Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
Leistungen unter Fr. 500.-- und über Fr. 50‘000.-- für regionale und über Fr. 100‘000.-- für kantonale Projekte pro Jahr werden nicht erbracht.*
Die finanziellen Leistungen werden subsidiär und ausschliesslich geleistet. Insbesondere ist nachzuweisen, dass kein anderer kantonaler oder eidgenössischer Fonds Leistungen erbringt.
Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen und insbesondere mit einem Leistungsauftrag oder einer -vereinbarung verbunden werden. Die Leistungen können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt unterstützen.
Beiträge werden in der Regel einmalig erbracht. Werden sie ausnahmsweise jährlich wiederkehrend zugesprochen, sind sie zu befristen.
Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.
Übersteigen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen im Verhältnis der Begehrensbeträge untereinander reduziert werden.