Recht zur Typenprü- fung wird durch diese Vereinbarung nicht beeinträchtigt.
Art. 7
Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidi- rektoren der beiden Kantone erlassen.
Art. 8
Anstände aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Polizeidirektionen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann.
Art. 9
Die Vereinbarung tritt mit der Inbetriebnahme der Prüfstation in Laufen in Kraft. Sie wird auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei
Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird. Inkrafttreten am 1. Januar 1977