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512.41

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

(Ruhetagsgesetz, RTG)

Vom 18.05.2014 (Stand 01.09.2014)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 92 und 128 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[1]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 29. Oktober 2013 (RRB Nr. 2013/1982)

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz bestimmt die kantonalen Ruhetage und regelt den Schutz der öffentlichen Ruhe an diesen Tagen.

Art. 2 Ruhetage

Als kantonale Ruhetage gelten:

  1. die Sonntage;
  2. die Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. Mai ab 12.00 Uhr, Eidgenössischer Bettag, sowie - mit Ausnahme Bezirk Bucheggberg - Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen;
  3. die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Weihnachten.

Die Einwohnergemeinden können zusätzliche kommunale Ruhetage bezeichnen.

2. Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen

Art. 3 Grundsatz

An kantonalen und kommunalen Ruhetagen sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, welche am jeweiligen Ruhetag die öffentliche Ruhe stören.

Störungen des öffentlichen Gottesdienstes sind stets unzulässig.

An hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt:

  1. Schiessübungen;
  2. Sportveranstaltungen jeder Art;
  3. öffentliche Veranstaltungen und Umzüge;
  4. das Überfliegen von Ortschaften mit Motorflugzeugen zu Sportzwecken.

Art. 4 Generelle Ausnahmen

Tätigkeiten, die gemäss Bundesrecht vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind[2] oder für die eine entsprechende Bewilligung nach Bundesrecht vorliegt[3], sind unter möglichster Wahrnehmung der Ruhe erlaubt.

Gastwirtschaftliche Tätigkeiten und die Öffnung von Geschäften beurteilen sich nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom ...[4].

Art. 5 Ausnahmen bei Dringlichkeit

Dringliche Tätigkeiten, deren Verrichtung keinen Aufschub dulden, dürfen unter möglichster Wahrung der Ruhe vorgenommen werden.

Art. 6 Ausnahmebewilligungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

3. Strafbestimmung

Art. 7 Strafbestimmung

Wer die Vorschriften dieses Gesetzes oder der zugehörigen Verordnung verletzt, wird mit einer Busse bis 5'000 Franken bestraft.

4. Vollzug und Rechtspflege

Art. 8 Vollzug

Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat vollzogen.

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen und bezeichnet darin die zuständigen Amtsstellen.

Art. 9 Verfahren und Rechtsschutz

Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970[5].

Soweit neben einer Bewilligung nach § 6 eine solche nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz[6] erforderlich ist, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren und eröffnet die Bewilligungen in einem Entscheid.

Egress

Gegen den Kantonsratsbeschluss KRB Nr. RG 190/2013 vom 29. Januar 2014 wurde das Referendum ergriffen.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014.

Inkrafttreten am 1. September 2014.

Publiziert im Amtsblatt vom 29. August 2014.

GS 2014, 22

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.05.2014 01.09.2014 Erlass Erstfassung GS 2014, 22

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.05.2014 01.09.2014 Erstfassung GS 2014, 22