Dieses Gesetz regelt:
- den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz;
- die Vorbereitung und die Durchführung von Massnahmen für den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen und Notlagen;
- die Zusammenarbeit von Kanton, Gemeinden und den Partnerorganisationen unter einheitlicher Führung bei grösseren Ereignissen.