Dieses Einführungsgesetz regelt den Vollzug des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927[7], des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 1995[8] und der dazugehörigen Verordnungen sowie des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959[9] und der dazugehörigen Verordnung.
521.1
Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe
(EG MW)
Präambel
gestützt auf Artikel 195 Absatz 4 des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927[1], Artikel 118 und 121 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 1995[2], Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959[3], Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung) vom 15. November 2004[4], Artikel 35 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) vom 5. Dezember 2003[5] und Artikel 12 und 13 der Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob) vom 22. November 2017[6]
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom xx.xx.2019 (RRB Nr. xx/xx)
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Verfahren
Sofern das Bundesrecht oder die Spezialgesetzgebung keine Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970[10].
2. Militärgesetzgebung
Art. 3 Zuständigkeiten des Regierungsrates
Der Regierungsrat ernennt den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin.
Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Schiesskreise durch Beschluss.
Art. 4 Zuständigkeiten des Amtes
Das Amt nimmt die vom Bund der kantonalen Militärbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr.
Dem Amt steht die kantonale militärische Disziplinarstrafgewalt zu.
Das Amt nimmt die dem Kanton gemäss Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob) vom 1. Januar 2018[11] übertragenen Aufgaben und Pflichten wahr.
3. Schiesswesen
Art. 5 Bewilligung von Sportschiessanlagen
Der Betrieb von Anlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen (Sportschiessanlagen), ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird durch das Amt erteilt.
Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 6 Kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin
Sportschiessanlagen werden vom kantonalen Schiessanlagenexperten oder von der kantonalen Schiessanlagenexpertin hinsichtlich Zweckmässigkeit, Sicherheit und technischen Anforderungen abgenommen und periodisch kontrolliert.
Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin wird vom Amt ernannt.
Als kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin ernannt werden können:
- der eidgenössische Schiessoffizier oder die eidgenössische Schiessoffizierin des Kantons; oder
- ein Mitglied einer kantonalen Schiesskommission, welches über das erforderliche Fachwissen verfügt oder sich bereit erklärt, sich dieses zeitnah anzueignen.
In Ausnahmefällen kann das Amt für Kontrollen von Sportschiessanlagen befristet zusätzlich Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission mit den Kontrollaufgaben eines kantonalen Schiessanlagenexperten oder einer kantonalen Schiessanlagenexpertin beauftragen.
Der Regierungsrat regelt die Ausbildung und die Aufgaben des kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 7 Mitteilungspflicht
Die Strafbehörden informieren das Amt über die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie über rechtskräftige Straf- und Einstellungsentscheide, sofern diese mit der Sicherheit von Schiessanlagen im Zusammenhang stehen.
4. Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 8 Aufsicht
Der Regierungsrat übt die Aufsicht im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe aus, soweit nicht der Bund zuständig ist.
Art. 9 Veranlagung und Bezug
Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe ist zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe.
Art. 10 Steuerdaten
Das kantonale Steueramt meldet der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe von allen im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen die für die Veranlagung nötigen Daten, insbesondere:
- die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung der direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, der Staatssteuer;
- das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder Staatssteuer;
- die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder Staatssteuer;
- die für den Bezug der Ersatzabgabe notwendigen Adressdaten.
Das kantonale Steueramt gewährt der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen und stellt ihr im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen alle für die Veranlagung notwendigen Steuerdaten elektronisch zur Verfügung.
Art. 11 Kantonale Rekurskommission
Kantonale Rekurskommission ist das Kantonale Steuergericht.
Art. 12 Erlass
Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe entscheidet über den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten.
Gegen Entscheide über den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten kann innert 10 Tagen beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde geführt werden.
5. Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu den in § 1 genannten Bereichen durch Verordnung.
Egress
KRB Nr. RG 0192/2019 vom 28. Januar 2020.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 15. Mai 2020 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. September 2020.
Publiziert im Amtsblatt vom 21. August 2020.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.01.2020 | 01.09.2020 | Erlass | Erstfassung | GS 2020, 3 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.01.2020 | 01.09.2020 | Erstfassung | GS 2020, 3 |