Präambel
Vereinbarung zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Kanton Solothurn über die
militärische Belegung und Benützung
der Truppen-Übungsplätze im Raume
Guldenthal
Vom 9. Juni 1970
Einleitung
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (EMD) begründet für die in der
beiliegenden Übersichtskarte
) 1:25’000 (Plan Nr. 19) eingetragenen
Schiessplätze im Guldenthal die nachstehenden Rechtsverhältnisse. Die
beiliegende Karte ist Bestandteil der Vereinbarung und wird von den
Parteien unterzeichnet.
− Die Schweizerische Eidgenossenschaft erwirbt in diesem Gebiet nur die
Bergliegenschaften Matzendörfer Stierenberg und Moos (rote Zone);
− zwischen den Grundbesitzern der blauen Zone und der Eidgenossen-
schaft werden zwecks Benützung der Liegenschaften Servitutsverträge
abgeschlossen;
− für die Benützung der grünen Zone werden vertragliche Regelungen
getroffen, wobei an die Grundbesitzer Schussgeldentschädigungen
ausgerichtet werden.
Über die Belegung und Benützung der vorstehend erwähnten Plätze ver-
einbaren die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Solothurn
folgendes:
Art.
2
Waffeneinsatz
Der Einsatz der Waffen wird auf die in der Einleitung erwähnten Zonen beschränkt. Es werden nur Übungen bis zum Rahmen der verstärkten Kompagnie durchgeführt. Für den Einsatz von künstlichem Nebel gelten die reglementarischen Sicherheitsvorschriften zur Vermeidung von Gelän- de- und Tierschäden. Flammenwerfer dürfen nur auf dem bundeseigenen Schiessplatz an den hierfür bestimmten Stellen eingesetzt werden.
Auf den Einsatz von Panzern wird verzichtet; dagegen wird der gele- gentliche Einsatz gepanzerter Transportfahrzeuge (Schützenpanzer) vor- behalten.
Fliegerschiessen werden höchstens an 8 Tagen im Jahr durchgeführt.
Auf den Einsatz von Artillerie wird verzichtet.
Art.
5
Unterkunft der Truppe Die im Guldenthal eingesetzten Truppen haben, neben den bundeseige- nen Unterkünften, primär die Gemeindeunterkunft von Mümliswil zu belegen. Im weiteren sind die Gemeinden in der Umgebung des Guldent- hales zu berücksichtigen. Die Einwohnergemeinde Mümliswil ist berech- tigt, das Ausmass der Belegung ihrer Gemeindeunterkünfte selbständig zu bestimmen. Vorbehalten bleibt die Belegung im Sinne Artikel 30 der Mili- tärorganisation im besonderen durch Manövertruppen.
Art.
6
Immissionen Der Bund erklärt seine Bereitschaft, den Eigentümern der an die Schiess- plätze anstossenden Gebiete, Entschädigungen zu leisten für Immissionen, die sich für diese Eigentümer und deren Grundstücke sowie für die Ge- meinde im allgemeinen im Verlaufe des Schiessbetriebes ergeben könnten und die das zumutbare Mass übersteigen. Die Entschädigungen für solche Immissionen können geltend gemacht werden von den betroffenen Eigen- tümern oder bei Immissionen für die Gemeinde im allgemeinen, von der betroffenen Einwohnergemeinde. Zuständig für die Begutachtung solcher Immissionen und die Festlegung allfälliger Entschädigungen ist der Feld- kommissär. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs an das Schiedsgericht nach Artikel 9 erklärt werden, das endgültig entscheidet.
Art.
7
Koordinationsstelle Die Schweizerische Eidgenossenschaft bezeichnet für die Übungsplätze im Raume Guldenthal eine Koordinationsstelle. Dieser obliegt die Regelung der Benützung durch die Truppe; sie erlässt den Übungsplatz-Befehl.
Art.
8
Übungsplatz Warte Für die Überwachung der Innehaltung des Übungsplatz-Befehles und als Verbindungsmann zwischen den militärischen Benützern des Übungsplat- zes und den Grundeigentümern, Bewirtschaftern und Gemeinden, ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Einvernehmen mit den beteilig- ten Gemeinden, Übungsplatz-Warte. Die Übungsplatz-Warte unterstehen der Koordinationsstelle.
Art.
9
Schiedsgericht
Zur Regelung aller Meinungsverschiedenheiten, die aus diesem Vertrags- verhältnis entstehen, unterziehen sich die Parteien dem Entscheid eines Schiedsgerichtes. Jede Partei bezeichnet ein Mitglied und die beiden Mitglieder bestimmen alsdann gemeinsam den Obmann. Können sie sich über die Person des Obmannes nicht einigen, ist dieselbe vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes in Lausanne zu bestimmen.
Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig und für beide Parteien verbindlich. Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren und entscheidet über die Kosten.
Art.
10
Genehmigung Die Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Eidgenössische Militär- departement und den Regierungsrat des Kantons Solothurn bleibt vorbe- halten.
.11
Art.
11
Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach beidseitiger Unterzeichnung und Genehmi- gung sofort in Kraft. Vom Eidgenössischen Militärdepartement am 28. Mai 1970 genehmigt Vom Regierungsrat am 9. Juni 1970 genehmigt