Die Einwohnergemeinden bringen ihre Beschlüsse betreffend zusätzlicher kommunaler Ruhetage der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis.
Sie veröffentlichen ihre Beschlüsse im ordentlichen Publikationsorgan.
512.42
gestützt auf § 8 Absatz 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (Rugetagsgesetz, RTG) vom 29. Januar 2014[1]
Die Einwohnergemeinden bringen ihre Beschlüsse betreffend zusätzlicher kommunaler Ruhetage der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis.
Sie veröffentlichen ihre Beschlüsse im ordentlichen Publikationsorgan.
Witterungsbedingte landwirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere Erntetätigkeiten sowie das Verladen von Schlachttieren sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung und soweit erforderlich gestattet.
Ausnahmen gemäss § 6 des Gesetzes können gewährt werden, wenn:
Als zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes und der Verordnung gilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit, sofern das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes vorsieht.
RRB Nr. 2014/1436 vom 19. August 2014.
Die Einspruchsfrist ist am 12. November 2014 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. September 2014.
Publiziert im Amtsblatt vom 21. November 2014.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.08.2014 | 01.09.2014 | Erlass | Erstfassung | GS 2014, 31 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.08.2014 | 01.09.2014 | Erstfassung | GS 2014, 31 |