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512.42

Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

(Ruhetagsverordnung, RTV)

Vom 19.08.2014 (Stand 01.09.2014)

Präambel

Der Regierungsrat von Solothurn

gestützt auf § 8 Absatz 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (Rugetagsgesetz, RTG) vom 29. Januar 2014[1]

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Kommunale Ruhetage (§ 2)

Die Einwohnergemeinden bringen ihre Beschlüsse betreffend zusätzlicher kommunaler Ruhetage der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis.

Sie veröffentlichen ihre Beschlüsse im ordentlichen Publikationsorgan.

2. Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen

Art. 2 Ausnahmen bei Dringlichkeiten (§ 5)

Witterungsbedingte landwirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere Erntetätigkeiten sowie das Verladen von Schlachttieren sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung und soweit erforderlich gestattet.

Art. 3 Ausnahmebewilligungen im Einzelfall (§ 6)

Ausnahmen gemäss § 6 des Gesetzes können gewährt werden, wenn:

  1. überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen vorliegen, die ein Abweichen von der ordentlichen Ruhetagsgesetzgebung rechtfertigen;
  2. die fragliche Tätigkeit oder Veranstaltung einen Einzelfall darstellt; und
  3. die Tätigkeit oder Veranstaltung nicht ebenso gut an einem anderen Tag durchgeführt werden könnte, der nicht unter die Ruhetagsgesetzgebung fällt.

3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 4 Vollzug (§ 8)

Als zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes und der Verordnung gilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit, sofern das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes vorsieht.

Egress

RRB Nr. 2014/1436 vom 19. August 2014.

Die Einspruchsfrist ist am 12. November 2014 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. September 2014.

Publiziert im Amtsblatt vom 21. November 2014.

GS 2014, 31

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.08.2014 01.09.2014 Erlass Erstfassung GS 2014, 31

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 19.08.2014 01.09.2014 Erstfassung GS 2014, 31