Mit der Durchführung von Jugend und Sport im Kanton Solothurn und dem Vorschlag zur Auszeichnung herausragender Leistungen Solothurnischer Sportlerinnen und Sportler beauftragt werden
- die Kantonale Sportfachstelle;
- die Kantonale Sportkommission.
523.11
gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972[1], Artikel 12 Absatz 1 der Bundesverordnung über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober 1987[2] und Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverordnung über Jugend + Sport vom 10. November 1980[3] sowie auf § 28 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG) vom 7. Februar 1999[4]
Mit der Durchführung von Jugend und Sport im Kanton Solothurn und dem Vorschlag zur Auszeichnung herausragender Leistungen Solothurnischer Sportlerinnen und Sportler beauftragt werden
Die Kantonale Sportfachstelle ist die amtliche Stelle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates über die Förderung von Turnen und Sport.
Die Kantonale Sportfachstelle ist eine Dienststelle im Departement für Bildung und Kultur.
Ihr werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
Der Regierungsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
Die Kantonale Sportfachstelle schliesst eine Haftpflichtversicherung für die von ihr bewilligten, oder selber durchgeführten Anlässe ab.
Die Kantonale Sportkommission umfasst 9 bis 11 stimmberechtigte Mitglieder. Die Schulen, die Verbände und die interessierten Organisationen sollen angemessen vertreten sein.
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin der Kommission.
Die Kantonale Sportkommission ist administrativ dem Departement für Bildung und Kultur angegliedert.
Sie ist Fachorgan des Regierungsrates für alle Fragen im Bereich des Sportes, insbesondere von Jugend und Sport, und muss vor wichtigen Entscheidungen im Fachbereich Sport angehört werden.
Sie beobachtet die sportliche Entwicklung, pflegt regelmässigen Kontakt zur Sportszene und beantragt dem Regierungsrat Massnahmen.
Sie schlägt dem Regierungsrat Sportlerinnen und Sportler sowie Persönlichkeiten, die in besonderem Masse den Sport fördern, für Auszeichnungspreise vor und arbeitet zu diesem Zweck Richtlinien aus, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
Sie wird in die Vernehmlassungsverfahren im Bereich Sport miteinbezogen.
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002[5].
Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gehen die Kompetenzen und Aufgaben der Kantonalen J + S - Aufsichtskommission, der Technischen Kommission und der Sportpreiskommission mit Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kantonale Sportfachstelle über.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse, insbesondere die Verordnung über Jugend und Sport vom 14. Juli 1972[6], aufgehoben.
Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 20. September 2001 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 28. September 2001.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.06.2001 | 01.10.2001 | Erlass | Erstfassung | GS 96, 179 |
| 23.09.2002 | 01.01.2003 | § 6 | totalrevidiert | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.06.2001 | 01.10.2001 | Erstfassung | GS 96, 179 |
| § 6 | 23.09.2002 | 01.01.2003 | totalrevidiert | - |