Diese Verordnung regelt die Genehmigung und Kontrolle von Schiessanlagen, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung) vom 15. November 2004[2] in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen.
521.11
Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen
(VBSA)
Präambel
gestützt auf §§ 5 Absatz 2, 6 Absatz 5 und 13 des Einführungsgesetzes über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) vom 28. Januar 2020[1]
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Definition
Als Sportschiessanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere Schiessanlagen für:
- Vorderlader;
- Kleinkaliber;
- Armbrust;
- Druckluft;
- Dynamic-Shooting;
- Jagdschiessen;
- Bogenschiessen.
2. Kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin
Art. 3 Aufgaben
Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin:
- wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sportschiessanlagen als Fachperson für Sicherheitsfragen mit und genehmigt die Pläne vor Erteilung der Baubewilligung;
- nimmt Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen nach deren Fertigstellung ab und erstellt einen Abnahmebericht;
- kontrolliert die Sportschiessanlagen und erstellt einen Kontrollbericht.
Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst analog.
Das Amt kann dem kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin weitere Aufgaben zuweisen.
Art. 4 Ausbildung
Das Amt stellt für Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission den Zugang zur Ausbildung zum kantonalen Schiessanlagenexperten bzw. zur kantonalen Schiessanlagenexpertin sicher.
3. Bewilligung und Kontrolle von Sportschiessanlagen
Art. 5 Betriebsbewilligung
Auf Gesuch hin erteilt das Amt die Betriebsbewilligung, wenn der Abnahmebericht des kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin die Zweckmässigkeit und die Sicherheit der Sportschiessanlage sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigt. Die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst gelten analog.
Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin kann namens des Amtes eine provisorische, befristete Freigabe erteilen.
Art. 6 Periodische Kontrollen
Bewilligte Sportschiessanlagen werden durch den kantonalen Schiessanlagenexperten oder die kantonale Schiessanlagenexpertin alle drei bis fünf Jahre von Amtes wegen kontrolliert.
Art. 7 Ausserordentliche Kontrollen
Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin ist befugt, ausserordentliche Kontrollen durchzuführen.
Art. 8 Sperrung und Aufhebung
Das Amt kann aus sicherheitstechnischen Gründen oder wenn die technischen Anforderungen nicht erfüllt sind die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Sportschiessanlage anordnen.
Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin kann namens des Amtes aus sicherheitstechnischen Gründen die vorläufige Sperrung oder teilweise Sperrung einer Sportschiessanlage bis zum definitiven Entscheid anordnen.
Egress
RRB Nr. 2020/847 vom 9. Juni 2020.
Die Einspruchsfrist ist am 10. August 2020 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. September 2020.
Publiziert im Amtsblatt vom 21. August 2020.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.06.2020 | 01.09.2020 | Erlass | Erstfassung | GS 2020, 32 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.06.2020 | 01.09.2020 | Erstfassung | GS 2020, 32 |