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523.11

Verordnung über die Kantonale Sportfachstelle und die Kantonale Sportkommission

(Sportverordnung)

Vom 25.06.2001 (Stand 01.01.2003)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972[1], Artikel 12 Absatz 1 der Bundesverordnung über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober 1987[2] und Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverordnung über Jugend + Sport vom 10. November 1980[3] sowie auf § 28 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG) vom 7. Februar 1999[4]

beschliesst:

Art. 1 Organe

Mit der Durchführung von Jugend und Sport im Kanton Solothurn und dem Vorschlag zur Auszeichnung herausragender Leistungen Solothurnischer Sportlerinnen und Sportler beauftragt werden

  1. die Kantonale Sportfachstelle;
  2. die Kantonale Sportkommission.

Art. 2 Kantonale Sportfachstelle

Die Kantonale Sportfachstelle ist die amtliche Stelle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates über die Förderung von Turnen und Sport.

Die Kantonale Sportfachstelle ist eine Dienststelle im Departement für Bildung und Kultur.

Ihr werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

  1. Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den Sportverbänden, Sportvereinen, Sportorganisationen sowie den Schulen;
  2. Aus- und Weiterbildung von Jugend- und Sportleitern und -leiterinnen;
  3. Organisation kantonaler Sportfachkurse;
  4. Führung eines Leiter- und Kaderverzeichnisses;
  5. Beratung aller an Jugend und Sport interessierten Personen, Schulen, Verbände, Vereine und Organisationen;
  6. Werbung für Jugend und Sport;
  7. Bewirtschaftung des Leihmaterials;
  8. Führung eines Dossiers über jeden angemeldeten Jugend und Sport-Anlass;
  9. Funktion als Beschwerdeinstanz bei Streitfällen in Jugend und Sport-Organisationen;
  10. Leitung der Administration für die Kantonale Sportkommission. Der Leiter beziehungsweise die Leiterin der Kantonalen Sportfachstelle nimmt von Amtes wegen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kantonalen Sportkommission teil;
  11. Organisation der Sportpreisfeiern in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei;
  12. Führung einer Sportdokumentation.

Der Regierungsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

Art. 3 Haftpflichtversicherung

Die Kantonale Sportfachstelle schliesst eine Haftpflichtversicherung für die von ihr bewilligten, oder selber durchgeführten Anlässe ab.

Art. 4 Kantonale Sportkommission

Die Kantonale Sportkommission umfasst 9 bis 11 stimmberechtigte Mitglieder. Die Schulen, die Verbände und die interessierten Organisationen sollen angemessen vertreten sein.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin der Kommission.

Art. 5 Stellung und Auftrag

Die Kantonale Sportkommission ist administrativ dem Departement für Bildung und Kultur angegliedert.

Sie ist Fachorgan des Regierungsrates für alle Fragen im Bereich des Sportes, insbesondere von Jugend und Sport, und muss vor wichtigen Entscheidungen im Fachbereich Sport angehört werden.

Sie beobachtet die sportliche Entwicklung, pflegt regelmässigen Kontakt zur Sportszene und beantragt dem Regierungsrat Massnahmen.

Sie schlägt dem Regierungsrat Sportlerinnen und Sportler sowie Persönlichkeiten, die in besonderem Masse den Sport fördern, für Auszeichnungspreise vor und arbeitet zu diesem Zweck Richtlinien aus, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.

Sie wird in die Vernehmlassungsverfahren im Bereich Sport miteinbezogen.

Art. 6* Entschädigung

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002[5].

Art. 7 Zuweisung bisheriger Kompetenzen und Aufgaben der Kantonalen J + S - Aufsichtskommission, der Technischen Kommission und der Sportpreiskommission

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gehen die Kompetenzen und Aufgaben der Kantonalen J + S - Aufsichtskommission, der Technischen Kommission und der Sportpreiskommission mit Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kantonale Sportfachstelle über.

Art. 8 Aufhebung geltenden Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse, insbesondere die Verordnung über Jugend und Sport vom 14. Juli 1972[6], aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 20. September 2001 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 28. September 2001.

GS 96, 179

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.06.2001 01.10.2001 Erlass Erstfassung GS 96, 179
23.09.2002 01.01.2003 § 6 totalrevidiert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.06.2001 01.10.2001 Erstfassung GS 96, 179
§ 6 23.09.2002 01.01.2003 totalrevidiert -