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614.11

Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

(Steuergesetz)

Vom 01.12.1985 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 62 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887[1] nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 2. April 1984

beschliesst:

1. Einleitung

Art. 1 I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern

Der Staat erhebt eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen, eine Quellensteuer, eine Grundstückgewinnsteuer, eine Personalsteuer sowie eine Finanzausgleichssteuer primär zuhanden der Kirchgemeinden.*

Der Staat erhebt ferner eine Handänderungssteuer, eine Nachlasstaxe, eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer.

Der Staat kann zur Finanzierung besonderer Aufgaben auf dem Wege der Gesetzgebung Zuschläge zu den in diesem Gesetz aufgeführten Steuern einführen.

Art. 2 2. Gemeindesteuern

Die Einwohnergemeinden erheben eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen; sie können eine Personalsteuer sowie Spezialsteuern auf Gegenständen erheben, die der Staat nicht besteuert.

Die Bürgergemeinden können eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Personalsteuer erheben.

Die Kirchgemeinden erheben eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; sie können eine Personalsteuer erheben.

Art. 3 II. Doppelbesteuerung und Gegenrecht

Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbehalten.

Der Regierungsrat ist befugt,

  1. mit andern Kantonen Vereinbarungen über gegenseitige Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abzuschliessen;
  2. mit andern Kantonen Vereinbarungen abzuschliessen über die gegenseitige Anwendung des Sicherungsbezuges an der Quelle und der Quellensteuer auf Erwerbseinkommen von Personen, die in einem Kanton wohnen und im andern entlöhnt werden.

Art. 4 III. Gesetzesanwendung

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach Treu und Glauben anzuwenden und zu erfüllen.

Liegen Rechtsgestaltungen vor, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten offensichtlich nicht entsprechen, so wird das Gesetz nach den wirtschaftlichen Verhältnissen angewendet.

Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt.

2. Die direkte Staatssteuer

2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 I. Steuersatz und Steuerfuss

Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete direkte Staatssteuer ist die ganze Steuer.

Der Steuerfuss berechnet sich in Prozenten der ganzen Steuer. Geht der Ertrag der ganzen Steuer über den Bedarf hinaus, so ist bloss ein Teil davon zu erheben. Reicht der Ertrag der ganzen Steuer nicht aus, so ist der erforderliche Zuschlag zu erheben.

Der Kantonsrat bestimmt alljährlich bei Feststellung des Voranschlages den Steuerfuss für das folgende Jahr; er kann Zuschläge bis zu 10% der ganzen Steuer mit einfachem Mehr, höhere Zuschläge mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschliessen. Zuschläge über 20% der ganzen Steuer unterliegen überdies der Volksabstimmung. Vorausbezüge sind unstatthaft.*

Für die natürlichen und für die juristischen Personen kann ein unterschiedlicher Steuerfuss festgelegt werden; der Steuerfuss für juristische Personen darf vom Steuerfuss für natürliche Personen um nicht mehr als drei Zehntel der ganzen Staatssteuer abweichen.*

Die Quellensteuer und die Personalsteuer werden nur als ganze Steuer erhoben.*

Art. 6 II. Steuererleichterungen

Der Regierungsrat kann für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, mit Wirkung für die Staats- und Gemeindesteuern für das Eröffnungsjahr und höchstens die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.*

Die beteiligten Gemeinden sind anzuhören. In dringenden Fällen kann darauf verzichtet werden.*

Der Regierungsrat setzt die Bedingungen der Steuererleichterungen fest; er kann die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.

2.2. Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen

2.2.1. Steuerpflicht

Art. 8 I. Steuerliche Zugehörigkeit 1. Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen oder steuerrechtlichen Wohnsitz zuweist.

Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung,

  1. während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt;
  2. während mindestens 90 Tagen verweilt und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt.

Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem andern Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder in einer Anstalt zu Heilzwecken aufhält.

Die aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes (GSG) vom 22. Juni 2007[2] gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.*

Art. 9 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit a) Geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind;
  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
  3. an solothurnischen Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben oder damit handeln.

Art. 10 b) Andere steuerbare Werte

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
  2. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
  3. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf solothurnischen Grundstücken gesichert sind;
  4. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
  5. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
  6. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;
  7. solothurnische Grundstücke vermitteln.

Kommen die Entgelte nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig.

Art. 11 3. Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens sowie auf die Grundstückgewinne, für welche die Besteuerung nach §§ 9 und 10 vorgesehen ist.*

Die Steuerpflicht für geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke wird im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung abgegrenzt. Im Verhältnis zum Ausland bleiben die Doppelbesteuerungsabkommen und Absatz 4 vorbehalten.*

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für geschäftliche Betriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.*

Art. 11bis 3bis. Übernahme von Verlusten aus dem Ausland*

*

Steuerpflichtige mit persönlicher Zugehörigkeit im Kanton können Verluste ihres Unternehmens aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit die Verluste im Betriebsstättestaat nicht verrechenbar sind. Erzielt diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, wird auf den im Betriebsstättestaat verrechenbaren Verlustvorträgen eine Nachsteuer erhoben. Die Auslandsverluste werden dabei wie in den übrigen Fällen nur satzbestimmend berücksichtigt.

Art. 12 4. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für geschäftliche Betriebe und Betriebsstätten im Kanton zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht.*

Art. 13 II. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod, dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[3] und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.*

Art. 14* III. Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer 1. Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge

Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.*

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch der eine Ehegatte seinen Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland, wird für die Bestimmung des Steuersatzes auf das gesamte Einkommen und Vermögen beider Ehegatten abgestellt. Im übrigen wird der Umfang der Steuerpflicht unter Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen nach den Grundsätzen über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung abgegrenzt.*

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Steht die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, gemeinsam zu, wird das Einkommen und Vermögen der Kinder jenem Elternteil zugerechnet, der den Kinderabzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a beanspruchen kann.*

Selbständig besteuert werden

  1. Kinder für Erwerbs- und Ersatzeinkommen sowie für Grundstückgewinne;
  2. Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen.

Art. 14bis* 1bis. Personen in eingetragener Partnerschaft

Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden zusammengerechnet.

Die Stellung eingetragener Partner und Partnerinnen entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Das gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Art. 15 2. Erbengemeinschaften und Gesellschaften

Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben, Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.

Sind die Erbfolge oder die Anteile der Erben ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz des Erblassers besteuert.*

Über anteilmässige oder gesamthafte Besteuerung entscheidet das Kantonale Steueramt[4]. Gegen ihre Verfügung kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden.

Das Kantonale Steueramt kann die Erben auffordern, einen gemeinsamen Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz zu bestimmen. Sie kann einen Erben als Vertreter vorschlagen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, so gilt der vom Steueramt vorgeschlagene Erbe als Vertreter aller Erben.

Art. 16 3. Treuhandverhältnisse

Bei Treuhandverhältnissen ist der Treugeber steuerpflichtig. Wird das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder wird der Treugeber nicht bekanntgegeben, werden seine steuerbaren Leistungen und Werte dem Treuhänder zugerechnet.

Art. 17 4. Ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Art. 18 5. Steuernachfolge

Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.*

Die überlebenden eingetragenen Partner oder Partnerinnen haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004[5] erhalten haben.*

Für die Vertretung der Erben gilt § 15 Absatz 4.*

Art. 19 6. Haftung und Mithaftung für die Steuer

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und Kindervermögen entfällt.*

Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.*

Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch

  1. die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder für ihren Anteil an der Gesamtsteuer;
  2. die Personen, die geschäftliche Betriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder solothurnische Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat;
  3. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3% der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern, wenn der Händler oder Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat.

Mit dem Steuernachfolger, der keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, haften für die noch nicht bezahlten rechtskräftigen Steuern des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zur Höhe des Nachlassvermögens. Die Haftung entfällt, wenn der Mithaftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Die Mithaftung wird dem Grundsatz und der Höhe nach durch Verfügung des Kantonalen Steueramtes festgestellt. Gegen die Verfügung kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden.

Art. 20 7. Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie*

  1. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben,
  2. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (§ 8) sind und
  3. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.*

Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bemessen und nach dem ordentlichen Tarif (§ 44 Absatz 1 und 2) berechnet.*

Die massgebenden Lebenshaltungskosten betragen*

  1. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach § 28;
  2. für die übrigen Steuerpflichtigen: das Dreifache des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach § 8;
  3. mindestens jedoch 400 000 Franken.

Die Vermögenssteuer wird nach einem steuerbaren Vermögen bemessen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrundlage von Absatz 3 und 4 entspricht. Sie wird nach dem ordentlichen Tarif (§ 72) berechnet.*

Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag*

  1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
  2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
  3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
  4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
  5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
  6. der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.*

Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften.*

2.2.2. Einkommenssteuer

Art. 21 I. Steuerbare Einkünfte 1. Allgemein

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Vorbehalten ist § 32.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Kost und Wohnung, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

Die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei; vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne.

Art. 22 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit a) Grundsatz*

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile, soweit sie nicht Auslagenersatz darstellen.*

Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.*

*

Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses werden nach § 46 besteuert.*

Art. 22bis* b) Mitarbeiterbeteiligungen

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten

  1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
  2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 22ter* c) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht  börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 22quater* d) Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 22quinquies* e) Anteilsmässige Besteuerung

Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 22ter Absatz 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 23 3. Selbständige Erwerbstätigkeit a) Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, ist § 91 sinngemäss anwendbar.

Art. 24 b) Kapital- und Liquidationsgewinne

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapital- und Liquidationsgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.*

Als Liquidationswert gilt der Verkehrswert.*

Als Liquidationsgewinn gelten aber höchstens die zugelassenen Abschreibungen und Rückstellungen bei

  1. Veräusserung von Grundstücken eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes;
  2. Überführung von Grundstücken des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen, wenn die steuerpflichtige Person dies beantragt. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.*

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.*

Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.*

Art. 24bis* bbis) Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70% steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.*

Die Teilbesteuerung wird auf Veräusserungsgewinnen nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Art. 24ter* bter) Nettoeinkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Nettoeinkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden auf Antrag der steuerpflichtigen Person mit 10% in die Berechnung des steuerbaren Geschäftsertrags einbezogen.

Die §§ 91bis und 91ter sind sinngemäss anwendbar.

Art. 25* c) Umstrukturierungen

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmung, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:*

  1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
  2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 94 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 170-173 nachträglich besteuert, soweit während der nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Ausgenommen sind Veräusserungen an Miterben im Rahmen der Erbteilung.

Art. 26* 4. Bewegliches Vermögen

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere

  1. Zinsen aus Guthaben, inklusive ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall und bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
  2. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Sie sind im Umfang von 70% steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965[6] an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht.
  3. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
  4. Einkünfte aus immateriellen Gütern;
  5. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (global verzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen.

Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006[7] (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sind nur steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.*

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.*

Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.*

 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen,*

  1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 94 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach § 94 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
  2. die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach § 94 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
  3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.*

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.*

Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach Artikel 653s bis Artikel 653v des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911[8] geleistet werden, nur, soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbandes übersteigen. *

Art. 26bis* 4bis. Besondere Fälle

Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 26 Absatz 1 Buchstabe b gilt auch:

  1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20% verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 170 Absatz 1, 171 und 172 nachträglich besteuert;
  2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50% am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach § 26 Absatz 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 27 5. Unbewegliches Vermögen a) Steuerbare Erträge

Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere

  1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
  2. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
  3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
  4. Einkünfte aus eigener oder vertraglicher Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Art. 28* b) Mietwert der eigenen Wohnung

Der Mietwert der eigenen Wohnung richtet sich nach dem Wohnwert; dieser entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Für die Schätzung des Wohnwertes sind Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Mietzinsverhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

Der Regierungsrat setzt die Eigenmietwerte im Verhältnis zum Wohnwert massvoll fest und passt sie nur in grösseren Zeitabständen an.

Art. 29* 6. Renten und andere wiederkehrende Einkünfte

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Renten und andere wiederkehrende Einkünfte aus Wohnrecht, Nutzniessung oder Verpfründung.

Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt:*

  1. Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908[9] (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004[10] bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:
  1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt:
  . Ertragsanteil = [1 - ((1 + m)^22 - 1) / (22 × m × (1 + m)^23)] × 100%
  2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
  1. Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.
  2. Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0.5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:
  1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt:
  . Ertragsanteil = [1 - ((1 + r)^22 - 1) / (22 × r × (1 + r)^23)] × 100%
  2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

Art. 30 7. Einkünfte aus beruflicher Vorsorge

Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982[11] sind in vollem Umfang steuerbar.

Wurden vor dem 1. Januar 1985 aufgrund eines bestehenden Vorsorgeverhältnisses ordentliche Beiträge geleistet, sind Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden, wie folgt steuerbar*

  1. zu 60%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
  2. zu 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, mindestens zu 20% vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
  3. zu 100% in allen übrigen Fällen.

Von Kapitalabfindungen aus der gebundenen Selbstvorsorge können diejenigen steuerlichen Beiträge des Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, die als Folge einer steuerlichen Bemessungslücke nicht vom Einkommen abgezogen werden konnten.*

Art. 31 8. Übrige Einkünfte

Steuerbar sind auch

  1. alle sonstigen Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung;
  2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
  3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
  4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts;
  5. die einzelnen Gewinne aus Lotterien, Geld- und Geschicklichkeitsspielen sowie ähnlichen Veranstaltungen, sofern sie nicht gemäss § 32 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind;
  6. Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung oder Trennung seiner Ehe unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.

Art. 32* II. Steuerfreie Einkünfte

Steuerfrei sind

  1. Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
  2. Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; § 26 Absatz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten;
  3. Kapitalleistungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, soweit sie der Empfänger in der Regel innert Jahresfrist zum Einkauf in eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
  4. Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, insbesondere Stipendien zu Studien- oder Ausbildungszwecken;
  5. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen und Ersatzleistungen hiefür, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss § 31 Buchstabe f;
  6. der Sold für Militär- und Schutzdienst, das Taschengeld für Zivildienst sowie der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu 10'000 Franken jährlich für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr und Elementarschadenbewältigung; steuerbar sind jedoch Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
  7. Genugtuungsleistungen;
  8. der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
  9. Einkünfte, die aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anfallen;
  10. Zahlungen für die Deckung von Heilungskosten;
  11. Zahlungen für Sachschäden im beweglichen Privatvermögen;
  12. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017[12] zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen;
  13. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
  14. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
  15. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1'000 Franken nicht überschritten wird.
  16. Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020[13].

Art. 33 III. Ermittlung des Reineinkommens 1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Als Berufskosten werden abgezogen*

  1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von 7'000 Franken;
  2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
  3. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; § 41 Absatz 1 Buchstabe p bleibt vorbehalten.

Für die Berufskosten gemäss Absatz 1 legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Buchstabe c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.*

Art. 34 2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Im allgemeinen

Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen, insbesondere

  1. die Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen nach §§ 35 und 35bis;
  2. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
  3. die Zuwendungen an steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist.
  4. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 Absatz 5 entfallen;
  5. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
  6. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht abziehbar sind insbesondere:*

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. Bussen und Geldstrafen;
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:*

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 35 b) Abschreibungen*

Für nutzungs- und altersbedingte Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts[14] (OR), in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.*

In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.*

Bei Veranlagung nach Ermessen (§ 147 Absatz 2) ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.*

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste zum Zeitpunkt der Abschreibung nach § 37 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.*

Art. 35bis* bbis) Rückstellungen und Wertberichtigungen

Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für

  1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
  2. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
  3. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
  4. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10% des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt höchstens bis zu 1 Million Franken.

Für Wertverminderungen, denen nicht mit Abschreibungen Rechnung getragen werden kann, sind Wertberichtigungen zulässig.

Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 35ter* bter) Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Selbständig Erwerbende können auf Antrag zusätzlich 50% des geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwandes abziehen, der ihnen direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist.

Für die Umschreibung des Forschungs- und Entwicklungsaufwandes, der zum Zusatzabzug berechtigt, ist § 92ter massgebend.

Art. 35quater* bquater) Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den §§ 24ter und 35ter darf die steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor Abzug dieser Ermässigungen und vor der Verrechnung mit Vorjahresverlusten gemäss § 37 Absatz 1 um höchstens 70% vermindern.

Allfällige Verluste, die durch diese Ermässigungen einzeln oder insgesamt entstehen, können weder mit übrigen Einkünften verrechnet noch vorgetragen werden.

Art. 36* c) Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.*

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.*

Art. 37 d) Abzug von Verlusten

Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.*

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet worden sind.

Art. 39 3. Bei Privatvermögen

Bei beweglichem Privatvermögen können die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.*

*

Bei Liegenschaften können abgezogen werden*

  1. die Unterhaltskosten, einschliesslich die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;
  2. die Versicherungsprämien;
  3. die Kosten der Verwaltung durch Dritte;
  4. die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Bauten gemäss Regelung durch das Eidgenössische Finanzdepartement;
  5. die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin, vorgenommen hat;
  6. die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.

Die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen gemäss Absatz 3 Buchstabe d sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau gemäss Absatz 3 Buchstabe f sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.*

Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Ausgenommen sind Grundstücke, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.*

*

Art. 41* 5. Allgemeine Abzüge

Von den Einkünften werden abgezogen

  1. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 26 bis 27 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken; davon ausgenommen sind die Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
  2. die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach § 29 Absatz 2 Buchstabe c der Leistungen aus Leibrenten- und Verpfründungsverträgen;
  3. 1000 Franken vom niedrigeren Erwerbseinkommen bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander ein Erwerbseinkommen erzielen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten;
  4. die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die mit der steuerpflichtigen Person, die für ihren Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt leben, soweit diese Kosten in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, höchstens jedoch 25'000 Franken je Kind;
  5. die laufenden Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder den unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 getrennten Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an den andern Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
  6. die gesetzlichen Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung, obligatorische Unfallversicherung und Erwerbsersatzordnung;
  7. die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Massgabe des Bundesrechts; der Regierungsrat erlässt, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen, insbesondere über den Einkauf von Beitragsjahren;
  8. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang von Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982[15];
  9. die nachgewiesenen Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5% des Reineinkommens übersteigen;
  10. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten, wenn sie im Jahr insgesamt 100 Franken erreichen, höchstens jedoch 20 % der um die Aufwendungen (§§ 33-41) verminderten Einkünfte,
  1.* an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Abs. 1 Bst. i), sowie
  2.* an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Abs. 1 Bst. a-c);
  1. die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.
  2. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 20'000 Franken an politische Parteien, die im Parteiregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976[16] eingetragen oder in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3% der Stimmen erreicht haben;
  3. von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach § 32 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind, werden 5%, jedoch höchstens 5'000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen;
  4. von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 32 Absatz 1 Buchstabe n werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25'000 Franken abgezogen;
  5. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12‘000 Franken, sofern
  1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
  2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Abziehbar sind ferner die Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebensversicherungen, Kranken- und Unfallversicherung, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe g fallen,*

  1. bis zu 5'000 Franken für Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
  2. bis zu 2'500 Franken für alle andern Steuerpflichtigen;
  3. zusätzlich bis zu 650 Franken für jedes Kind, für das ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird.

Diesen Leistungen sind Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm in der Steuerpflicht vertretenen Personen gleichgestellt.

Für Steuerpflichtige, die keine Einlagen, Prämien oder Beiträge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h oder i leisten, erhöhen sich die Abzüge nach Absatz 2 um die Hälfte.

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere*

  1. die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie, unter Einschluss der Wohnungsmiete;
  2. der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;
  3. die Ausgaben für Bussen in Disziplinar-, Steuer- und Strafverfahren sowie die Kosten solcher Verfahren;
  4. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
  5. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
  6. Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern;
  7. Kapitalverluste auf Privatvermögen.

Art. 42 6. Verhältnis des Reineinkommens zum Aufwand

Als Reineinkommen gilt mindestens der Aufwand der daraus lebenden Personen.

Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus dem Vermögen bestritten wurde.

Art. 43 IV. Sozialabzüge

Vom Reineinkommen werden abgezogen*

  1. 9'000 Franken für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für Kinder, für die der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge nach § 41 Absatz 1 Buchstabe f leistet. Bei getrennt besteuerten Eltern steht der Abzug dem Elternteil zu, der die elterliche Sorge innehat. Üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus und werden keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Absatz 1 Buchstabe f für das Kind geltend gemacht, wird der Abzug hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt. Ist das Kind volljährig, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt.
  2. 2'000 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige und unterstützungsbedürftige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a oder nach § 41 Absatz 1 Buchstabe f gewährt wird, sowie für Personen mit Wohnsitz im Ausland, für die keine Unterstützungspflicht im Sinne von Artikel 328 ZGB[17] besteht.
  3. 4'200 Franken für jede dauernd pflegebedürftige Person, die im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Steuerpflichtigen, seinen Ehegatten oder seine Kinder.
  4. Bis 5'000 Franken für jede selbständig steuerpflichtige Person mit ungenügendem Reineinkommen, die selbst oder deren Ehegatte zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt ist.

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteil-mässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet.*

Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt.

Art. 44* V. Steuerberechnung 1. Steuersätze

Die Einkommenssteuer für ein Jahr beträgt

Steuer Einkommen
0.00% von den ersten 12'000 Franken*
4.50%* von den nächsten 4'000 Franken*
5.00%* von den nächsten 4'000 Franken*
6.50%* von den nächsten 3'000 Franken*
8.00% von den nächsten 2'000 Franken*
9.00% von den nächsten 3'000 Franken*
9.50% von den nächsten 11'000 Franken*
10.00% von den nächsten 15'000 Franken*
10.50% von den nächsten 44'000 Franken*
11.50% von den nächsten 212'000 Franken

Für Einkommen ab 310‘000 Franken beträgt die Steuer 10,50% des gesamten Einkommens.

Für die Bestimmung des Steuersatzes wird das gesamte Einkommen durch den Divisor 1,9 geteilt

  1. für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige,
  2. für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,
  3. für verwitwete Steuerpflichtige im Jahr des Todes des Ehegatten und in den beiden darauf folgenden Jahren.

*

Die Steuersätze gemäss Absatz 1 und 2 werden aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Art. 45 2. Teuerung und kalte Progression

Bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch die gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die Beiträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.*

Der Regierungsrat passt die Tarifstufen in § 44 und die in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen sowie den Mindestbetrag in § 20 Absatz 4 jährlich durch Verordnung an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Basis des letzten Ausgleichs.*

Art. 46* 3. Sonderfälle a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen*

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 47* b) Kapitalleistungen und Kapitalzahlungen*

Von den übrigen Einkünften werden ausgeschieden und gesondert besteuert

  1. Kapitalleistungen nach § 30;
  2. Kapitalzahlungen, die bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile ausgerichtet werden;

Mehrere Einkünfte nach Absatz 1 werden zusammengerechnet. Sie unterliegen zusammen einer vollen Jahressteuer. Ist eine Veranlagung für Einkünfte nach Absatz 1 des gleichen Jahres bereits rechtskräftig, wird sie durch die neue Veranlagung aller Einkünfte ersetzt. Die Steuer beträgt ein Viertel der nach § 44 berechneten Steuer.*

Die Sozialabzüge nach § 43 werden nicht gewährt.

Die Steuer wird nach Massgabe des Gesamtsteuerfusses des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinde berechnet und zwischen dem Staat und diesen Gemeinden entsprechend aufgeteilt.

*

Art. 47bis* c) Kleine Arbeitsentgelte

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, für die der Arbeitgeber die Steuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005[18] entrichtet, beträgt die Steuer 4,5% der Bruttoeinkünfte. Übrige Einkünfte, allfällige Berufskosten und Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt.

Mit der Steuer nach Absatz 1 sind sämtliche Staats- und Gemeindesteuern auf diesen Einkünften abgegolten.

Art. 47ter* d) Liquidationsgewinne

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Einkaufsbeiträge gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe h sind abziehbar.

Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe h nachweist, gemäss § 47 erhoben.

Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird für die Bestimmung des Steuersatzes durch vier geteilt. Es gelten die Steuersätze gemäss § 44. Der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 4 %. § 47 Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

Absatz 3 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

2.2.3. Grundstückgewinnsteuer

Art. 48 I. Gegenstand

Der Steuer unterliegen

  1. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens, soweit sie nicht nach § 24 Absatz 3 Buchstabe b besteuert werden;
  2. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, soweit sie nicht nach § 24 Absatz 3 Buchstabe a besteuert werden;
  3. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken der in § 90 Absatz 1 Buchstabe e-ibis genannten juristischen Personen und der kollektiven Kapitalanlagen gemäss § 90 Absatz 1 Buchstabe l. Die in der gleichen Steuerperiode erzielten Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken sind abziehbar.

Als Grundstücke gelten

  1. die Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB[19];
  2. Rechtsameanteile im Sinne von § 45 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 4. April 1954[20];
  3. Bauten auf fremdem Boden, ausgenommen Fahrnisbauten.

Den Grundstücken sind Grundstücksanteile gleichgestellt.

Art. 49 II. Veräusserungen 1. Steuerbegründende Veräusserungen

Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet.

Als Veräusserung gelten auch

  1. Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
  2. die Überführung eines Grundstückes vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen;
  3. die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
  4. die Zahlung für Sachschäden an Grundstücken, soweit sie nicht für die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung verwendet wird;
  5. der Eintritt in die Steuerpflicht der in § 48 Absatz 1 Buchstabe e genannten juristischen Personen und kollektiven Kapitalanlagen.

*

Art. 50 2. Steueraufschiebende Veräusserungen

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei

  1. Eigentumswechsel zufolge Erbganges (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezuges (lebzeitiger Abtretung) oder Schenkung, bei gemischter Schenkung, sofern die Gegenleistung des Beschenkten die Anlagekosten des Schenkers nicht übersteigt;
  2. Eigentumswechsel unter Ehegatten zur Abgeltung güter- und scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie gemäss Art. 165 ZGB[21], sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
  3. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung und Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung, soweit nicht durch Aufzahlung ein Gewinn erzielt wird;
  4. Veräusserung von Grundstücken des betriebsnotwendigen Anlagevermögens durch die in § 48 Absatz 1 Buchstabe e genannten juristischen Personen, soweit sie den Erlös innert angemessener Frist für den Ersatz betriebsnotwendiger Grundstücke in der Schweiz verwenden;
  5. Veräusserungen zufolge Umstrukturierung im Sinne von § 94 von juristischen Personen, die in § 48 Absatz 1 Buchstaben d und e genannt sind. Bei Verletzung der Sperrfrist im Sinne von § 94 Absatz 2 oder 4 wird die Steuer im Verfahren nach den §§ 170-172 nacherhoben.

Die Besteuerung wird ferner aufgeschoben bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird.*

Art. 51 III. Ersatzbeschaffung

Bei der Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) wird die Besteuerung aufgeschoben, soweit der dabei erzielte Erlös in der Regel innert 2 Jahren zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.*

Bei Mehrfamilienhäusern bezieht sich Absatz 1 auf die vom Steuerpflichtigen selber bewohnte Wohnung.

Wird die im Kanton gelegene Ersatzliegenschaft veräussert, wird der aufgeschobene Grundstückgewinn von den Anlagekosten des Ersatzobjektes abgezogen; die Ersatzbeschaffung unterbricht die Besitzesdauer für den aufgeschobenen Grundstückgewinn nicht.*

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Art. 52 IV. Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

Für Grundstückgewinne werden Ehegatten und Kinder selbständig besteuert.*

Werden Anteile an einem Grundstück gemeinsam veräussert, werden die veräussernden Mit- oder Gesamteigentümer für ihren Gewinnanteil besteuert. Die Gesamteigentümer haften für die Steuer solidarisch. § 15 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.*

Von der Steuerpflicht befreit sind die in § 90 Absatz 1 Buchstaben a - d und k genannten Gemeinwesen, Anstalten und juristischen Personen. § 48 Absatz 1 Buchstaben d und e bleiben vorbehalten.*

Art. 53 V. Steuerobjekt 1. Grundstückgewinn

Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen).

Wurde das veräusserte Grundstück durch steueraufschiebende Veräusserung im Sinne von § 50 Absatz 1 Buchstaben a, b oder g erworben, wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt.*

Wurde beim Erwerb des veräusserten Grundstücks die Grundstückgewinnsteuer gemäss § 50 Absatz 1 Buchstaben c oder f oder Absatz 2 aufgeschoben, so wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die bei jener Handänderung veräusserten Grundstücke abgestellt.*

Gewinne aus der Veräusserung von mehreren Grundstücken, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, werden zusammengerechnet.*

Art. 54 2. Erlös

Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers, mit Ausnahme von Nutzniessung und Wohnrecht. Sachleistungen werden zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum Barwert angerechnet.

Bei Überführung von Grundstücken und Anteilen an solchen aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen gilt als Erlös der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird.

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Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar, wenn eine bisher nicht steuerpflichtige juristische Person oder kollektive Kapitalanlage bei Beginn der Steuerpflicht gemäss § 94bis stille Reserven auf Grundstücken oder Anteilen an solchen aufdeckt.*

Art. 55 3. Anlagekosten a) Erwerbspreis

Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers, mit Ausnahme von Nutzniessung und Wohnrecht. Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden zum Barwert angerechnet.*

Ein höherer als der beurkundete Kaufpreis wird nur angerechnet, wenn die nach dem damaligen Recht geschuldeten Grundstückgewinn-, Einkommens- oder Gewinnsteuern aufgrund dieses Preises veranlagt worden sind.

Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung.

Liegt der Erwerb mehr als 30 Jahre zurück, so bestimmt sich der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstücks vor 30 Jahren, wenn kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird.

Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so gilt als Erwerbspreis der Wert, der der Liquidationsgewinnbesteuerung zugrunde lag.

Art. 56 b) Aufwendungen

Als Aufwendungen gelten

  1. Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Wertvermehrung des Grundstückes bewirkt haben;
  2. Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren sowie Beiträge für Bodenverbesserungen;
  3. Kosten und Abgaben, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und Vermittlungsgebühren;
  4. Ausgleichsabgaben nach dem Planungsausgleichsgesetz (PAG) vom 31. Januar 2018.

Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.

Versicherungsleistungen, Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde sowie Leistungen Dritter, für die der Veräusserer keinen Ersatz oder keine Rückerstattung leistet, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

Art. 57 VI. Steuerberechnung 1. Abzug nach Besitzesdauer

Der steuerbare Gewinn wird nach einer Besitzesdauer von 5 Jahren um je 2% für jedes weitere Jahr reduziert, höchstens um 50% nach einer Besitzesdauer von 30 Jahren.

Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Grundstückgewinne im Sinne von § 48 Absatz 1 Buchstabe d.*

Als Beginn und Ende der Besitzesdauer gelten

  1. das Datum der öffentlichen Beurkundung;
  2. bei Fehlen einer öffentlichen Beurkundung: der Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt, im Fall von Dienstbarkeiten der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses;
  3. bei Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen und umgekehrt: der Zeitpunkt der Überführung.

Bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung wird für die Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt.

Art. 58 2. Steuersatz

Der Grundstückgewinnsteuer wird der Einkommenssteuertarif nach § 44 Absatz 1 zugrunde gelegt; massgebend ist der Steuersatz, der sich für den Gewinn aus jeder Veräusserung allein ergibt.*

Die Steuer wird nach Massgabe des Gesamtsteuerfusses des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinde berechnet und zwischen dem Staat und diesen Gemeinden entsprechend aufgeteilt.

Erfolgt die Veräusserung wegen vorgerückten Alters oder Invalidität, stellt das veräusserte Grundstück mehr als einen Viertel des gesamten Vermögens dar und wird der Erlös zum Zwecke der Vorsorge verwendet, so wird die Steuer zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle des ganzen Grundstückgewinnes eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Diese Besteuerung kann nur einmal in 10 Jahren beansprucht werden.*

Art. 59 VII. Veranlagung

Die Amtschreibereien haben bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer mitzuwirken, insbesondere sind sie verpflichtet, jede Veräusserung von Grundstücken der zuständigen Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.

Der Steuerpflichtige hat alle für die Veranlagung und die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen. Er hat jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintragung im Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.

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Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.

Art. 59bis* VIII. Gesetzliches Pfandrecht

Für die Grundstückgewinnsteuer besteht am veräusserten Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung in das Grundbuch, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.

Wird ein aufgeschobener Grundstückgewinn besteuert, weil die Voraussetzungen des Steueraufschubs weggefallen sind (§ 51 Absatz 3), besteht das gesetzliche Pfandrecht am zuletzt selbst genutzten Grundstück.

Das Pfandrecht bietet Sicherheit für die Steuerforderung, eingeschlossen allfällige Nachsteuern, für die Kosten der Betreibung und für die Verzugszinsen.

Übersteigt das Pfandrecht den Betrag von 1000 Franken und wird es nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der Steuer, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Veräusserung in das Grundbuch eingetragen, so kann es nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden. Die Eintragung erfolgt auf schriftliche Anmeldung des kantonalen Steueramtes.*

Will das Kantonale Steueramt das Pfandrecht in Anspruch nehmen, erlässt es gegenüber dem Pfandeigentümer eine Pfandrechtsverfügung, mit der Bestand und Umfang des Pfandrechts festgestellt werden und der Pfandeigentümer zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer aufgefordert wird.

Im übrigen finden für das Pfandrechtsverfahren die Bestimmungen über das Veranlagungsverfahren sinngemäss Anwendung.

2.2.4. Vermögenssteuer

Art. 60 I. Gegenstand

Der Steuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.*

Art. 61 II. Aktiven 1. Allgemeines

Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven.

Die Aktiven werden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, zum Verkehrswert bewertet.

Art. 62 2. Grundstücke a) Im allgemeinen

Grundstücke und Gebäude werden zum Katasterwert bewertet.

Der Katasterwert wird unter Berücksichtigung des Verkehrs- und des Ertragswertes festgelegt. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, insbesondere zu Gunsten des Natur- und Heimatschutzes, sind angemessen zu berücksichtigen.

Der Kantonsrat bestimmt, in welchem Mass für die einzelnen Arten von Grundstücken und Gebäuden dem Verkehrs- und dem Ertragswert Rechnung zu tragen ist.

Art. 63* b) Landwirtschaftliche Grundstücke

Der Katasterwert von Grundstücken, für die das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991[22] gilt, ist der Ertragswert. Er entspricht dem Steuerwert.

Art. 64 c) Katasterschätzung

Der Katasterwert gilt vorbehältlich der Zwischenrevision und der Nachführung auf unbestimmte Zeit.

Der Kantonsrat ordnet in der Regel alle 8 und spätestens alle 12 Jahre oder bei einer erheblichen Veränderung der Verkehrs- oder Ertragswerte die allgemeine Revision der Katasterschätzung an. Er erlässt hiezu eine Verordnung, die nähere Vorschriften über die Anwendung der Bewertungsgrundsätze (§§ 62 und 63) enthält und das Verfahren ordnet.

Art. 65 d) Zwischenrevision und Nachführung der Katasterschätzung

Haben sich in einem Gebiet seit der letzten allgemeinen Revision oder Zwischenrevision die Verkehrs- oder Ertragswerte von Grundstücken erheblich verändert, so ordnet der Kantonsrat die Revision aller oder eines Teils der Katasterwerte im betreffenden Gebiet an.

Für die Zwischenrevision gelten die Bewertungsregeln und das Verfahren der letzten allgemeinen Revision unter Berücksichtigung der veränderten Ertragsverhältnisse und Verkehrswerte.

Der Katasterwert wird von Amtes wegen sowie auf Antrag des Eigentümers oder des Kantonalen Steueramtes geändert, wenn sich Bestand, Umfang oder Nutzung des Grundstückes seit der letzten Schätzung geändert haben. Das gilt namentlich bei Neubau, Umbau oder Abbruch von Gebäuden und Anlagen, bei Umzonung, bei Änderung der Baureife sowie bei Errichtung, Änderung oder Aufhebung beschränkter dinglicher Rechte oder bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung.

Der Katasterwert wird ferner geändert, wenn der Eigentümer oder das Kantonale Steueramt nachweisen, dass wegen besonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstückes einen um 20% höheren oder tieferen Katasterwert ergäbe.

Offensichtliche Unrichtigkeiten und Auslassungen werden von Amtes wegen berichtigt. Der geänderte Katasterwert ist auf das Ende der Steuerperiode wirksam, in der die Neuschätzung eröffnet wird.*

Art. 66 3. Fahrnis

Fahrnis, die zum Geschäftsvermögen gehört, wie Viehhabe, Waren, Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge, Instrumente, Mobiliar und Wertpapiere, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet.*

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei. Dagegen ist Fahrnis, die zum Privatvermögen gehört, wie Fahrzeuge, Sammlungen und Vermögenswerte mit Kapitalanlagecharakter, steuerbar.*

Art. 67 4. Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte im Privatvermögen*

Für Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser als Verkehrswert.

Für Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Verkehrswert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.

Bei Mitarbeiterbeteiligungen, die im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen besteuert werden, wird einer Sperrfrist mit einem angemessenen Einschlag vom Verkehrswert Rechnung getragen.*

Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sowie unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer, sind jedoch ab Zuteilung im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen.*

Ist die Summe der Erträge aus Wertpapieren, Forderungs- und Beteiligungsrechten in der Steuerperiode, kapitalisiert zu dem am Ende der Steuerperiode geltenden durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen, niedriger als der Verkehrswert, so gilt das Mittel beider Werte als Vermögenssteuerwert.*

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und ihrem direktem Grundbesitz steuerbar.*

Art. 68 5. Immaterielle Güter

Immaterielle Güter (wie Autorenrechte, Rechte an Patenten, Mustern, Modellen) sind als Vermögen steuerbar, sofern sie entgeltlich erworben worden sind. Als Verkehrswert gilt in der Regel der Kaufpreis.

Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet.

Art. 69 6. Ansprüche aus Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen

Kapitalversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert; ihnen gleichgestellt sind Rentenversicherungen.*

Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und in anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge werden, solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen und Vorsorgeformen gebunden sind, nicht als Vermögen besteuert.

Art. 70 III. Passiven

Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden im vollen Umfang berücksichtigt, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als der Steuerpflichtige hiefür aufkommen muss.

Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Restwert als Schuld berücksichtigt, wenn die Rente gegen Entgelt zugesichert worden ist und nicht der Erfüllung familienrechtlicher Pflichten dient.

Art. 71 IV. Steuerberechnung 1. Sozialabzüge

Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen*

  1. 100’000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern zusammenleben, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird;
  2. 60'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen;
  3. 20'000 Franken für jedes Kind und jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a oder d gewährt wird, die Hälfte, wenn der Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a auf die Eltern aufgeteilt wird.

Für Steuerpflichtige mit ungenügendem Reineinkommen und einem Reinvermögen von nicht mehr als 200’000 Franken, die oder deren Ehegatten zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt sind, werden die Sozialabzüge verdoppelt.*

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.*

Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt.

Art. 72* 2. Steuersätze

Die Vermögenssteuer für ein Jahr beträgt*

Steuer Vermögen
0,75 Promille* von den ersten 50'000 Franken;
1,0 Promille* von den nächsten 50'000 Franken;
1,25 Promille* von den nächsten 50'000 Franken;
1,0 Promille* von den nächsten 850'000 Franken;
1,4 Promille* von den nächsten 1'000'000 Franken;*
1,5 Promille* von den nächsten 1'000'000 Franken.

Für Vermögen ab 3'000'000 Franken beträgt die Steuer 1,3 Promille.

2.2.5. Personalsteuer

Art. 73* Steuerpflicht und Steuersatz

Jede volljährige Person, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, entrichtet eine Personalsteuer von 30 Franken.*

2.2.6. Zeitliche Bemessung

Art. 74* I. Steuerperiode

Die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. § 47 bleibt vorbehalten.

Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.

Art. 75* II. Bemessungsperiode

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend.

Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

Art. 77* III. Besteuerung des Vermögens

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr abschliesst, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird der diesem Zeitraum entsprechende Teilbetrag der Steuer erhoben.

Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, gilt Absatz 3 sinngemäss.*

Art. 78* IV. Begründung und Auflösung der Ehe

Bei Heirat während der Steuerperiode werden Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert.

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

2.3. Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen

2.3.1. Steuerpflicht

Art. 84 I. Steuerpflichtige juristische Personen

Als juristische Personen werden besteuert*

  1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG[23] werden als Kapitalgesellschaften besteuert;
  2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen. Den übrigen juristischen Personen sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gemäss Artikel 58 oder 118a KAG gleichgestellt.

Ausländische juristische Personen sowie die nach § 17 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich und tatsächlich am ähnlichsten sind.

Art. 85 II. Steuerliche Zugehörigkeit 1. Persönliche und wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. Teilhaber an geschäftlichen Betrieben im Kanton sind;
  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
  3. an solothurnischen Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben oder damit handeln.

Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, soweit sie

  1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf solothurnischen Grundstücken gesichert sind;
  2. solothurnische Grundstücke vermitteln.

Art. 86 2. Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für welche die Besteuerung nach § 85 Absätze 2 und 3 vorgesehen ist.

Die Steuerpflicht für geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke wird im Verhältnis zu den andern Kantonen und, unter Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen und von Absatz 4, im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung abgegrenzt.*

Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.*

Art. 86bis 2bis. Übernahme von Verlusten aus dem Ausland*

*

Steuerpflichtige mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton können Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit die Verluste im Betriebsstättestaat nicht verrechenbar sind. Erzielt diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, werden die mit den Betriebsstätteverlusten verrechneten Gewinne in dem Umfang besteuert, in dem die Verlustvorträge im Betriebsstättestaat verrechnet werden können.

Verluste aus ausländischen Liegenschaften werden nur berücksichtigt, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird.

In den übrigen Fällen werden Auslandsverluste nicht berücksichtigt.*

Art. 87 3. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern zum Satz für die im Kanton steuerbaren Werte.*

*

*

Art. 88 III. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes, ihrer tatsächlichen Verwaltung oder von Funktionen in den Kanton oder mit dem Erwerb von Werten, die im Kanton steuerbar sind.*

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton sowie mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte und Funktionen.*

Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[24] und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.*

Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person (Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen), so sind die von ihr geschuldeten Steuern von den übernehmenden oder nachfolgenden juristischen Personen zu entrichten.*

Art. 89 IV. Mithaftung

Hört die Steuerpflicht einer juristischen Person auf, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit der Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

Für die Steuern einer juristischen Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland haften solidarisch bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses Personen, die

  1. geschäftliche Betriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
  2. solothurnische Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern solidarisch bis zu 3% der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.*

Art. 90 V. Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Steuerpflicht sind befreit

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
  2. der Staat Solothurn, ebenso seine Anstalten, soweit diese hoheitliche oder gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllen;
  3. die solothurnischen Gemeinden, Zweckverbände und Synodal- oder kantonalen Organisationen der Landeskirchen, ebenso deren Anstalten und Stiftungen, soweit diese hoheitliche, vom kantonalen Recht oder vom Bundesrecht vorgeschriebene Aufgaben erfüllen;
  4. die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
  5. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, soweit die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen;
  6. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
  7. juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden.
  8. juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
  9. die ausländischen Staaten für ihre solothurnischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes (GSG) vom 22. Juni 2007[25] für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
  10. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Steuerbefreiung für die Grundstückgewinnsteuer und für die Nebensteuern.*

2.3.2. Gewinnsteuer

Art. 91 I. Steuerobjekt und Berechnung des Reingewinns 1. Im allgemeinen

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus*

  1. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
  2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere
  1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
  2.* geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen;
  3. Einlagen in die Reserven;
  4. Zuweisungen in das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
  5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.
  1. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, unter Vorbehalt von Ersatzbeschaffungen.

Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach § 104 Absatz 2 zum Eigenkapital zu rechnen ist.

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.

Nicht als Liquidation gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen nach dem Bundesratsbeschluss vom 12. April 1957 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen[26].

Leistungen, die gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.*

Art. 91bis* 1bis. Patente und vergleichbare Rechte a) Begriffe

Als Patente gelten:

  1. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000[27] mit Benennung Schweiz;
  2. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954[28];
  3. ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.

Als vergleichbare Rechte gelten:

  1. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;
  2. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992[29] geschützt sind;
  3. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975[30] geschützt sind;
  4. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000[31] geschützt sind;
  5. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998[32] ein Berichtschutz besteht;
  6. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a–e entsprechen.

Art. 91ter* b) Besteuerung

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit 10% in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6% der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach § 92ter zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet.

Der hinzugerechnete Betrag ist zu aktivieren und im gleichen Umfang ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Er ist nach den ordentlichen Abschreibungssätzen oder über die Nutzungsdauer der Patente oder vergleichbarer Rechte abzuschreiben.

In Härtefällen kann auf Antrag die Hinzurechnung gemäss Absatz 3 auf die ersten fünf Jahre seit der erstmaligen ermässigten Besteuerung verteilt werden.

Die weiterführenden Bestimmungen des Bundesrates gemäss Art. 24b Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[33] sind anwendbar.

Art. 92 2. Geschäftsmässig begründeter Aufwand*

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch

  1. eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern;
  2. die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen, Verluste und Zuwendungen im Sinne von § 34 Absatz 1 Buchstaben a bis c, § 35 und § 35bis;
  3. Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
  4. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Absatz 1 Buchstabe i) sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Absatz 1 Buchstaben a-c), im Umfang von insgesamt höchstens 20% des Reingewinns;
  5. die nachgewiesenen und unentgeltlichen Zuwendungen an politische Parteien, die sich im Kanton an den letzten eidgenössischen oder kantonalen Wahlen beteiligt haben, soweit diese Zuwendungen insgesamt 15’000 Franken nicht übersteigen;
  6. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
  7. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

*

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:*

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. Bussen;
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:*

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 92bis* 2bis. Ersatzbeschaffungen*

Für Ersatzbeschaffungen gilt § 36.*

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10% des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.*

Art. 92ter* 2ter. Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Auf Antrag werden zusätzlich 50% des geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwandes zum Abzug zugelassen, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist.

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012[34] über die Förderung der Forschung und Innovation.

Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:

  1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung mit einem Zuschlag von 35% dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
  2. 80% des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Soweit Steuerpflichtige für ihren Forschungs- und Entwicklungsaufwand auf der Basis eines Kostenaufschlags entschädigt werden, können sie den erhöhten Abzug nicht beanspruchen.

Art. 92quater* 2quater. Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den § 91bis Absätze 1 und 2, § 91ter, § 92ter und § 289 Absatz 5 darf nicht höher sein als 70% des steuerbaren Gewinns.

In erster Linie ist der Abzug nach § 92ter, als nächstes sind die Abschreibungen nach § 289 Absatz 5 zu kürzen.

Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Gewinns vor Abzug dieser Ermässigungen, vor der Verrechnung mit Verlustvorträgen aus früheren Geschäftsjahren gemäss § 96 Absatz 1 und unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrages gemäss § 98 und der Entschädigung gemäss § 92ter Absatz 5.

Allfällige Verluste, die durch diese Ermässigungen einzeln oder insgesamt entstehen, können nicht vorgetragen werden.

Art. 93 3. Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch

  1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
  2. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung;
  3. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden.

*

Art. 94* 4. Umstrukturierungen

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
  2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
  4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 170-172 nachträglich besteuert, soweit während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d.*

Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach §§ 170-172 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Besteuerung für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.*

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer juristischen Person, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden juristischen Person gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich geltend gemacht werden, soweit auf den übernommenen Aktiven und Passiven nicht stille Reserven bestehen; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Art. 94bis* 4bis. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 90 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 94ter* 4ter. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 90 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 95 5. Sondervorschriften für Vereine, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen*

Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.*

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die Aufwendungen, die mit der Erzielung dieser Erträge in Zusammenhang stehen, in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

*

Die kollektiven Kapitalanlagen gemäss § 84 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.*

Art. 96 6. Abzug von Verlusten

Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.*

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach § 93 Absatz 1 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinn verrechnet worden sind.

Verluste aus dem gewinnsteuerfreien Bereich können nicht mit Gewinnen der steuerbaren Sparten verrechnet werden. Ebenso ist die Verrechnung ausgeschlossen, wenn eine bisher von der Gewinnsteuerpflicht befreite juristische Person für ihre Gewinne neu ordentlich besteuert wird.*

Art. 97* II. Steuerberechnung 1. Im Allgemeinen*

Die Gewinnsteuer beträgt 4.4% des steuerbaren Reingewinns.*

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20‘000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.*

Gewinne unter 5'000 Franken von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen werden nicht besteuert.*

Art. 98 2. Gesellschaften mit Beteiligungen

Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.*

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen, vermindert um den darauf entfallenden Finanzierungsaufwand und einen Beitrag von 5% zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen und weiteren Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. § 280 bleibt vorbehalten.*

Keine Beteiligungserträge sind insbesondere

  1. Erträge, die bei der leistenden Gesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
  2. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.*

Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt

  1. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
  2. sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 %, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende der Steuerperiode vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der §§ 92bis und 98 in kausalem Zusammenhang stehen.*

Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) vom 8. November 1934[35] werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 2 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt:*

  1. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG; und
  2. Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28-32 BankG.

2.3.3. Kapitalsteuer

Art. 103 I. Steuerobjekt 1. Grundsatz

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Art. 104 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften a) Allgemeines

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von § 26 Absatz 3, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.*

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist um jenen Teil des Fremdkapitals zu erhöhen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Das anteilige Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach § 98, auf Rechte nach § 91bis sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird zu 5% dem steuerbaren Eigenkapital zugerechnet.*

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital.

Art. 105 b) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation

Als steuerbares Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende der Steuerperiode in Liquidation befinden, gilt das Reinvermögen.*

Die Ermittlung des Reinvermögens richtet sich nach den für die natürlichen Personen geltenden Vorschriften.

Art. 106 3. Vereine Stiftungen und übrige juristische Personen

Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen.

Die Ermittlung des Reinvermögens richtet sich nach den für die natürlichen Personen geltenden Vorschriften sowie nach § 104 Absatz 3.*

Art. 107* II. Steuerberechnung*

Die Kapitalsteuer beträgt 0,8 Promille des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens jedoch 200 Franken bei persönlicher Zugehörigkeit und 100 Franken bei nur wirtschaftlicher Zugehörigkeit.*

Das Kapital von juristischen Personen mit ideellen Zwecken wird nicht besteuert, sofern es höchstens 200‘000 Franken beträgt und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.*

Das Kapital von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen wird nicht besteuert, sofern es höchstens 200'000 Franken beträgt.*

Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.*

2.3.4. Finanzausgleichssteuer

Art. 109

Der Staat erhebt gleichzeitig mit der direkten Staatssteuer von den juristischen Personen primär zuhanden der staatlich anerkannten Kirchgemeinden sowie sekundär zuhanden der Einwohnergemeinden eine Finanzausgleichssteuer von 10% der ganzen Staatssteuer.*

Dieser Steuerzuschlag von 10% wird nach der rechtskräftigen Veranlagung auch auf den Nachsteuern sowie auf den Bussen nach den §§ 189 ff. erhoben.*

Ein gänzlicher oder teilweiser Erlass der Staatssteuer hat auch einen entsprechenden Nachlass der Finanzausgleichssteuer zur Folge.

Die Aufteilung des Ertrages der Finanzausgleichssteuer auf die einzelnen Konfessionen bei den staatlich anerkannten Kirchgemeinden sowie die Übertragung eines allfälligen Überschusses zuhanden des Finanz- und Lastenausgleichs der Einwohnergemeinden richtet sich nach dem Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden vom 19. März 2019[36].*

2.3.5. Zeitliche Bemessung

Art. 110* I. Steuerperiode

Die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines geschäftlichen Betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. 111 II. Bemessungsperiode*

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.*

*

Am Ende der Steuerpflicht gemäss § 94ter werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.*

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.*

Art. 113* III. Bemessung des Eigenkapitals

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.*

Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, richtet sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.*

Art. 113bis* IV. Steuersätze und Steuerfüsse

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze und Steuerfüsse.

2.4. Quellensteuer

2.4.1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. 114 I. Der Quellensteuer unterworfene Personen

Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 47bis unterstehen.*

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.*

Art. 114bis II. Steuerbare Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind

  1. die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 114 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 22 Absatz 1bis;
  2. die Ersatzeinkünfte; und
  3. die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[37].

Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Art. 114ter III. Steuerabzug 1. Grundlage*

Das Finanzdepartement[38] berechnet den Quellensteuerabzug auf Grundlage der für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen geltenden Steuertarife.*

Der Quellensteuerabzug umfasst die direkte Bundessteuer, die Steuern des Staates sowie der Einwohner- und Kirchgemeinden, inklusive Feuerwehrersatzabgabe. Die Gemeindesteuern berechnen sich nach ihrem gewogenen Mittel. Im ganzen Kanton ist der gleiche Tarif anwendbar.*

Art. 114quater 2. Ausgestaltung

Bei der Festsetzung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufskosten (§ 33) und Versicherungsprämien (§ 41 Abs. 1 Bst. g und h sowie Abs. 2) sowie Abzüge für Familienlasten (§§ 43 und 44) berücksichtigt.*

Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, trägt ihrem Gesamteinkommen (§ 14 Abs. 1) Rechnung und berücksichtigt die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (§ 41 Abs. 1 Bst. c).*

Die Pauschalen nach Absätzen 1 und 2 werden veröffentlicht.*

Die Berücksichtigung des 13. Monatslohns, von Grafitikationen, unregelmässiger Beschäftigung, Stundenlöhnern, Teilzeit- oder Nebenerwerb, Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG[39] und satzbestimmenden Elementen erfolgt nach den Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Dies gilt ebenfalls für das Verfahren bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung.*

Art. 114quinquies IV. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung*

Personen, die nach § 114 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:*

  1. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
  2. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.*

Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.*

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.*

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.*

Art. 114sexies V. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag*

Personen, die nach § 114 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach § 114quinquies erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.*

Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.*

Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.*

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Einwohner- und Kirchgemeinden auf dem Erwerbseinkommen, inklusive Feuerwehrersatzabgabe. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.*

§ 114quinquies Absätze 4 und 5 sind anwendbar.*

2.4.2. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz*

Art. 115* I. Arbeitnehmer

Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die hier für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, entrichten für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie für die an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkünfte die Quellensteuer nach den §§ 114bis–114quater.*

Art. 115bis II. Künstler, Sportler und Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.

Die Steuer beträgt mit Einschluss der direkten Bundessteuer

Tageseinkünfte Steuer
bei Tageseinkünften bis 200 Franken 8%
bei Tageseinkünften von 201–1000 Franken 12%
bei Tageseinkünften von 1001–3000 Franken 18%
bei Tageseinkünften über 3000 Franken 25%

Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen:*

  1. 50% der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
  2. 20% der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.

Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

*

Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter haftet solidarisch für die Entrichtung der Steuer.

Art. 115ter III. Organe juristischer Personen

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton, sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.*

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.*

Die Steuer beträgt 15% der Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen.

Art. 115quater IV. Hypothekargläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 15% der Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen.

Art. 115quinquies V. Rentner aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.*

Die Steuer auf periodischen Leistungen beträgt 5% der Bruttoeinkünfte; der Regierungsrat legt den Tarif für Kapitalleistungen fest. Er berücksichtigt dabei § 47 Absatz 2 und die direkte Bundessteuer.*

Art. 115sexies VI. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hierfür steuerpflichtig.

Die Steuer auf periodischen Leistungen beträgt 5% der Bruttoeinkünfte; der Regierungsrat legt den Tarif für Kapitalleistungen fest. Er berücksichtigt dabei § 47 Absatz 2 und die direkte Bundessteuer.*

Art. 115septies VII. Arbeitnehmer bei internationalen Transporten

Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, werden für diese Leistungen sowie für die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte nach den §§ 114–114quater besteuert; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für die Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.*

Art. 115octies* VIIbis. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Im Ausland wohnhafte Personen unterliegen für geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Ausübung einem Steuerabzug an der Quelle.

Die geldwerten Vorteile sind anteilsmässig steuerbar im Verhältnis zwischen der gesamten Zeit vom Erwerb bis zum Entstehen des Ausübungsrechts zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne.

Die Steuer beträgt 20% der steuerbaren Einkünfte.

Art. 115nonies* VIIter. Empfänger von rückvergüteten AHV-Beiträgen

Im Ausland wohnhafte Empfänger, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG[40] erhalten, werden für diese Leistungen an der Quelle besteuert.

Art. 115decies* VIIquater. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach § 115 oder § 115septies der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

  1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
  2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
  3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 und das Verfahren richten sich nach den Vorgaben des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Personen, die nach Absatz 1 eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt das kantonale Steueramt der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuern sowie der Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern auf dem Erwerbseinkommen. § 137 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 115undecies* VIIquinquies. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann das kantonale Steueramt von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 richten sich nach den Vorgaben des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 117 VIII. Abgegoltene Steuer*

Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Staates und der Einwohner- und Kirchgemeinden auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.*

Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.*

Von der Quellensteuer ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 47bis unterstehen.*

2.5. Behörden und Verfahren

2.5.1. Steuerbehörden

Art. 118 I. Aufsichtsbehörden

Der Vollzug dieses Gesetzes steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und des Finanzdepartementes. Ausführendes Organ des Finanzdepartementes ist das Kantonale Steueramt.

Der Regierungsrat erlässt die für die richtige und einheitliche Anwendung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Weisungen.

Art. 119 II. Kantonales Steueramt

Das Kantonale Steueramt leitet den Vollzug des Gesetzes und führt die Aufsicht über die Steuerveranlagung. Es sorgt für die richtige und einheitliche Veranlagung und trifft die dazu erforderlichen Anordnungen.

Das Finanzdepartement regelt die Organisation des Kantonalen Steueramtes.*

Art. 120 III. Veranlagungsbehörden 1. Allgemeines

Die Veranlagungsbehörden treffen von Amtes wegen die Veranlagungen der einzelnen Steuerpflichtigen und führen die Einspracheverfahren durch.

Art. 121 2. Organisation a) Veranlagung der natürlichen Personen aa) Veranlagungsbehörde

Für die Veranlagung der natürlichen Personen wird der Kanton in Veranlagungskreise eingeteilt, deren Anzahl und Umfang vom Regierungsrat bestimmt werden.

Für jeden Veranlagungskreis besteht eine Veranlagungsbehörde, der ein Leiter vorsteht.*

*

Die Veranlagungsbehörde veranlagt die Steuern der natürlichen Personen. Den im Gemeindesteuerreglement bezeichneten Behörden der beteiligten Einwohnergemeinden ist auf Begehren Akteneinsicht zu gewähren.

Art. 123 b) Veranlagung der juristischen Personen

Die Veranlagung der juristischen Personen und der Entscheid über Einsprachen obliegen dem Kantonalen Steueramt. Den im Gemeindesteuerreglement bezeichneten Behörden der beteiligten Einwohnergemeinden ist auf Begehren Akteneinsicht zu gewähren.

Art. 124 IV. Hilfsorgan

Jede Einwohnergemeinde bestellt einen Staatssteuerregisterführer.

Der Staatssteuerregisterführer bereitet nach Weisung des Kantonalen Steueramtes und des Leiters der Veranlagungsbehörde die Veranlagung vor.*

Der Staatssteuerregisterführer kann der Veranlagungsbehörde Einschätzungsvorschläge unterbreiten.

Art. 125 V. Steuerjustizbehörde

Steuerjustizbehörde ist das Kantonale Steuergericht. Es beurteilt Rekurse gegen Einspracheentscheide.

Bestand, Wahlart und Kompetenzen des Kantonalen Steuergerichtes sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation geregelt.

Art. 126 VI. Bezugsbehörden

Die Bezugsbehörden werden vom Regierungsrat bestimmt.

2.5.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 127 I. Amtspflichten 1. Aufgabe der Steuerbehörden

Die Steuerbehörden haben zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.

Sie können Einvernahmen durchführen, Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen.

Art. 128 2. Geheimhaltungspflicht

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist.

Der Regierungsrat ist befugt, auf dem Verordnungswege und in Einzelfällen Verwaltungsbehörden und Gerichten Steuerakten zu öffnen oder Steuerfunktionäre zur Auskunft gegenüber Verwaltungsbehörden und Gerichten zu ermächtigen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

Art. 129 3. Amtshilfe a) Unter Steuerbehörden

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden anderer Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

Art. 130 b) andere Behörden

Die Verwaltungsbehörden und Gerichte des Staates, der Gemeinden und der Gemeindeverbände erteilen, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden nach Weisung des Regierungsrates oder auf Ersuchen hin kostenlos alle Auskünfte, die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, alle ihnen im Amte zur Kenntnis gelangenden ungenügenden Versteuerungen dem Finanzdepartement anzuzeigen.

Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht sind ausgenommen die Organe der Post-, Telegrafen- und Telefonverwaltung und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.

Art. 130bis* c) Datenbearbeitung

Das Kantonale Steueramt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über die Konfessionszugehörigkeit sowie über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden nach § 129 geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach § 130 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.

Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich

  1. die Personalien;
  2. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung, die Erwerbstätigkeit und die Konfessionszugehörigkeit;
  3. Rechtsgeschäfte;
  4. Leistungen eines Gemeinwesens.

Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.

Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.

Können sich kantonale Ämter über die Datenbekanntgabe nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat endgültig.

Art. 131 4. Steuerregister und Steuerausweise

Das Staatssteuerregister enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Einkommens, Vermögens und Grundstückgewinnes, die Sozialabzüge und die Steuerbeträge. Es steht lediglich den Steuerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben offen.

Dem Steuerpflichtigen und seinem in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten steht das Recht zur Einsicht in das Staatssteuerregister bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu. Auszüge aus dem Staatssteuerregister über diese Verhältnisse werden ihm und in seinem schriftlichen Einverständnis Dritten gegen Gebühr ausgestellt.

Der Regierungsrat setzt die Gebühr fest und bezeichnet die Behörden, die zur Ausstellung von Auszügen befugt sind.

Art. 132 II. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.*

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.*

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.*

Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an einen der Ehegatten gelten auch als dem andern Ehegatten rechtsgültig eröffnet.

Die vertragliche Vertretung ist auch unter Ehegatten zulässig.

Art. 133 III. Vertretung

Kinder werden im Steuerverfahren durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten, soweit sie nicht selbständig steuerpflichtig sind. Der Vormund vertritt das bevormundete Kind.*

Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Das Vertretungsverhältnis ist durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Der zur Berufsausübung zugelassene Anwalt und der gesetzliche Vertreter bedürfen keines Ausweises; die Behörde ist berechtigt, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen.*

Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

Art. 134 IV. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen 1. Akteneinsicht

Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen.

Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die mit Rekurs angefochten werden kann.

Art. 135 2. Beweisabnahme

Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie zur Feststellung von für die Veranlagung erheblichen Tatsachen geeignet sind.

Art. 136 3. Eröffnung

Verfügungen und Entscheide werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen und die Einzelheiten, namentlich unter welchen Voraussetzungen eine Form der Zustellung zulässig ist, regeln.*

Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 137 V. Fristen

Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

Die Fristversäumnis ist zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er oder sein Vertreter durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe verhindert war, innert der gesetzlichen Frist zu handeln, und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

Wird die Erstreckung abgelehnt, so ist eine kurze Nachfrist zu setzen.

Art. 138 VI. Verjährung 1. Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern.*

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still*

  1. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
  2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
  3. solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu zu laufen mit*

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuer gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuer durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;
  3. der Einreichung eines Erlassgesuches;
  4. durch die Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

Das Recht eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.*

Art. 139 2. Bezugsverjährung

Veranlagte Steuern verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft.

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich sinngemäss nach § 138 Absätze 2 und 3.*

Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Vorbehalten bleiben die längeren Verjährungsfristen gemäss Artikel 149a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[41].*

Steuerforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.*

2.5.3. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

Art. 140 I. Verfahrenspflichten 1. Mitwirkung des Steuerpflichtigen a) Steuererklärung

Die Steuerpflichtigen werden alljährlich durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung einer Mitteilung aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Die Nichtzustellung der Mitteilung entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Steuerpflicht.*

Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.*

Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

*

Art. 140bis* abis) Steuererklärung in elektronischer Form oder in Papierform

Die Steuererklärung kann in Papierform oder in elektronischer Form eingereicht werden.

Der Steuerpflichtige muss die in Papierform eingereichte Steuererklärung unterzeichnen.

Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Einzelheiten für das elektronische Einreichen der Steuererklärung fest.

Art. 141 b) Beilagen zur Steuererklärung

Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen

  1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
  2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
  3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:*

  1. die unterzeichnete Jahresrechnung der Steuerperiode gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts über die Rechnungslegung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) oder
  2. bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts[42] (OR): Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben zudem das Eigenkapital gemäss § 104 am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen.*

Art. 142 c) Weitere Mitwirkung

Die Steuerpflichtigen haben alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Auf Verlangen müssen sie insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher und Belege vorlegen und weitere Bescheinigungen beibringen. Die Veranlagungsbehörde kann sich vom Steuerpflichtigen auch Urkunden über den Geschäftsverkehr mit Dritten vorlegen lassen; auf ihr Verlangen hat der Steuerpflichtige auch die Namen der Personen zu nennen, mit denen er Rechtsgeschäfte getätigt oder denen er geldwerte Leistungen erbracht hat, und über seine vertraglichen Beziehungen zu diesen Personen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche Auskunft zu geben. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach § 141 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR[43]*

Art. 143 2. Bescheinigungspflicht Dritter

Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet

  1. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
  2. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
  3. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach § 29 Absatz 2 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach § 29 Absatz 2 Buchstabe b ausweisen;
  4. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
  5. Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen;

Unterlässt es der Steuerpflichtige trotz Mahnung, die nötigen Bescheinigungen beizubringen, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 144* 3. Auskunftspflicht Dritter

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Art. 145 4. Meldepflicht Dritter

Dem Steueramt haben für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen*

  1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen: Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
  2. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
  3. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
  4. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
  5. Arbeitgeber über ihre Leistungen an die Arbeitnehmer in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in anderer vom Steueramt genehmigter Form;
  6. Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben;
  7. Organe, die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982[44] erbringen, über ihre Leistungen an die versicherten Personen; die Übermittlung kann auf elektronischem Weg erfolgen.

Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

Art. 146 II. Veranlagung 1. Veranlagungsort

Der Veranlagungsort für die Staatssteuer wird nach der persönlichen, bei deren Fehlen nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bestimmt. Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu mehreren solothurnischen Gemeinden ist Veranlagungsort jener Ort, an dem sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton der grössere Teil der steuerbaren Werte befindet.*

Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, jedoch in zwei solothurnischen Gemeinden je einen selbstständigen Wohnsitz begründen, ist der Wohnsitz des Ehemannes Veranlagungsort.*

Bei Personen in eingetragener Partnerschaft ist in diesem Fall der Wohnsitz des älteren Partners oder der älteren Partnerin Veranlagungsort.*

Der Veranlagungsort wird im Streitfall durch das Kantonale Steueramt bestimmt. Gegen ihren Entscheid können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

Art. 147 2. Durchführung; Ermessensveranlagung

Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

Die Veranlagungsverfügung kann sich auf die Feststellung der Steuerpflicht beschränken.

Art. 148 3. Eröffnung

Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital) und die Steuerbeträge fest.

Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

Die Veranlagungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen und gleichzeitig der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes mitgeteilt.

Die Veranlagungsbehörde kann die Veranlagungsverfügung von sich aus während der Einsprachefrist berichtigen. Berichtigungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen sind zu begründen.

Art. 148bis* 4. Veranlagung mithilfe von algorithmischen Systemen

Die Veranlagung kann auch mithilfe von algorithmischen Entscheid- und Unterstützungssystemen (algorithmische Systeme) erfolgen.

Die eingesetzten algorithmischen Systeme können gestützt auf definierte Regeln und durch maschinelles Lernen die eingereichten Steuerunterlagen analysieren, mit anderen Steuerdaten vergleichen, daraus Muster erkennen und Berechnungen für die zu veranlagende Steuerperiode erstellen. Der Regierungsrat regelt den Funktionsumfang der algorithmischen Systeme in einer Verordnung.

Die Steuerpflichtigen werden im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung gemäss § 140 Absatz 1 über den möglichen Einsatz und die Funktionsweise der verwendeten algorithmischen Systeme informiert. Veranlagungsverfügungen, die mithilfe von algorithmischen Systemen erfolgen, werden entsprechend ausgewiesen.

Das Steueramt stellt den Datenschutz und die Datensicherheit der eingesetzten algorithmischen Systeme durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen und geeignete Kontrollen sicher. Der Regierungsrat regelt die Massnahmen in einer Verordnung.

Art. 149 III. Einsprache 1. Voraussetzungen

Gegen die Veranlagungsverfügung können der Steuerpflichtige, das Finanzdepartement und die beteiligte Gemeinde, gegen Verfügungen über Fristerstreckungen und Beweisauflagen kann der Steuerpflichtige bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erheben.*

Die Einsprache ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen.*

Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie von der Einsprachebehörde mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Rekurs an das Kantonale Steuergericht weitergeleitet werden.

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten.*

*

Art. 150 2. Verfahren

Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.*

Der Steuerpflichtige oder sein Vertreter ist zu einer Verhandlung vorzuladen, wenn er es verlangt oder wenn es die Untersuchung über die Einsprache erforderlich macht. Seine Begehren und Aussagen sind zu protokollieren. Hat das Finanzdepartement oder die Gemeinde Einsprache erhoben, so ist ihm das Einspracheschreiben zur Vernehmlassung zuzustellen.*

*

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

Art. 151 3. Entscheid

Die zuständige Behörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern.

Der Entscheid wird kurz begründet; die Begründung ist dem Steuerpflichtigen und der beteiligten Gemeinde sowie, wenn das Finanzdepartement Einsprache erhoben hat, auch diesem schriftlich mitzuteilen.

Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Dem Einsprecher können indessen die Kosten einer Bücheruntersuchung oder anderer Untersuchungsmassnahmen, die er durch grobe Verletzung seiner Verfahrenspflichten veranlasst hat, ganz oder teilweise überbunden werden. Die Kostenauflage kann allein oder mit der Hauptsache mit Rekurs angefochten werden.

2.5.4. Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer*

Art. 152 I. Behörden

Für die Veranlagung der Quellensteuer (§§ 114-117) kann der Regierungsrat besondere Veranlagungskreise bilden; er bezeichnet die Behörden für Veranlagung und Bezug.

Art. 153 II. Pflichten 1. Des Schuldners der steuerbaren Leistung

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere

  1. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;
  2. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug sowie auf Verlangen einen Lohnausweis auszustellen;
  3. die Steuern periodisch dem Kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen, ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihr auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen;
  4. Steuerpflichtige, die der nachträglichen Veranlagung (§ 114quinquies Abs. 1 Bst. a) unterliegen, dem Kantonalen Steueramt alljährlich unaufgefordert zu melden.
  5. die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.*

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Liefert er die Steuer nicht ab, haften bei juristischen Personen die verantwortlichen Organe, wenn dies auf ihr vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist.*

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält bei ordnungsgemässer Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1-2% des gesamten Quellensteuerbetrags; das Kantonale Steueramt setzt die Bezugsprovision innerhalb dieses Rahmens fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1% des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer der direkten Bundessteuer sowie der Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern.*

Art. 154 2. Des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige muss der Veranlagungsbehörde und dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die §§ 140-145 gelten sinngemäss.

Art. 155 III. Verfügung und Rechtsmittel

Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:*

  1. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 153 nicht einverstanden ist; oder
  2. die Bescheinigung nach § 153 vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.*

Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.*

Verfügungen über Quellensteuern stehen Veranlagungsverfügungen gleich. Der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung, das Finanzdepartement oder die beteiligte Gemeinde können dagegen bei der Veranlagungsbehörde Einsprache, gegen deren Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

Art. 156 IV. Nachforderung und Rückerstattung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.*

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.

Das Kantonale Steueramt kann dem Steuerpflichtigen zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.

Art. 157 V. Örtliche Zuständigkeit und Verteilung der Quellensteuer 1. Örtliche Zuständigkeit*

Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt:*

  1. für Arbeitnehmer nach § 114: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
  2. für Personen nach § 115 und § 115ter-115octies: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
  3. für Personen nach § 115bis: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.

Ist der Arbeitnehmer nach § 115-115nonies Wochenaufenthalter, so gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.*

Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton.*

Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:*

  1. für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte;
  2. für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war;
  3. für Arbeitnehmer nach Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.

Art. 158 2. Innerkantonales Verhältnis*

Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Verhältnis die Quellensteuer nach Abzug des Anteils für die direkte Bundessteuer zwischen dem Staat, den Einwohner- und Kirchgemeinden verteilt wird.*

Art. 159 3. Interkantonales Verhältnis*

Der nach § 157 Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert. *

Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.*

*

Art. 159bis* VI. Verfahren bei Erhebung der Steuer auf kleinen Arbeitsentgelten

Die §§ 153 – 159 gelten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, sinngemäss auch für die Steuer, die gemäss § 47bis auf kleinen Arbeitsentgelten erhoben wird.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuer periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.

Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist die einkassierten Steuerbeträge an das Kantonale Steueramt.

Die Bezugsprovision nach § 153 Absatz 4 steht der AHV-Ausgleichskasse zu.

2.5.5. Rekursverfahren

Art. 160 I. Voraussetzungen

Gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung können der Steuerpflichtige, das Finanzdepartement und die beteiligte Gemeinde, gegen den Einspracheentscheid über eine Verfahrensverfügung nach § 149 Absatz 1 kann der Steuerpflichtige beim Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erheben.

Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung ist innert 30 Tagen, der Rekurs gegen den Einspracheentscheid über eine Verfahrensverfügung nach § 149 Absatz 1 innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen.

Im Rekurs sind die Begehren des Steuerpflichtigen sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Beweisurkunden sollen beigelegt oder genau bezeichnet werden. Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.

Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Art. 161 II. Verfahren

Das Kantonale Steuergericht übermittelt die bei ihm eingereichten Rekurse mit den Beilagen an die Vorinstanz zur schriftlichen Vernehmlassung. Hat das Finanzdepartement oder die Gemeinde Rekurs erhoben, so ist auch dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

Im Rekursverfahren hat das Kantonale Steuergericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. Es kann insbesondere einen Schriftenwechsel veranlassen oder eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren sind sinngemäss anwendbar.

Art. 162 III. Entscheid

Das Kantonale Steuergericht entscheidet gestützt auf die Untersuchung über den Rekurs. Es kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern.

Über den Rekurs gegen den Einspracheentscheid über eine Verfahrensverfügung nach § 149 Absatz 1 entscheidet der Präsident des Kantonalen Steuergerichts endgültig.

Der Rekursentscheid ist schriftlich zu begründen und dem Steuerpflichtigen, der Vorinstanz, dem Finanzdepartement, dem Kantonalen Steueramt und der beteiligten Gemeinde mitzuteilen.

Art. 163 IV. Kosten und Gebühren

Die Kosten des Rekursverfahrens werden der unterliegenden Partei mit einer Entscheidgebühr auferlegt; wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, so werden die Verfahrenskosten anteilmässig aufgeteilt.

Dem obsiegenden Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung des Kantonalen Steuergerichtes erschwert hat.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

In besonderen Fällen kann das Kantonale Steuergericht der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zusprechen.

Art. 164 V. Ordnungsbussen

Die Parteien und Parteivertreter, welche im Verfahren vor dem Kantonalen Steuergericht sich ungebührlich betragen, die Gegenpartei beleidigen oder mutwillig das Verfahren verzögern, können vom Kantonalen Steuergericht gerügt oder mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegt werden. Ungebührliche Eingaben können überdies unter Ansetzung einer Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden.

Art. 164bis VI. Beschwerde an das Bundesgericht*

Gegen Entscheide des Kantonalen Steuergerichtes können der Steuerpflichtige, das Kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.*

Die Einwohnergemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn sie am Verfahren vor dem Kantonalen Steuergericht teilgenommen haben.*

Im Verfahren betreffend Quellensteuer steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

Im Übrigen gilt für das Beschwerdeverfahren das Bundesrecht.*

2.5.6. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

Art. 165 I. Revision 1. Gründe

Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden,

  1. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
  2. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
  3. wenn die Verfügung oder der Entscheid durch Publikation im Amtsblatt eröffnet worden ist;
  4. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat;
  5. wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten der Kanton nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sein Besteuerungsrecht einschränken muss;
  6. wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gemäss § 50 Absatz 1 Buchstabe f, Absatz 2 und § 51 erst nach Rechtskraft der Veranlagung erfüllt werden.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, im Falle von Absatz 1 Buchstabe e ausserdem, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnverschiebung ist, die der Antragsteller absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat.*

Art. 166* 2. Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

Im Falle von § 165 Absatz 1 Buchstabe e beginnt die Frist von 90 Tagen mit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides des andern Kantons zu laufen, im internationalen Verhältnis nach Mitteilung der Verständigungsvereinbarung.*

Art. 167 3. Revisionsbegehren

Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Behörde einzureichen, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat, und muss enthalten

  1. die genaue Bezeichnung des Revisionsgrundes;
  2. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.

Die Beweismittel für den Revisionsgrund sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass seit der Entdeckung des Revisionsgrundes noch nicht 90 Tage verflossen sind.

Art. 168 4. Verfahren und Entscheid

Zur Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat.

Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.

Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.

Im übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.

Art. 169 II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert 5 Jahren seit Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

2.5.7. Nachsteuern

Art. 170 I. Ordentliche Nachsteuer*

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht gemeldet waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins als Nachsteuer erhoben.

Bei nichtperiodischen Steuern gilt eine Veranlagung als unterblieben, wenn der Steuertatbestand am Ende des Kalenderjahres, welches auf das steuerbare Ereignis folgt, nicht gemeldet ist.

Die Vornahme einer Ermessensveranlagung schliesst die Nachbesteuerung nicht aus. Die Änderung der Auffassung der Steuerbehörden In Rechts- und in Ermessensfragen führt nicht zur Erhebung von Nachsteuern.

Hat der Steuerpflichtige die Steuerfaktoren in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer wegen ungenügender Bewertung erhoben werden.

Art. 170bis* Ibis. Besondere Fälle

Eine Nachsteuer ohne Zins wird von natürlichen Personen erhoben, wenn

  1. bei einer internationalen Steuerausscheidung Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Einkünften verrechnet wurden und die Betriebsstätte in den sieben folgenden Geschäftsjahren wieder Gewinne erzielt.

Art. 171 II. Verwirkung

Das Recht, das Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt für die direkten Steuern 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für das eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, für die andern Steuern 10 Jahre nach dem steuerbegründenden Tatbestand. Stillstand und Unterbrechung der Frist richten sich nach § 138 Absätze 2 und 3.*

Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.*

Art. 172 III. Verfahren

Das Nachsteuerverfahren wird vom Kantonalen Steueramt durchgeführt. Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Rekursverfahren gelten sinngemäss.

Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.

Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird der Steuerpflichtige auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.*

Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

Art. 172bis* IV. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. sie die zuständigen Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

2.5.8. Erbschaftsinventar

Art. 173 I. Inventarpflicht

Nach dem Tode einer Person, die aufgrund persönlicher Zugehörigkeit nach § 8 Absätze 1-3 im Kanton steuerpflichtig war, wird ein amtliches Inventar aufgenommen.

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften dieses Gesetzes gilt das nach den zivilrechtlichen Bestimmungen errichtete Inventar als Erbschaftsinventar.

Art. 174 II. Gegenstand

In das Inventar ist das Vermögen des Erblassers und das Vermögen des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der minderjährigen Kinder, für die er bis zum Tod die elterliche Sorge ausübte und für die er einen Kinderabzug gemäss § 43 Absatz 1 Buchstabe a beanspruchen konnte, mit Bestand am Todestag aufzunehmen.*

Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, sollen festgestellt und im Inventar vorgemerkt werden.

Art. 175 III. Verfahren 1. Sicherung der lnventaraufnahme

Die Erben und die mit der Verwaltung oder Verwahrung von Nachlassvermögen betrauten Personen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung des Inventurbeamten nicht über das inventarpflichtige Vermögen verfügen. Auf Verlangen des Kantonalen Steueramtes ist der Inventurbeamte zur sofortigen Siegelung verpflichtet.

Art. 176 2. Mitwirkungs- und Bescheinigungspflicht

Die Erben und die gesetzlichen Vertreter von Erben sind verpflichtet, alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen und alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Für die Bescheinigungs- und Auskunftspflicht Dritter gegenüber den Erben gelten die §§ 143 und 144 sinngemäss.

Erhält ein Erbe oder ein gesetzlicher Vertreter von Erben nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so muss er diese innert 30 Tagen der Amtschreiberei bekannt geben.

2.5.9. Bezug und Sicherung der Steuer

Art. 177* I. Fälligkeit

Die periodisch geschuldeten Steuern werden in der Regel in der Steuerperiode fällig .

Der Regierungsrat bestimmt den allgemeinen Fälligkeitstermin oder den Verfalltag. Er regelt das Bezugsverfahren und die Verzinsung.

Entsteht die Steuerpflicht erst nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin oder nach dem Verfalltag, so wird von der Bezugsbehörde ein besonderer Fälligkeitstermin festgesetzt.

Die nicht periodisch geschuldeten Steuern, insbesondere die Steuer nach § 47 und die Grundstückgewinnsteuer sowie die Nachsteuern werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung oder der provisorischen Rechnung zur Zahlung fällig.

Die periodisch geschuldeten Steuern werden in jedem Falle fällig

  1. am Tag, an dem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Vorkehren zum Wegzug trifft;
  2. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
  3. im Zeitpunkt, in dem der ausländische Steuerpflichtige (§§ 9, 10 und 85 Abs. 2 und 3) seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen inländischen Grundbesitz oder seine durch inländische Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgibt;
  4. bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;
  5. beim Tode des Steuerpflichtigen.

Die Fälligkeit der Steuer tritt auch dann ein und bleibt unverändert, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn der Steuerpflichtige gegen die Veranlagung Einsprache oder Rekurs erhoben hat.

Art. 178 II. Steuerbezug 1. Provisorischer und definitiver Bezug

Die Steuern werden in der Steuerperiode provisorisch bezogen (Vorbezug). Grundlage dafür ist die letzte Veranlagung oder die Steuererklärung oder der mutmasslich geschuldete Betrag; wird ein mutmasslich geschuldeter Betrag festgesetzt, so ist der Steuerpflichtige vorher anzuhören.*

Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt. Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.*

Provisorisch bezogene Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, werden nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung jedem Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. § 183 Absätze 4 und 5 sind sinngemäss anwendbar.*

Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge zurückerstattet. Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit diese Beträge verzinst werden.

Art. 179 2. Zahlung und Zinspflicht

Die Steuer muss bis zum Verfalltag entrichtet werden oder, wenn ein Fälligkeitstermin bestimmt ist, innert 30 Tagen seit der Fälligkeit.*

Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht entrichtet, so ist er vom Tag nach dem Verfall oder vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu den vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich.*

Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, eine Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.

*

Art. 180 3. Zwangsvollstreckung

Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist Betreibung einzuleiten.

Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

Die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[45] gleich.

Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

Art. 181 4. Zahlungserleichterungen

Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde Zahlungserleichterungen gewähren.*

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Ist die Zahlung der Steuer auf Liquidationsgewinnen aus der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen mit einer erheblichen Härte verbunden, wird die Steuer auf Antrag zinslos gestundet. Die Steuer wird zur Zahlung fällig, wenn die überführten Vermögensgegenstände veräussert werden. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen.*

Art. 182 III. Erlass

Ist der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.*

Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel dem Finanzdepartement einzureichen. Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

Die geschuldeten Steuern können, wenn die Einwohnergemeinde dem Antrag zustimmt, im Veranlagungsverfahren vollständig erlassen werden bei Personen,*

  1. die dauernd in einem Heim wohnen und Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen und deren Vermögen einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Wert nicht übersteigt:
  2. die nachgewiesenermassen dauernd durch die öffentliche Sozialhilfe finanziell unterstützt werden.

Die Veranlagungsbehörde entscheidet endgültig. Vorbehalten bleiben die Absätze 1 und 2.

Über den Erlass von Quellensteuern entscheidet das Kantonale Steueramt.*

Art. 183 IV. Rückerstattung bezahlter Steuern

Zuviel bezahlte, nicht geschuldete Steuern und Bussen werden von Amtes wegen zurückerstattet. Rechtskräftig festgesetzte Beträge gelten als geschuldet. Zurückzuerstattende Beträge werden verzinst.*

Unterbleibt die Rückerstattung von Amtes wegen, so kann der Steuerpflichtige beim Kantonalen Steueramt einen Rückerstattungsantrag stellen. Gegen die Abweisung eines Rückerstattungsantrages sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.

Werden Steuern an Ehegatten zurückerstattet, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, kann die Zahlung an jeden der beiden Ehegatten erfolgen.*

Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen der Ehegatten, welche diese der zuständigen Bezugsbehörde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Rechnung bekanntgegeben haben.*

*

Art. 183bis* IVbis. Zins- und Gebührenrechnungen

Gegen die Berechnung von Zinsen und Gebühren kann der Steuerpflichtige bei der Behörde, die sie in Rechnung gestellt hat, innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Diese entscheidet aufgrund der Akten über die Einsprache.

Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen mit Rekurs beim Kantonalen Steuergericht angefochten werden.

Art. 184 V. Steuersicherung 1. Sicherstellung

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheinen die von ihm geschuldeten Staats- oder Gemeindesteuern als gefährdet, so können das Kantonale Steueramt, die Veranlagungs- und die Bezugsbehörden auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[46] gleichgestellt.

Die Sicherstellungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie kann innert 30 Tagen mit Rekurs an das Kantonale Steuergericht angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.*

Art. 184bis* 1bis. Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[47]. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[48] ist nicht zulässig.*

Art. 185 2. Löschung im Handelsregister

Im Handelsregister eingetragene juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen nur mit Zustimmung des Kantonalen Steueramtes gelöscht werden.

Art. 186 3. Eintrag im Grundbuch

Veräussert eine in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein solothurnisches Grundstück, so darf der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung der Veranlagungsbehörde als Eigentümer eingetragen werden.

Die Veranlagungsbehörde bescheinigt dem Veräusserer zuhanden der Amtschreiberei ihre Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grundstückes im Zusammenhang stehenden Steuern bezahlt oder sichergestellt sind oder wenn feststeht, dass keine Steuer geschuldet ist oder der Veräusserer hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet.

Verweigert die Veranlagungsbehörde die Bescheinigung, so kann dagegen innert 30 Tagen Rekurs an das Kantonale Steuergericht erhoben werden.*

2.5.10. Kosten des Veranlagungs- und Bezugsverfahrens

Art. 187 Kostentragung

Die Kosten des Veranlagungsverfahrens tragen der Staat und die Einwohnergemeinden je zur Hälfte.

Die Einwohnergemeinden sind berechtigt, von den steuererhebenden Kirchgemeinden 25% und von den steuererhebenden Bürgergemeinden 5% der ihnen entstandenen Veranlagungskosten zurückzuverlangen, die ihnen für die in der betreffenden Kirch- oder Bürgergemeinde steuerpflichtigen Personen entstanden sind.*

Die Grundsätze der Kostenverteilung werden in der Vollzugsverordnung geregelt.

Gegen die Berechnung des Kostenanteils der Einwohnergemeinden durch das Kantonale Steueramt und gegen die Kostenüberwälzung auf die Bürger- und Kirchgemeinden durch die Einwohnergemeinden können die beteiligten Gemeinden innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnungen schriftlich Beschwerde beim Finanzdepartement und gegen dessen Entscheid innert der gleichen Frist Rekurs an das Kantonale Steuergericht erheben.*

Die Kosten für den Bezug der Staatssteuern fallen ganz zulasten des Staates, jene für den Bezug der Gemeindesteuern ganz zulasten der Gemeinde.

2.6. Steuerstrafrecht

Art. 188 I. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung 1. Verfahrenspflichten

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere

  1. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;
  2. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt;
  3. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,

wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10’000 Franken.

In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen werden.

Art. 189 2. Steuerhinterziehung a) Vollendete Begehung

Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt hat, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieb oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.*

Zeigt der Steuerpflichtige erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn*

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. er die Steuerbehörden bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
  3. er sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.*

Art. 190* b) Versuchte Begehung

Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 189 zu begehen versucht, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt zwei Drittel des Betrages, der bei vorsätzlicher Begehung einer vollendeten Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 191 c) Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, hiezu Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft. Er haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.*

Die Busse beträgt bis zu 10’000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50’000 Franken.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 189 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.*

Art. 192 d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventarsaufnahme zu entziehen, wer dazu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Steuerpflichtigen mit Busse bestraft.*

Die Busse beträgt bis zu 10’000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50’000 Franken.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.*

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn*

  1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
  2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 193 3. Juristische Personen a) Allgemeines*

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist § 191 auf die juristische Person anwendbar.*

Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 191 bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Art. 193bis* b) Selbstanzeige

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. sie die Steuerbehörden bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

  1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz,
  2. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53–68 des Fusionsgesetzes (FusG) vom 3. Oktober 2003[49] (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen,
  3. nach einer Absorption (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a FusG) oder Abspaltung (Artikel 29 Buchstabe b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

Art. 194bis* 4bis. Ehegatten

Der Steuerpflichtige, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren bestraft. § 191 bleibt vorbehalten.

Das Unterzeichnen der Steuererklärung begründet für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinne von § 191 Absatz 1 .

Art. 195 5. Behörden und Verfahren a) Im allgemeinen

Das Kantonale Steueramt setzt die Bussen nach § 188 fest und führt das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung durch.

Nach Abschluss der Untersuchung trifft das Kantonale Steueramt eine Straf- oder Einstellungsverfügung. Die Einstellungsverfügung wird dem Betroffenen, die Strafverfügung auch den beteiligten Gemeinden schriftlich eröffnet.

Im übrigen gelten die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Rechtsmittelverfahren sinngemäss.

Art. 196 b) Bei Steuerhinterziehung

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Es wird ihm Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen ihn erhobenen Anschuldigung zu äussern. Er wird auf sein Recht hingewiesen, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern.*

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 147 Absatz 2) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von § 149 Absatz 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.*

Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.

Art. 198 6. Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung verjährt

  1. bei Verletzung von Verfahrenspflichten 3 Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden;
  2. bei vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn das Kantonale Steueramt vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.*

Art. 199* 7. Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten

Die im Steuerstrafverfahren ausgefällten Bussen und Kosten werden nach den §§ 179-185 bezogen. Für die Verjährung gilt § 139.

Art. 200 II. Steuervergehen 1. Steuerbetrug

Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10‘000 Franken verbunden werden.*

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine Selbstanzeige nach § 189 Absatz 3 oder § 193bis Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den § 191 Absatz 3 und § 193bis Absätze 3 und 4 anwendbar.*

Art. 201 2. Veruntreuung an der Quelle bezogener Steuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10‘000 Franken verbunden werden.*

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, einer Personenunternehmung, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.*

Liegt eine Selbstanzeige nach § 189 Absatz 3 oder § 193bis Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den § 191 Absatz 3 und § 193bis Absätze 3 und 4 anwendbar.*

Art. 202 3. Verfahren*

Die Steuervergehen nach den §§ 200 und 201 werden von den Strafgerichten beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Das Kantonale Steueramt ist zuständig, Strafanzeige zu erstatten.*

Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.*

Art. 203 4. Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.*

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.*

Art. 204 III. Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[50] sind anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Artikel 49 des Strafgesetzbuches ist nur auf die Freiheitsstrafe anwendbar.*

3. Die Nebensteuern des Staates

3.1. Die Handänderungssteuer

Art. 205 I. Gegenstand

Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken.

Als Grundstücke gelten

  1. die Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB[51];
  2. Rechtsameanteile im Sinne von § 45 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 4. April 1954[52];
  3. Bauten auf fremdem Boden, ausgenommen Fahrnisbauten.

Den Grundstücken sind Grundstücksanteile gleichgestellt.

Art. 206 II. Handänderungen 1. Steuerbare Handänderungen

Die Steuerpflicht wird durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht, insbesondere

  1. durch Kauf, Tausch oder Schenkung eines Grundstückes;
  2. durch Übertragung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes an einem Grundstück sowie durch Verzicht auf die Ausübung eines solchen Rechtes zu Gunsten eines Dritten;
  3. durch Eintritt eines Dritten in einen Kaufvertrag über ein Grundstück;
  4. durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften.

Die Steuerpflicht wird ferner begründet durch die Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen, durch die Veränderung der Anteilsrechte sowie die Aufhebung des Gesamteigentums an einem Grundstück.

Art. 207 2. Steuerfreie Handänderungen

Steuerfrei sind

  1. die Handänderung zufolge Erbganges (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis);
  2. die Handänderung zufolge Begründung, Änderung oder Aufhebung des ehelichen Güterstandes oder der vermögensrechtlichen Regelung von Personen in eingetragener Partnerschaft;
  3. die Umwandlung von Gesamteigentum an einem Grundstück in Miteigentum und umgekehrt sowie körperliche Teilung von Gesamt- oder Miteigentum im Verhältnis der am einzelnen Grundstück bestehenden Eigentumsquoten;
  4. Handänderungen zufolge Umstrukturierungen von Personenunternehmen und von juristischen Personen, welche die Voraussetzungen von § 25 Absatz 1, § 50 Absatz 1 Buchstabe g oder § 94 Absatz 1 und 3 erfüllen; bei Verletzung der Sperrfristen gemäss § 25 Absatz 2 oder § 94 Absatz 2 und 4 wird die Steuer nacherhoben;
  5. der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken unter amtlicher Mitwirkung.
  6. die Handänderung zufolge amtlicher Baulandumlegung und Grenzbereinigung gemäss Planungs- und Baugesetz sowie diesen gleichgestellte private Unternehmen.
  7. der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum

*

Art. 208 III. Steuersubjekt 1. Grundsatz

Steuerpflichtig ist der Erwerber.

Bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. Im Zweifel gelten alle Erwerber als zu gleichen Teilen berechtigt; sie haften solidarisch.

Art. 209 2. Ausnahmen

Von der Steuerpflicht befreit sind die in § 90 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, i, ibis und k genannten Gemeinwesen, Anstalten und juristischen Personen.*

Von der Handänderungssteuer ist ferner der Gläubiger oder Bürge befreit, der ein ihm durch Grund- oder Faustpfand haftendes Grundstück im Zwangsvollstreckungsverfahren oder zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung erwirbt, wenn der Erwerbspreis den Deckungsbetrag nicht übersteigt; der Deckungsbetrag besteht aus der Forderung des Erwerbers, den im Range vorgehenden Grundpfandschulden sowie den Verwaltungs- und Verwertungskosten.

Art. 210 IV. Bemessung 1. Im allgemeinen

Die Steuer wird vom Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Handänderung erhoben.

Art. 211* 2. Landwirtschaftliche Grundstücke

Beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken, auf die das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991[53] anwendbar ist, ist der Übernahmepreis, mindestens aber der Ertragswert, massgebend.

Art. 212* V. Steuerberechnung

Der Steuersatz beträgt 2,2 %, bei Erwerb unter Ehegatten, unter Personen in eingetragener Partnerschaft und durch Nachkommen die Hälfte.

Art. 213 VI. Behörden und Verfahren 1. Veranlagung

Die Handänderungssteuer wird vom Kantonalen Steueramt veranlagt; die Veranlagung wird von der Amtschreiberei vorbereitet.

Veräusserer und Erwerber haben die Handänderung innert 30 Tagen dem Kantonalen Steueramt anzuzeigen; bei Eigentumswechsel durch Grundbucheintrag entfällt diese Pflicht.

Veräusserer und Erwerber haben alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Art. 214 2. Einsprache und Rekurs

Gegen die Veranlagung können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.

Ist der Verkehrswert streitig, so holt die Veranlagungsbehörde im Einspracheverfahren ein Gutachten ein; die Kosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt; § 38 Absatz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[54] ist anwendbar.*

Gegen den Einspracheentscheid können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

Art. 215 3. Fälligkeit, Bezug und Steuersicherung

Die Steuer wird mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung oder der provisorischen Rechnung zur Zahlung fällig.

Mit der Handänderung wird die Steuer fällig, wenn der Erwerber die Anzeigepflicht nach § 213 verletzt hat.

Die Handänderungssteuer wird beim Steuerpflichtigen erhoben.

Vor Bezahlung der Steuer kann die Amtschreiberei den Eintrag in das Grundbuch verweigern. Dagegen kann innert 30 Tagen Rekurs an das Kantonale Steuergericht erhoben werden.*

Art. 216 VII. Veranlagungsverjährung; weitere Bestimmungen

Das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, erlischt 10 Jahre nach der Handänderung.

Soweit in den vorstehenden §§ 205-215 nichts anderes bestimmt ist, sind bezüglich Behörden und Verfahren sowie Steuerstrafen die §§ 118-204 anwendbar.

3.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer

3.2.1. Nachlasstaxe

Art. 217 I. Gegenstand

Der Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass.

Die Nachlasstaxe wird ferner erhoben auf Kapitalleistungen aus Versicherungen, die zufolge Todes fällig werden und nicht als Einkommen steuerbar sind.*

Art. 218 II. Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind die Erben, im Fall von § 217 Absatz 2 die Empfänger.*

Die Abgabepflicht besteht, wenn

  1. der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
  2. solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören.

Im internationalen Verhältnis besteht die Abgabepflicht auch, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen zum Rücklass gehört.

Der Abgabeanspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird.

Art. 219 III. Bemessung 1. Grundsatz

Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird.

Art. 220 2. Aktiven

Die Aktiven werden, unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 4, zum Verkehrswert bewertet.*

Nutzungsrechte und Rechte auf wiederkehrende Leistungen werden zum Barwert angerechnet.

Für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe, auf die das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991[55] anwendbar ist, sowie für das Betriebsinventar ist der Anrechnungswert, mindestens aber der Ertrags- oder Nutzwert, massgebend.*

Fällige Kapitalleistungen aus Versicherungen werden mit der ausbezahlten Summe, nicht fällige mit dem Rückkaufswert bewertet.*

Art. 221 3. Passiven

Vom Wert der Aktiven des Rücklasses werden abgezogen

  1. die Schulden des Erblassers;
  2. die Todesfallkosten sowie die Kosten der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung;
  3. die Ansprüche der Hausgenossen nach Artikel 606 ZGB[56];
  4. Vorausbezüge für noch nicht erzogene und gebrechliche Nachkommen nach Artikel 631 Absatz 2 ZGB;
  5. Entschädigungen an Kinder und Grosskinder nach Artikel 334 und 334bis ZGB (Lidlöhne).

Ist der Rücklass mit einer Nutzniessung oder mit der Pflicht zu einer wiederkehrenden Leistung belastet, so wird der Barwert der Belastung abgezogen.

Bei teilweiser Abgabepflicht werden die Passiven nach den Regeln zur Vermeidung der interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerung angerechnet.

Art. 222 IV. Berechnung

Die Nachlasstaxe beträgt

Nachlasstaxe Nachlass
8 Promille von den ersten 500’000 Franken
10 Promille von den nächsten 500’000 Franken
13 Promille von den nächsten 500’000 Franken
17 Promille von den nächsten 500’000 Franken.

Ab 2’000’000 Franken beträgt die Nachlasstaxe 12 Promille.

3.2.2. Erbschaftssteuer

Art. 223 I. Gegenstand

Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung und richterlicher Verschollenerklärung.

Steuerbar sind auch Ansprüche aus Versicherungen, die zufolge Todes übergehen, soweit sie nicht als Einkommen steuerbar sind.*

Art. 224 II. Steuerpflicht 1. Grundsatz

Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalles oder der Zuwendung.

Bei Nacherbeneinsetzung sind Vor- und Nacherbe steuerpflichtig.

Die Steuerpflicht besteht, wenn

  1. der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
  2. solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.

Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht auch, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht.

Art. 225 2. Ausnahmen

Von der Steuerpflicht sind befreit

  1. der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin;
  2. die Nachkommen, die Adoptivkinder und ihre Nachkommen sowie die Eltern und Adoptiveltern;
  3. Stiftungen, deren Destinatäre ausschliesslich Nachkommen, Adoptivkinder und ihre Nachkommen sind;
  4. die in § 90 Absatz 1 Buchstaben a-k genannten Gemeinwesen, Anstalten und juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, die Vereine, soweit sie ideelle Zwecke verfolgen, sowie andere Kantone, ausserkantonale Gemeinden und ihre Anstalten, sofern diese nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Körperschaften im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d, die ihren Sitz im Ausland haben, sind von der Steuerpflicht befreit, soweit Gegenrecht gehalten wird.*

Art. 226 III. Steueranspruch

Der Steueranspruch entsteht

  1. bei Vermögensübergängen auf den Todesfall: im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
  2. bei Vermögensübergängen aus Nacherbschaft: im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft beendet ist;
  3. bei Vermögensübergängen unter aufschiebender Bedingung: im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.

Art. 227 IV. Bemessung 1. Grundsatz

Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Steueranspruch entsteht. Die §§ 220 und 221 gelten sinngemäss.

Art. 228 2. Nacherbfolge

Die Zuwendung an den Vorerben wird, wenn der Nacherbe nicht bloss auf den Überrest eingesetzt ist, durch Kapitalisierung ihres Ertrages bemessen; Grundlage der Kapitalisierung ist die Lebenserwartung des Vorerben, wenn der Erblasser nicht einen andern Zeitpunkt als dessen Tod für die Auslieferung der Erbschaft bestimmt hat.

Erwirbt der Vorerbe die Erbschaft endgültig, so wird die Steuer nach § 227 auf den Zeitpunkt des endgültigen Erwerbes neu berechnet; bereits bezahlte Erbschaftssteuern werden angerechnet.

Art. 229 V. Berechnung 1. Abzüge

Vom empfangenen Vermögenswert werden abgezogen

  1. der Wert belastender Auflagen;
  2. die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Zuwendung gemacht hat, soweit diese bei der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt wurden;
  3. die Hälfte des Wertes von Kunstgegenständen, wenn der Steuerpflichtige die Werke im Kanton öffentlich zugänglich macht;
  4. nachgewiesene freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen, die der Steuerpflichtige aus dem empfangenen Vermögenswert an steuerfreie Gemeinwesen, Anstalten oder juristische Personen (§ 225 Abs. 1 Buchst. d) ausrichtet.

Art. 230 2. Steuerklassen

Die Steuerpflichtigen werden in folgende Klassen eingeteilt

  1. Klasse 1: Stiefeltern und Stiefkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis während mindestens zwei Jahren bestanden hat, sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern;
  2. Klasse 2: Geschwister und Halbgeschwister;
  3. Klasse 3: Grosseltern und Schwiegereltern, sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerlichem Wohnsitz gelebt haben;
  4. Klasse 4: Onkel und Tanten, Neffen und Nichten;
  5. Klasse 5: alle weiteren Steuerpflichtigen.

Art. 231 3. Sonderfälle

Für die Bestimmung der Klasse werden Verschwägerte gleich behandelt wie ihr Ehegatte oder wie ihr eingetragener Partner oder ihre eingetragene Partnerin, sofern sich dadurch eine mildere Steuer ergibt.*

Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser.

Zuwendungen an juristische Personen im Sinne von § 225 Absatz 2 unterliegen, wenn kein Gegenrecht gehalten wird, der Steuer in Klasse 3.*

Art. 232 4. Steuersatz

Die Steuer beträgt (Klassen 1-5):*

Steuer nach Klassen 1 2 3 4 5
für die ersten 30‘396 Franken* 2% 4% 6% 9% 12%
für die nächsten 45'596 Franken* 5% 10% 15% 22,5% 30%
für die nächsten 91'191 Franken* 6% 12% 18% 27% 36%
ab 167‘183 Franken* 5% 10% 15% 22,5% 30%

Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensüberganges im Kanton steuerpflichtig, so bestimmt sich die Steuer nach dem Steuersatz für den gesamten Übergang.

3.2.3. Schenkungssteuer

Art. 233 I. Gegenstand 1. Grundsatz

Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.

Steuerbar sind auch Zuwendungen von Versicherungsansprüchen, die zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden und nicht als Einkommen steuerbar sind.

Art. 234 2. Ausnahmen

Der Schenkungssteuer unterliegen nicht

  1. Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht;
  2. Zuwendungen an bedürftige Personen.

Art. 235 II. Steuerpflicht 1. Grundsatz

Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung.

Die Steuerpflicht besteht, wenn

  1. der Schenker seinen Wohnsitz im Kanton hat;
  2. solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.

Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht auch, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht.

Art. 236 2. Ausnahmen

Von der Steuerpflicht sind befreit

  1. der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin;
  2. die Nachkommen, die Adoptivkinder und ihre Nachkommen sowie die Eltern und Adoptiveltern;
  3. Stiftungen, deren Destinatäre ausschliesslich Nachkommen, Adoptivkinder und ihre Nachkommen sind;
  4. die in § 90 Absatz 1 Buchstaben a-k genannten Gemeinwesen, Anstalten und juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, die Vereine, soweit sie ideelle Zwecke verfolgen, sowie andere Kantone, ausserkantonale Gemeinden und ihre Anstalten, sofern diese nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
  5. Unternehmensstiftungen für Zuwendungen von Beteiligungen.

§ 225 Absatz 2 ist anwendbar.

Art. 237 III. Steueranspruch

Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung, bei Schenkung unter aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, bei Versicherungsansprüchen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung.

Art. 238 IV. Bemessung

Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Steueranspruch entsteht.

Für die Bewertung gelten die §§ 220 und 221 sinngemäss.

Art. 239 V. Berechnung

Für die Steuerberechnung gelten die §§ 229-232. Hat der Empfänger innert fünf Jahren mehrere Zuwendungen vom gleichen Schenker erhalten, bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag aller Zuwendungen.*

Von jeder Zuwendung werden 15'200 Franken abgezogen. Macht ein Schenker mehrere Zuwendungen an den gleichen Empfänger, so wird dieser Abzug innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt.*

Art. 240 VI. Teuerung und kalte Progression

Der Regierungsrat passt bei jedem Anstieg der Teuerung um 7% seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung die Tarifstufen in § 232 Absatz 1 und den Abzug in § 239 Absatz 2 dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise an.

3.2.4. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 241 I. Behörden und Verfahren 1. Veranlagung

Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer werden vom Kantonalen Steueramt veranlagt; die Veranlagung wird von der Amtschreiberei vorbereitet.

Die Steuerpflichtigen haben dem Kantonalen Steueramt innert eines Jahres seit Eröffnung des Erbganges den Steuertatbestand anzuzeigen; wird im Kanton ein Erbschaftsinventar aufgenommen, so entfällt diese Pflicht bezüglich der inventarisierten Aktiven und Werte.

Die Schenkungssteuer wird vom Kantonalen Steueramt veranlagt. Die Steuerpflichtigen haben dem Kantonalen Steueramt innert 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens mit der nächsten ordentlichen Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen.

Art. 242 2. Einsprache und Rekurs

Gegen die Veranlagungsverfügung können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement beim Kantonalen Steueramt Einsprache, gegen deren Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

Ist die Bewertung gemäss § 220 im Einspracheverfahren streitig und holt die Veranlagungsbehörde ein Gutachten ein, werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt; § 38 Absatz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[57] ist anwendbar.*

Art. 243 3. Fälligkeit, Bezug und Steuersicherung

Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig. Mit der Eröffnung des Erbganges werden sie fällig, wenn der Steuerpflichtige die Anzeigepflicht nach § 241 Absatz 2 verletzt hat.

Ist die Veranlagungsverfügung 6 Monate nach Eröffnung des Erbganges noch nicht eröffnet, so werden die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer provisorisch nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Betrages erhoben; die provisorisch festgesetzten Beträge werden mit Zustellung der Rechnung fällig.

Die Nachlasstaxe wird beim Abgabepflichtigen, die Erbschaftssteuer beim Steuerpflichtigen erhoben. Die Erben haften im Umfang ihrer Bereicherung solidarisch für die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuern.

Die Schenkungssteuer wird mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung oder der provisorischen Rechnung zur Zahlung fällig. Mit dem Vollzug der Schenkung wird die Steuer fällig, wenn der Steuerpflichtige seine Anzeigepflicht nach § 241 Absatz 3 verletzt hat.

Die Schenkungssteuer wird beim Steuerpflichtigen erhoben. Wohnt der Steuerpflichtige im Ausland, haftet für die Steuer auch der Schenker.

Werden die veranlagten oder provisorisch festgesetzten Beträge innert 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, so sind sie vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich.

Art. 244 II. Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, erlischt, 10 Jahre nachdem der Steueranspruch entstanden ist. Im Falle beschränkter Steuerpflicht beträgt die Frist 5 Jahre, seitdem das Kantonale Steueramt vom Vermögensübergang Kenntnis erhalten hat.*

Im übrigen gilt § 138.

Art. 245 III. Weitere Bestimmungen

Soweit in den vorstehenden §§ 217-244 nichts anderes bestimmt ist, sind bezüglich Behörden und Verfahren sowie Steuerstrafen die §§ 118-204 anwendbar.

4. Die Gemeindesteuern

Art. 246 I. Steuerpflicht und Steuerberechtigung 1. Grundsatz

Die Vorschriften über die Staatssteuerpflicht gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Gemeindesteuern.

Die für die direkte Staatssteuer getroffenen Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht gelten auch für die Gemeindesteuern.

Wird eine Erbengemeinschaft nach § 15 Absatz 2 als Ganzes besteuert, besteht die Gemeindesteuerpflicht am Ort der letzten steuerlichen Zugehörigkeit des Erblassers; die Kirchensteuerpflicht richtet sich nach der Konfession der Erben.

Die direkte Gemeindesteuer wird auf Grundlage der Veranlagung der direkten Staatssteuer erhoben.

Art. 247 2. Einwohnergemeinden

Der Einwohnergemeinde gegenüber sind die natürlichen und juristischen Personen steuerpflichtig, für welche eine steuerliche Zugehörigkeit im Sinne der §§ 8-10 und § 85 zu der Gemeinde besteht.

Wer in einer solothurnischen Gemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, begründet durch die Niederlassung in einem Alters- oder Pflegeheim im Kanton keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt.

Die Einwohnergemeinden können die Bürgergemeinden der Gewinn- und Kapitalsteuer unterwerfen:*

  1. für jene Teile ihres Kapitals, welche nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienen, und für die entsprechenden Teile des Gewinnes;
  2. für Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken, die einen Gewinn abwerfen.

*

*

Art. 248 3. Bürgergemeinden

Der Bürgergemeinde gegenüber sind die Ortsbürger und Ortsbürgerinnen steuerpflichtig, die im Gebiet der Heimatgemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben; die Steuerpflicht erstreckt sich auf das gesamte, der direkten Staatssteuer unterliegende Einkommen und Vermögen. Bei Konkurrenz mehrerer Bürgerrechte ist die Bürgergemeinde des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes steuerberechtigt.

Ausserhalb der Heimatgemeinde wohnhafte Ortsbürger und Ortsbürgerinnen sind nur insoweit steuerpflichtig, als für sie eine wirtschaftliche Zugehörigkeit im Sinne der §§ 9 und 10 besteht.

Besteht eine Familie aus Personen mit verschiedenen Bürgerrechten, so wird nur ein Anteil der Steuer erhoben; der Anteil wird sinngemäss nach § 249 Absatz 3 berechnet.

Art. 249 4. Kirchgemeinden

Der Kirchgemeinde gegenüber sind die natürlichen Personen steuerpflichtig, welche im Gebiet der Kirchgemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und sich zum Glauben der betreffenden Kirche bekennen; die Steuerpflicht erstreckt sich auf das gesamte, der direkten Staatssteuer unterliegende Einkommen und Vermögen.

Konfessionsangehörige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind steuerpflichtig, soweit für sie eine wirtschaftliche Zugehörigkeit im Sinne der §§ 9 und 10 zu der Kirchgemeinde besteht.

Besteht eine Familie aus Angehörigen verschiedener Konfessionen, so wird die Steuerpflicht von Ehegatten und Kindern unter 16 Jahren wie folgt geteilt

  1. zwei Drittel der ganzen Steuer zahlen ein Ehegatte und Kinder, wenn der andere Ehegatte einer andern oder keiner Konfession angehört;
  2. die Hälfte der ganzen Steuer zahlt ein Ehegatte, wenn der andere Ehegatte einer anderen oder keiner Konfession angehört und keine Kinder vorhanden sind; ebenso Verwitwete, Getrennte, Geschiedene und Ledige, deren Kinder einer andern oder keiner Konfession angehören, und umgekehrt;
  3. einen Drittel der ganzen Steuer zahlt ein Ehegatte, wenn der andere Ehegatte und die Kinder einer andern oder keiner Konfession angehören;
  4. ein Drittel der ganzen Steuer ist für Kinder unter 16 Jahren zu bezahlen, wenn nur sie der Konfession angehören.

Gehören die Kinder verschiedenen Konfessionen an, so wird deren Anteil nach Kopfzahl aufgeteilt.

Kinder von nicht gemeinsam veranlagten Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, werden für die Teilung der Steuerpflicht jenem Elternteil zugerechnet, der den Kinderabzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a beanspruchen kann*

Von der Kirchensteuer ist befreit, wer beim Kirchgemeinderat schriftlich erklärt, dass er der betreffenden Konfession nicht oder nicht mehr angehöre.

Art. 249bis* 5. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Für die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Verhältnis zwischen den Gemeinden werden das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[58] und die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung sinngemäss angewendet.

Art. 250 II. Steuerteilung zwischen den Gemeinden 1. Grundsätze

Ist eine natürliche oder juristische Person in mehreren solothurnischen Einwohnergemeinden steuerpflichtig, so wird eine Steuerausscheidung vorgenommen, sofern*

  1. bei natürlichen Personen das im Kanton steuerbare Einkommen mindestens 40'000 Franken oder das im Kanton steuerbare Vermögen mindestens 500'000 Franken beträgt,
  2. bei juristischen Personen der im Kanton steuerbare Gewinn mindestens 40'000 Franken oder das im Kanton steuerbare Kapital mindestens 500'000 Franken beträgt,

Die Teilung der Steuerpflicht wird auf der Grundlage der Staatssteuerveranlagung vorgenommen und richtet sich nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung mit folgenden Ausnahmen

  1. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind 50% in der Wohnsitzgemeinde steuerbar, wenn sich der Geschäftssitz in einer andern Gemeinde befindet. Befindet sich in der Wohnsitzgemeinde noch eine Betriebsstätte, so fallen 30% des gesamten Geschäftsertrages vorweg der Wohnsitzgemeinde zu; 70% werden verhältnismässig ausgeschieden. Der Anteil der Wohnsitzgemeinde beträgt in jedem Falle mindestens 50%;
  2. Vermögenswerte unter einem vom Regierungsrat festzulegenden Betrag sowie der Ertrag daraus werden nicht ausgeschieden.

Zur Erhebung der Personalsteuer ist nur die Gemeinde des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes berechtigt.

Art. 251 2. Verfahren

Gemeinden, die erstmals die persönliche Zugehörigkeit eines Steuerpflichtigen gegenüber einer andern solothurnischen Gemeinde geltend machen, haben ihren Anspruch spätestens drei Monate nach Ablauf der Steuerperiode gegenüber dem Steuerpflichtigen und der anderen Gemeinde anzumelden. Im Streitfall bestimmt das Kantonale Steueramt die Gemeinde der persönlichen Zugehörigkeit.*

Während der Steuerperiode neu entstandene Ansprüche auf Steuerausscheidungen sind von den Gemeinden bei den zuständigen kantonalen Steuerbehörden und bei der anderen Gemeinde bis drei Monate nach Ablauf der Steuerperiode geltend zu machen.*

Die kantonalen Steuerbehörden nehmen die Steuerausscheidung vor. Gegen ihre Entscheide können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.*

Art. 252 3. Gemeindeautonomie

Die Gemeinden haben das Recht, die ihnen entrichteten Gemeindesteuern von Wirtschaftsunternehmen mit regionaler Bedeutung und von Arbeitnehmern gemeinsam errichteter öffentlich-rechtlicher Institutionen nach selbstbestimmten Grundsätzen zu verteilen.

Art. 253 III. Steuerfuss

Die Gemeindesteuern werden in Prozenten der ganzen Staatssteuer bezogen.

Die Gemeinde beschliesst alljährlich bei Aufstellung des Budgets den Steuerfuss. Dieser richtet sich nach ihren Bedürfnissen und den ihr obliegenden Aufgaben.*

Für die natürlichen und für die juristischen Personen kann ein unterschiedlicher Steuerfuss festgelegt werden; der Steuerfuss für juristische Personen darf vom Steuerfuss der natürlichen Personen um nicht mehr als drei Zehntel der ganzen Staatssteuer abweichen.

*

Art. 254* IV. Verwirkung

Das Recht, eine Gemeindesteuer zu berechnen, erlischt 5 Jahre nach Rechtskraft der Staatssteuerveranlagung, frühestens aber 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

Art. 255 V. Zahlung, Sicherung, Erlass

Die Gemeindesteuern werden in der Regel in dem im Steuerreglement bestimmten Zeitpunkt fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin). Ordentlicherweise ist mindestens eine Rate als Vorausbezug zu erheben.

Aus den in § 184 genannten Gründen kann die Gemeinde Sicherstellung von Steuern verlangen.

Aus den in §§ 181 und 182 genannten Gründen kann die Gemeinde eine Steuer, einen Zins oder eine Busse ganz oder teilweise erlassen oder Zahlungserleichterungen gewähren. Gegen den Entscheid kann der Steuerpflichtige Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.*

Art. 256 VI. Behörden und Verfahren

Gegen die Gemeindesteuerberechnung kann der Steuerpflichtige bei der Behörde, die sie vorgenommen hat, Einsprache und gegen deren Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

Auf das Gemeindesteuerregister ist § 131 anwendbar.

Art. 256bis* VIbis . Einheitsbezug

Der Regierungsrat kann im Einverständnis mit den betroffenen Gemeinden anordnen, dass die Steuern des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinde gemeinsam bezogen werden.

Er bezeichnet die zuständige Bezugsstelle und Erlassbehörde und erlässt die notwendigen Bestimmungen zur Vereinheitlichung des Bezugs-, Erlass- und Abrechnungsverfahrens sowie über die Kostentragung.

Art. 257 VII. Steuerreglement

Die nach diesem Gesetz zulässigen oder erforderlichen Gemeindesteuerbestimmungen sind in einem Steuerreglement niederzulegen, das der Genehmigung durch das Finanzdepartement unterliegt.

Die Gemeinde bezeichnet im Steuerreglement insbesondere die Behörden, denen die Durchführung dieses Gesetzes obliegt und die zur Vertretung der Gemeinde im Staatssteuerverfahren befugt sind.

Art. 258 VIII. Weitere Verfahrensbestimmungen und Steuerstrafen

Soweit in den §§ 246-256 nichts anderes bestimmt ist, sind bezüglich Verfahren sowie Steuerstrafen die §§ 118-204 anwendbar.

Bussen wegen vollendeter und versuchter Hinterziehung von Gemeindesteuern betragen bei der Bürgergemeinde und der Kirchgemeinde 20 %, bei der Einwohnergemeinde 100 % der Bussen des Staates.*

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 259 I. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere

  1. das Gesetz über die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961[59] mit Ausnahme von § 6bis Absatz l, welcher erst 3 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich vom 2. Dezember 1984[60] ausser Kraft tritt; vorbehalten ist § 261;
  2. das Gesetz über den Bezug von Handänderungsgebühren beim Eigentumsübergang an Liegenschaften vom 23. Februar 1919[61];
  3. das Gesetz über Sparmassnahmen des Staates vom 12. Februar 1933[62];
  4. das Gesetz über Handänderungsgebühren von Erbschaften und Käufen vom 9. Mai 1835[63];
  5. die Abänderung des Gesetzes für den Bezug der Handänderungsgebühren von Erbschaften vom 13. Dezember 1848[64].

Art. 260 II. Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 261 III. Übergangsbestimmungen 1. Anwendung alten Rechts

Ausserordentliche, nicht periodisch fliessende Einkünfte, die im letzten Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielt werden und nach diesem Gesetz nicht für ein ganzes Steuerjahr der Steuer unterliegen, werden mit einer vollen Jahressteuer für das letzte Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfasst. § 54 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961[65] ist anwendbar. Ausgenommen sind Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen.

Bürger- und Kirchgemeinden, die bisher auf die im Vorjahr ermittelten Staatssteuerfaktoren abgestellt haben, erfassen die im zweitletzten Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielten ausserordentlichen, nicht periodisch fliessenden Einkünfte, unter Berücksichtigung des übrigen Einkommens dieses Jahres, mit einer vollen Jahressteuer für dieses Jahr. Auf die im letzten Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielten ausserordentlichen, nicht periodisch fliessenden Einkünfte ist Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Art. 262 2. Anwendung milderen Rechts

In Verfahren über Nachsteuern, Bussen und Strafsteuern, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bezüglich früherer Steuerjahre eingeleitet werden, ist das Recht anzuwenden, das für den Steuerpflichtigen milder ist.

Art. 263 3. Anpassung der Steuerreglemente der Gemeinden

Die Gemeinden haben auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre Steuerreglemente den neuen Bestimmungen anzupassen.

Art. 264 IV. Inkrafttreten und Vollzug

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und Publikation im Amtsblatt, § 260 Absätze 1 und 2 nach Genehmigung durch den Bundesrat[66], am 1. Januar 1986 in Kraft.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

Der Kantonsrat bewilligt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen personellen und technischen Mittel.

Solange Artikel 62 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 in der Fassung vom 29. Januar 1961[67] in Kraft steht, werden die Kapitalleistungen, Kapitalzahlungen und Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter (§ 47) und die Grundstückgewinne (§§ 48-59) zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 1994*

Art. 265 I. Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

  1. § 7 des Gesetzes über die Solothurner Kantonalbank vom 11. Juni 1922[68];
  2. § 303 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954[69].

Art. 266 II. Übergangsbestimmungen 1. Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen nach § 30, die im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zugeflossen sind und die nach bisherigem Recht zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert wurden (§ 46), unterliegen für das letzte Steuerjahr vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer vollen Jahressteuer. § 47 Absätze 2 und 3 des bisherigen Rechts sind anwendbar. Für die Satzbestimmung sind jedoch sämtliche Kapitalleistungen, die im gleichen Jahr zugeflossen sind, zusammenzurechnen.

Art. 267 2. Grundstückgewinnsteuer

Die neuen Bestimmungen über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung sind anwendbar, wenn die Veräusserung nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung stattfindet.

Art. 268 3. Beginn der Steuerpflicht von juristischen Personen

§ 88 Absatz 2bis ist bis zum Ende des Jahres 2000 nur anwendbar, wenn der Wegzugskanton eine gleichlautende Regelung kennt.

Art. 269 4. Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen

Die Gewinnsteuer der juristischen Personen für das erste Steuerjahr nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung wird nach den Bemessungsregeln sowohl des alten wie des neuen Rechts berechnet. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, ist diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Im interkantonalen und internationalen Verhältnis ist die Steuer nach Ausscheidung massgebend.

Ausserordentliche Erträge, die im letzten vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt werden und die nicht für ein ganzes Jahr der Steuer unterliegen, werden mit einer vollen Jahressteuer nach § 112 Absatz 3 des bisherigen Rechts erfasst.

Als ausserordentliche Erträge gelten realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen. § 91 Absatz 1 Buchstabe c letzter Satz bleibt vorbehalten.

Soweit das im ersten Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossene Geschäftsjahr in das vorhergehende Kalenderjahr zurück reicht, wird die Steuer, die für diesen Zeitraum nach altem Recht geschuldet ist, auf die Steuer angerechnet, die sich für den gleichen Zeitraum nach Absatz 1 ergibt. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

Art. 270 5. Rechtsmittelverfahren

Für das Einspracheverfahren ist das neue Recht auf alle bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung hängigen Fälle anwendbar.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide des Kantonalen Steuergerichts, welche Steuerjahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung betreffen, ist ausgeschlossen.

Art. 271 6. Steuerstrafrecht

Steuerstraftatbestände, die sich auf Steuerjahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beziehen, werden nach dem Recht beurteilt, das für den Steuerpflichtigen milder ist.

Art. 272 7. Anpassung der Gemeindesteuerreglemente

Die Gemeinden haben auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung ihre Steuerreglemente den neuen Bestimmungen anzupassen.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 1999*

Art. 273 I. Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere § 105 Absatz 1 Buchstabe e des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992[70].

Art. 274 II. Übergangsbestimmungen 1. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, sind im Erlebensfall und bei Rückkauf steuerfrei, wenn bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr erreicht hat.

Art. 275 2. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen a) Grundsatz

Die Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen werden in der Steuerperiode 2001 nach dem neuen Recht veranlagt.

Art. 276 b) Ausserordentliche Einkünfte

Ausserordentliche Einkünfte, die im Jahr 2000 oder in einem in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden, unterliegen für dieses Jahr einer vollen Jahressteuer. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

Für die Bestimmung des Steuersatzes wird zu diesen Einkünften das steuerbare Einkommen, das der Veranlagung des Steuerjahres 2000 zugrundegelegt ist, hinzugerechnet. § 47 bleibt vorbehalten.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere

  1. Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne auf Geschäftsvermögen inkl. Auflösung von Rückstellungen und Rücklagen sowie Gewinne, die auf das Unterlassen von geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind,
  2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen,
  3. Lotteriegewinne,
  4. Kapitalleistungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechts,
  5. aperiodische Vermögenserträge wie Substanz- und Interimsdividenden, Liquidationsüberschüsse, Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, ausbezahlte Erträge von Einmalprämienversicherungen gemäss § 26 Absatz 1 Buchstabe a,
  6. Bestandteile des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die nicht regelmässig ausgerichtet werden und den Betrag von zwei Monatsgehältern übersteigen.

Art. 277 c) Ausserordentliche Aufwendungen

Die im Jahr 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen werden zusätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen, das der Veranlagung des Steuerjahres 2000 zugrundegelegt ist, sofern am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten des Steuerpflichtigen revidiert.

Die zusätzlich abgezogenen ausserordentlichen Aufwendungen werden für den Steuersatz berücksichtigt.

Als ausserordentliche Aufwendungen gelten ausschliesslich

  1. Unterhaltskosten für Liegenschaften gemäss § 39 Absatz 3. Für das Übergangsjahr wird kein Pauschalbzug gewährt;
  2. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe h;
  3. Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe k, soweit sie die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen;
  4. Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss § 33 Absatz 1 Buchstabe d, soweit sie die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

Art. 278 d) Geschäftsverluste

Geschäftsverluste, die in einem im Jahr 2000 abgeschlossenen Geschäftsjahr erlitten werden, können von den ausserordentlichen Einkünften gemäss § 276 abgezogen werden.

Verlustüberschüsse des Jahres 2000 werden mit dem übrigen ordentlichen Einkommen des Jahres 2000 verrechnet. Ausserordentliche Aufwendungen des Jahres 2000, die gemäss § 277 in der Veranlagung des Steuerjahres 2000 berücksichtigt werden, sind nicht in die Berechnung des übrigen Einkommens des Jahres 2000 einzubeziehen.

Geschäftsverluste, die in einem im Jahr 2000 abgeschlossenen Geschäftsjahr erlitten werden und die weder von ausserordentlichen Einkünften gemäss § 276 abgezogen noch mit übrigem Einkommen verrechnet werden können, können mit den Einkünften der Steuerperiode 2001 verrechnet werden.

Geschäftsverluste aus den Bemessungsjahren 1993 bis 1999, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten, sind in erster Linie von den ausserordentlichen Einkünften gemäss § 276 abzuziehen; verbleibende Geschäftsverluste werden mit dem ordentlichen Einkommen des Jahres 2000 verrechnet. Verbleibende Verlustvorträge aus den Bemessungsjahren 1994 bis 1999 können in die Steuerperiode 2001 vorgetragen werden.

Art. 279 e) Verfahren

Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung (2001) ist eine nach den Bestimmungen von §§ 74 - 83 des bisherigen Rechts ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Sie gilt als Revisionsbegehren im Sinne von § 277 Absatz 1.

Art. 280 3. Kapitalgewinne von Gesellschaften mit Beteiligungen

Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages gemäss § 98 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr endete, als Gestehungskosten (§§ 92bis und 98 Absatz 5 Buchstabe a).

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz waren, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve wird steuerwirksam aufgelöst, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in einem wesentlichen Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 2004*

Art. 281 1. Abzüge für natürliche Personen

In der ersten Steuerperiode nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung betragen

  1. der Abzug für Versicherungsprämien für Kinder gemäss § 41 Absatz 2 Buchstabe c: 500 Franken,
  2. der Kinderabzug gemäss § 43 Absatz 1 Buchstabe a: 5'200 Franken,
  3. der Abzug für Kinder, die durch Dritte gegen Entgelt betreut werden, gemäss § 43 Absatz 1 Buchstabe b: 2'200 Franken.

Art. 282 2. Einkommenssteuertarif für natürliche Personen

In der ersten Steuerperiode nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beträgt die Einkommenssteuer für die Verheirateten und die ihnen Gleichgestellten gemäss § 44 Absatz 1 (Tarif A)

Steuer Einkommen
0.00% von den ersten 13'768 Franken
3.02% von den nächsten 6'477 Franken
4.00% von den nächsten 10'414 Franken
6.50% von den nächsten 10'414 Franken
8.50% von den nächsten 12'917 Franken
9.40% von den nächsten 23'480 Franken
9.75% von den nächsten 32'192 Franken
10.40% von den nächsten 43'616 Franken
12.35% von den nächsten 52'903 Franken
12.60% von den nächsten 395'717 Franken

Für Einkommen ab 601'898 Franken beträgt die Steuer 11,55% vom gesamten Einkommen.

In der ersten Steuerperiode nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beträgt die Einkommenssteuer für die andern Steuerpflichtigen gemäss§ 44 Absatz 2 (Tarif B)

Steuer Einkommen
0.00% von den ersten 6'884 Franken
2.76% von den nächsten 3'129 Franken
3.75% von den nächsten 5'006 Franken
6.00% von den nächsten 5'006 Franken
7.81% von den nächsten 6'258 Franken
8.75% von den nächsten 12'306 Franken
9.10% von den nächsten 12'309 Franken
10.05% von den nächsten 12'954 Franken
10.25% von den nächsten 14'250 Franken
11.35% von den nächsten 27'528 Franken
12.05% von den nächsten 94'601 Franken
13.70% von den nächsten 100'718 Franken

Für Einkommen ab 300'949 Franken beträgt die Steuer 11,55% vom gesamten Einkommen.

Art. 283 3. Kapitalsteuer der juristischen Personen

Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt in den beiden ersten Steuerperioden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung 1,5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 2006*

Art. 284 1. Kapital- und Aufwertungsgewinne

Stille Reserven auf beweglichem Anlagevermögen, deren Besteuerung bei der Überführung auf eine nach den §§ 99 oder 100 besteuerte juristische Person gemäss dem bisherigen § 100bis aufgeschoben wurde, werden zum Satz von 7% besteuert, wenn die Aktiven innert 10 Jahren veräussert oder aufgewertet werden.

Art. 285 2. Vollstreckung von Bussen gegenüber Erben

Bussen nach § 194 des bisherigen Rechts sind nicht mehr vollstreckbar und können nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.

Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.

Art. 286* 3. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

§ 172bis ist auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, nicht anwendbar.

10. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision 2016*

Art. 287* 1. Besteuerung nach dem Aufwand

Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung von § 20 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin § 20 des bisherigen Rechts.

Art. 288* 2. Steuerstrafrecht

Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung der §§ 198, 200, 201 und 203 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

11. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision 2020*

Art. 289* 1. Sondersteuer auf aufgedeckten stillen Reserven

Juristische Personen, die nach §§ 99 und 100 des bisherigen Rechts besteuert wurden, können beantragen, dass die am Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert zum Satz von 1% besteuert werden.

Der Antrag ist schriftlich mit der Steuererklärung jener Steuerperiode einzureichen, in der die Besteuerung nach § 99 oder § 100 endet. Andernfalls ist das Recht auf die Besteuerung nach Absatz 1 verwirkt.

Der Antrag hat die notwendigen Angaben für die Bewertung der stillen Reserven zu enthalten, für welche die Besteuerung nach Absatz 1 verlangt wird.

Die Veranlagungsbehörde setzt die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts mittels Verfügung fest.

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich selbstgeschaffenem Mehrwert, die bei Ende der Besteuerung gemäss §§ 99 und 100 aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung gemäss § 92quater einbezogen.

Art. 290* 2. Nachträgliche Besteuerung von Umstrukturierungsrücklagen

Steuerfreie Rücklagen für Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und ‑umstrukturierungen gemäss § 35 Absatz 3 des bisherigen Rechts sind innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Bildung zweckkonform zu verwenden. Andernfalls werden sie in den Jahren ihrer Bildung im Verfahren nach §§ 170 – 172 nachträglich besteuert.

Art. 291* 3. Gewinnsteuer im ersten und im zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Februar 2020

Abweichend von § 97 beträgt die Gewinnsteuer im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten 5% und im zweiten Jahr 4,7% des steuerbaren Reingewinns.

Egress

GS 90, 185

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.12.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung GS 90, 185
12.06.1994 01.01.1995 § 6 Abs. 2 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 10 Abs. 1, f) geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 10 Abs. 1, g) aufgehoben -
12.06.1994 01.01.1995 § 18 Abs. 2 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 18 Abs. 3 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 19 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 20 Abs. 3, b) geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 26 totalrevidiert -
12.06.1994 01.01.1995 § 28 totalrevidiert -
12.06.1994 01.01.1995 § 32 totalrevidiert -
12.06.1994 01.01.1995 § 33 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 35 Abs. 3 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 39 Abs. 5 aufgehoben -
12.06.1994 01.01.1995 § 41 totalrevidiert -
12.06.1994 01.01.1995 § 43 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 46 totalrevidiert -
12.06.1994 01.01.1995 § 47 totalrevidiert -
12.06.1994 01.01.1995 § 48 Abs. 1, d) geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 52 Abs. 4 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 63 totalrevidiert -
12.06.1994 01.01.1995 § 71 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 90 Abs. 1, i) geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 90 Abs. 1, ibis) eingefügt -
12.06.1994 01.01.1995 § 92 Abs. 1, e) eingefügt -
12.06.1994 01.01.1995 § 113 totalrevidiert -
12.06.1994 01.01.1995 § 119 Abs. 2 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 122 aufgehoben -
12.06.1994 01.01.1995 § 124 Abs. 2 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 132 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 132 Abs. 2 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 132 Abs. 3 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 133 Abs. 3 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 143 Abs. 1, b) aufgehoben -
12.06.1994 01.01.1995 § 143 Abs. 1, g) aufgehoben -
12.06.1994 01.01.1995 § 144 totalrevidiert -
12.06.1994 01.01.1995 § 145 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 150 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 150 Abs. 2 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 150 Abs. 3 aufgehoben -
12.06.1994 01.01.1995 Titel 2.5.4. geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 182 Abs. 4 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 184bis eingefügt -
12.06.1994 01.01.1995 § 192 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 192 Abs. 3 eingefügt -
12.06.1994 01.01.1995 § 207 Abs. 1, e) geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 207 Abs. 2 aufgehoben -
12.06.1994 01.01.1995 § 211 totalrevidiert -
12.06.1994 01.01.1995 § 220 Abs. 3 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 244 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 251 Abs. 3 geändert -
12.06.1994 01.01.1995 § 256bis eingefügt -
12.06.1994 01.01.1995 Titel 6. eingefügt -
29.01.1995 01.01.1996 § 247 Abs. 4 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 247 Abs. 5 aufgehoben -
27.09.1998 01.01.1999 § 207 Abs. 1, f) eingefügt -
30.06.1999 01.01.2001 § 6 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 14 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 15 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 19 Abs. 2, a) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 20 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 22 Abs. 2 aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 22 Abs. 3 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 24 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 24 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 24 Abs. 5 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 26 Abs. 1, a) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 29 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 30 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 30 Abs. 3 eingefügt -
30.06.1999 01.01.2001 § 31 Abs. 1, f) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 32 Abs. 1, b) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 34 Abs. 1, d) eingefügt -
30.06.1999 01.01.2001 § 36 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 37 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 38 aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 41 Abs. 1, b) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 41 Abs. 1, c) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 41 Abs. 1, f) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 43 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 49 Abs. 3 aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 50 Abs. 1, b) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 50 Abs. 1, c) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 50 Abs. 1, d) aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 50 Abs. 1, e) aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 50 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 51 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 51 Abs. 3 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 51 Abs. 4 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 51 Abs. 5 aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 60 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 65 Abs. 5 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 67 Abs. 3 wieder in Kraft -
30.06.1999 01.01.2001 § 71 Abs. 1, c) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 71 Abs. 3 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 74 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 75 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 76 aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 77 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 78 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 79 aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 80 aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 81 aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 82 aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 83 aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 90 Abs. 1, g) aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 90 Abs. 1, h) aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 91 Abs. 1, c) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 92 Abs. 1, a) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 92 Abs. 1, b) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 93 Abs. 1, c) eingefügt -
30.06.1999 01.01.2001 § 95 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 95 Abs. 2bis eingefügt -
30.06.1999 01.01.2001 § 96 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 98 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 98 Abs. 3, a) aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 98 Abs. 3, c) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 98 Abs. 4 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 99 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 100 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 101 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 102 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 105 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 109 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 110 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 111 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 113 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 113bis totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 114quater Abs. 3 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 115 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 115quinquies Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 133 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 138 Abs. 4 eingefügt -
30.06.1999 01.01.2001 § 140 Abs. 4 aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 141 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 145 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 146 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 165 Abs. 1, b) geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 166 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 171 Abs. 3 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 177 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 178 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 178 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 179 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 179 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 179bis aufgehoben -
30.06.1999 01.01.2001 § 181 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 182 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 183 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 183 Abs. 3 eingefügt -
30.06.1999 01.01.2001 § 183 Abs. 4 eingefügt -
30.06.1999 01.01.2001 § 184bis Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 189 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 189 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 190 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 191 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 193 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 198 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 199 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 § 202 Sachüberschrift geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 203 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 251 Abs. 1 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 251 Abs. 2 geändert -
30.06.1999 01.01.2001 § 254 totalrevidiert -
30.06.1999 01.01.2001 Titel 7. eingefügt -
02.11.1999 01.01.2000 § 197 aufgehoben -
08.11.2000 01.08.2001 § 121 Abs. 3 geändert -
13.12.2000 01.01.2001 § 13 Abs. 3 geändert -
13.12.2000 01.01.2001 § 14 Abs. 2 geändert -
13.12.2000 01.01.2001 § 31 Abs. 1, e) geändert -
13.12.2000 01.01.2001 § 32 Abs. 1, m) eingefügt -
13.12.2000 01.01.2001 § 34 Abs. 2 eingefügt -
13.12.2000 01.01.2001 § 46 Sachüberschrift geändert -
13.12.2000 01.01.2001 § 71 Abs. 1, c) geändert -
13.12.2000 01.01.2001 § 77 Abs. 4 geändert -
13.12.2000 01.01.2001 § 88 Abs. 2bis eingefügt -
13.12.2000 01.01.2001 § 92 Abs. 3 eingefügt -
13.12.2000 01.01.2001 § 130bis eingefügt -
13.12.2000 01.01.2001 § 174 Abs. 1 geändert -
13.12.2000 01.01.2001 § 225 Abs. 2 geändert -
13.12.2000 01.01.2001 § 231 Abs. 3 geändert -
13.12.2000 01.01.2001 § 247 Abs. 3 geändert -
13.12.2000 01.01.2001 § 249bis eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 5 Abs. 3bis eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 7 aufgehoben -
22.05.2002 01.01.2004 § 11 Abs. 2 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 11 Abs. 3 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 11 Abs. 4 eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 12 Abs. 2 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 14 Abs. 1bis eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 19 Abs. 2, c) eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 27 Abs. 1, b) geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 33 Abs. 2 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 39 Abs. 1 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 41 Abs. 2 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 41 Abs. 4 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 43 Abs. 1, d) geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 43 Abs. 1, g) geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 47 Abs. 2 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 52 Abs. 2 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 52 Abs. 3 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 53 Abs. 2 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 53 Abs. 3 eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 53 Abs. 4 eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 54 Abs. 3 aufgehoben -
22.05.2002 01.01.2004 § 55 Abs. 1 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 57 Abs. 3, c) geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 58 Abs. 3 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 59 Abs. 3 aufgehoben -
22.05.2002 01.01.2004 § 59 Abs. 4 aufgehoben -
22.05.2002 01.01.2004 § 59bis eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 73 totalrevidiert -
22.05.2002 01.01.2004 § 86 Abs. 3 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 86 Abs. 4 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 87 Abs. 3 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 88 Abs. 3 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 89 Abs. 4 eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 90 Abs. 2 eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 91 Abs. 1 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 91 Abs. 1, b) geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 93 Abs. 2 eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 97 totalrevidiert -
22.05.2002 01.01.2004 § 98 Abs. 6 eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 99 Abs. 3 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 100 Abs. 3 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 107 totalrevidiert -
22.05.2002 01.01.2004 § 108 totalrevidiert -
22.05.2002 01.01.2004 § 111 Sachüberschrift geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 111 Abs. 2 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 111 Abs. 3 eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 112 aufgehoben -
22.05.2002 01.01.2004 § 138 Abs. 2 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 138 Abs. 3 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 139 Abs. 2 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 139 Abs. 3 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 139 Abs. 4 eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 165 Abs. 1, d) geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 165 Abs. 1, f) eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 170bis eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 171 Abs. 1 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 187 Abs. 2 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 § 194bis totalrevidiert -
22.05.2002 01.01.2004 § 201 Abs. 2 eingefügt -
22.05.2002 01.01.2004 § 202 Abs. 1 geändert -
22.05.2002 01.01.2004 Titel 8. eingefügt -
24.01.2005 01.01.2006 § 232 Abs. 1 geändert -
24.01.2005 01.01.2006 § 239 Abs. 2 geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 25 totalrevidiert -
04.05.2005 01.01.2006 § 32 Abs. 1, f) geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 32 Abs. 1, l) geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 39 Abs. 4 geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 40 aufgehoben -
04.05.2005 01.01.2006 § 41 Abs. 1, k) geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 41 Abs. 1, m) eingefügt -
04.05.2005 01.01.2006 § 49 Abs. 2, d) eingefügt -
04.05.2005 01.01.2006 § 50 Abs. 1, g) geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 69 Abs. 1 geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 92 Abs. 1, d) geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 94 totalrevidiert -
04.05.2005 01.01.2006 § 100bis totalrevidiert -
04.05.2005 01.01.2006 § 107 Abs. 2 geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 115quinquies Abs. 2 geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 115sexies Abs. 2 geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 138 Abs. 1 geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 194 aufgehoben -
04.05.2005 01.01.2006 § 207 Abs. 1, d) geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 209 Abs. 1 geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 225 Abs. 1, d) geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 236 Abs. 1, d) geändert -
04.05.2005 01.01.2006 § 253 Abs. 4 geändert -
04.05.2005 01.01.2006 Titel 9. eingefügt -
16.05.2006 01.01.2007 § 204 Abs. 2 geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1 geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 14bis eingefügt -
28.06.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 2bis eingefügt -
28.06.2006 01.01.2007 § 43 Abs. 1, e) geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 146 Abs. 1bis eingefügt -
28.06.2006 01.01.2007 § 146 Abs. 1ter eingefügt -
28.06.2006 01.01.2007 § 207 Abs. 1, b) geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 212 totalrevidiert -
28.06.2006 01.01.2007 § 225 Abs. 1, a) geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 231 Abs. 1 geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 236 Abs. 1, a) geändert -
29.08.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 3 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 4 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 11bis Sachüberschrift geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 11bis Abs. 1 aufgehoben -
21.10.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 2 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 26bis eingefügt -
21.10.2007 01.01.2008 § 41 Abs. 2, a) geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 41 Abs. 2, b) geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 43 Abs. 1, b) aufgehoben -
21.10.2007 01.01.2008 § 44 totalrevidiert -
21.10.2007 01.01.2008 § 45 Abs. 1 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 45 Abs. 2 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 47bis eingefügt -
21.10.2007 01.01.2008 § 48 Abs. 1, e) geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 58 Abs. 1 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 66 Abs. 2 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 67 Abs. 4 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 72 totalrevidiert -
21.10.2007 01.01.2012 § 72 Abs. 1 geändert GS 102, 221
21.10.2007 01.01.2012 § 72 Abs. 1, Tabelle, "0,75 Promille" umbenannt GS 102, 221
21.10.2007 01.01.2012 § 72 Abs. 1, Tabelle, "1,0 Promille" umbenannt GS 102, 221
21.10.2007 01.01.2012 § 72 Abs. 1, Tabelle, "1,25 Promille" umbenannt GS 102, 221
21.10.2007 01.01.2008 § 84 Abs. 1 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 86bis Sachüberschrift geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 86bis Abs. 1 aufgehoben -
21.10.2007 01.01.2008 § 90 Abs. 1, l) geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 95 Sachüberschrift geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 95 Abs. 3 geändert -
21.10.2007 01.01.2012 § 97 Abs. 1 geändert GS 102, 221
21.10.2007 01.01.2008 § 108 Abs. 1 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 114 Abs. 1 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 115 totalrevidiert -
21.10.2007 01.01.2008 § 145 Abs. 1, d) geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 149 Abs. 1 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 153 Abs. 3 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 159bis eingefügt -
21.10.2007 01.01.2008 § 164bis Sachüberschrift geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 164bis Abs. 1 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 164bis Abs. 3 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 178 Abs. 3 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 179 Abs. 4 aufgehoben -
21.10.2007 01.01.2008 § 183 Abs. 5 eingefügt -
21.10.2007 01.01.2008 § 183bis eingefügt -
21.10.2007 01.01.2008 § 184 Abs. 2 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 186 Abs. 3 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 187 Abs. 4 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 200 Abs. 1 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 201 Abs. 1 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 202 Abs. 2 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 215 Abs. 4 geändert -
21.10.2007 01.01.2008 § 249 Abs. 4bis eingefügt -
21.10.2007 01.01.2008 § 250 Abs. 2, b) aufgehoben -
21.10.2007 01.01.2008 § 250 Abs. 2, c) aufgehoben -
21.10.2007 01.01.2008 § 255 Abs. 3 geändert -
29.11.2009 01.01.2011 § 207 Abs. 1, g) eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 202 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 8 Abs. 5 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 3, b) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 4 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 4bis eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 24bis eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 26 Abs. 1, b) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 26 Abs. 3 eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 36 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 39 Abs. 2 aufgehoben -
17.03.2010 01.01.2011 § 39 Abs. 3 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 41 Abs. 1, a) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 41 Abs. 1, d) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 41 Abs. 1, l) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 41 Abs. 1, n) eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 43 Abs. 1, a) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 44 Abs. 3 aufgehoben -
17.03.2010 01.01.2011 § 47 Abs. 1, c) aufgehoben -
17.03.2010 01.01.2011 § 47 Abs. 5 aufgehoben -
17.03.2010 01.01.2011 § 47ter eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 48 Abs. 1, a) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 50 Abs. 1, f) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 66 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 67 Sachüberschrift geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 90 Abs. 1, d) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 90 Abs. 1, k) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 91 Abs. 5 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 92 Abs. 2 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 92bis totalrevidiert -
17.03.2010 01.01.2011 § 98 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 98 Abs. 5, b) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 104 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 104 Abs. 3 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 107 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 107 Abs. 3 eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 108 Abs. 3 eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 141 Abs. 3 eingefügt -
17.03.2010 01.01.2014 § 145 Abs. 1, e) geändert GS 105, 72
17.03.2010 01.01.2011 § 149 Abs. 4 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 149 Abs. 5 aufgehoben -
17.03.2010 01.01.2011 § 165 Abs. 1, e) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 165 Abs. 2 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 166 Abs. 2 eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 170 Sachüberschrift geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 172 Abs. 2bis eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 172bis eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 181 Abs. 4 eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 182 Abs. 3 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 189 Abs. 3 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 189 Abs. 4 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 191 Abs. 3 eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 192 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 192 Abs. 4 eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 193 Sachüberschrift geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 193bis eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 196 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 196 Abs. 2 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 200 Abs. 3 eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 201 Abs. 3 eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 217 Abs. 2 eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 220 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 220 Abs. 4 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 223 Abs. 2 eingefügt -
17.03.2010 01.01.2011 § 225 Abs. 1, b) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 230 Abs. 1, a) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 236 Abs. 1, b) geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 250 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 258 Abs. 2 geändert -
17.03.2010 01.01.2011 § 286 eingefügt -
24.08.2011 01.01.2012 § 59bis Abs. 4 geändert GS 2011, 19
28.08.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 22 Sachüberschrift geändert GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 1 geändert GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 22bis eingefügt GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 22ter eingefügt GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 22quater eingefügt GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 22quinquies eingefügt GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 1, f) geändert GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 57 Abs. 2 geändert GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 67 Abs. 2bis eingefügt GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 67 Abs. 2ter eingefügt GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 1, c) geändert GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 114bis Abs. 2, a) geändert GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 115ter Abs. 1 geändert GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 115ter Abs. 2 geändert GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 115octies eingefügt GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 116 Abs. 1 geändert GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 145 Abs. 1 geändert GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 145 Abs. 1, f) eingefügt GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 153 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 170bis Abs. 1, a) aufgehoben GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 214 Abs. 2 geändert GS 2012, 51
28.08.2012 01.01.2013 § 242 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 51
26.08.2014 01.01.2015 § 73 Abs. 1 geändert GS 2014, 33
23.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 2 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 3, b) geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 1 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 1, a) eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 1, b) eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 1, c) eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 2 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3, a) aufgehoben GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3, b) aufgehoben GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3, c) aufgehoben GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3, d) aufgehoben GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3, e) aufgehoben GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 4 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 4, a) eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 4, b) eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 4, c) eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 6 eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 7 eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 8 eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 22 Abs. 1bis eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 31 Abs. 1, e) geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 32 Abs. 1, m) geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 1, c) geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 2 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 1, d) geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 1, e) eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, n) geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, o) eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, p) eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 43 Abs. 1, a) geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 43 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 45 Abs. 1 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 47 Sachüberschrift geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 71 Abs. 2 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 92 Abs. 1, e) geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 92 Abs. 1, f) eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 96 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 115quinquies Abs. 2 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 115sexies Abs. 2 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 121 Abs. 2 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 121 Abs. 3 aufgehoben GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 124 Abs. 2 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 133 Abs. 1 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 164bis Abs. 1bis eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2017 § 198 Abs. 1, a) geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2017 § 198 Abs. 2 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2017 § 200 Abs. 1 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2017 § 201 Abs. 1 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2017 § 203 Abs. 1 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2017 § 203 Abs. 2 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 218 Abs. 1 geändert GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 Titel 10. eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 287 eingefügt GS 2015, 27
23.06.2015 01.01.2016 § 288 eingefügt GS 2015, 27
09.05.2017 01.01.2018 § 95bis eingefügt GS 2017, 21
09.05.2017 01.01.2018 § 106bis eingefügt GS 2017, 21
31.01.2018 01.07.2018 § 56 Abs. 1, c) geändert GS 2018, 3
31.01.2018 01.07.2018 § 56 Abs. 1, d) eingefügt GS 2018, 3
19.03.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1 geändert GS 2019, 4
19.03.2019 01.01.2020 § 109 Abs. 1 geändert GS 2019, 4
19.03.2019 01.01.2020 § 109 Abs. 4 geändert GS 2019, 4
03.09.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 1, e) geändert GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1, m) geändert GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1, n) eingefügt GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1, o) eingefügt GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1, p) eingefügt GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3 geändert GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, a) eingefügt GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, b) eingefügt GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, c) eingefügt GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, d) eingefügt GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, e) eingefügt GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, f) eingefügt GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3bis eingefügt GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 41 Abs. 1, o) geändert GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 41 Abs. 1, obis) eingefügt GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 140 Abs. 1 geändert GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 140 Abs. 2 geändert GS 2019, 30
03.09.2019 01.01.2020 § 140bis eingefügt GS 2019, 30
09.02.2020 01.01.2020 § 9 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 10 Abs. 1, e) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 10 Abs. 1, h) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2021 § 24bis Abs. 1 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 24ter eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2021 § 26 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 26 Abs. 3 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 26 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 26 Abs. 5 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 26 Abs. 6 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 26 Abs. 7 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 26bis Abs. 1, b) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 34 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 35 Sachüberschrift geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 35 Abs. 1 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 35 Abs. 2 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 35 Abs. 3 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 35 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 35bis eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 35ter eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 35quater eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 36 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 41 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1, Tabelle, "0.00%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1, Tabelle, "4.50%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1, Tabelle, "5.00%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1, Tabelle, "6.50%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1, Tabelle, "8.00%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1, Tabelle, "9.00%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 44 Abs. 1, Tabelle, "9.50%" / "Einkommen" geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 49 Abs. 2, d) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 49 Abs. 2, e) eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 54 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1, Tabelle, "1,0 Promille" eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1, Tabelle, "1,4 Promille" eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 85 Abs. 2, c) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 85 Abs. 3, b) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 86bis Abs. 4 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 87 Abs. 1 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 87 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 87 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 88 Abs. 1 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 88 Abs. 2 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 91 Abs. 1, b), 2. geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 91 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 91bis eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 91ter eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 92 Sachüberschrift geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 92 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 92 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 92 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 92 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 92bis Sachüberschrift geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 92bis Abs. 1 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 92bis Abs. 2 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 92ter eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 92quater eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 93 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 94 Abs. 3 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 94 Abs. 3, a) aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 94 Abs. 3, b) aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 94 Abs. 5 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 94bis eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 94ter eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 95 Abs. 2bis aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 95bis aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 97 Sachüberschrift geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 97 Abs. 1 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 97 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 99 aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 100 aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 100bis aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 101 aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 102 aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 104 Abs. 3 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 106 Abs. 2 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 106bis aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 107 Sachüberschrift geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 107 Abs. 1 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 107 Abs. 2 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 108 aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 111 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 111 Abs. 3 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 115septies Abs. 1 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 141 Abs. 2 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 141 Abs. 2, a) eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 141 Abs. 2, b) eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 142 Abs. 3 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 250 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 253 Abs. 2 geändert GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 253 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 Titel 11. eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 289 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 290 eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2020 § 291 eingefügt GS 2020, 5
02.09.2020 01.01.2021 § 41 Abs. 1, l), 1. geändert GS 2020, 47
02.09.2020 01.01.2021 § 41 Abs. 1, l), 2. geändert GS 2020, 47
02.09.2020 01.01.2021 § 48 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2020, 47
02.09.2020 01.01.2021 § 48 Abs. 1, e) geändert GS 2020, 48
02.09.2020 01.01.2021 § 50 Abs. 1, f) geändert GS 2020, 47
02.09.2020 01.01.2021 § 51 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 48
02.09.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1, Tabelle, "1,0 Promille" umbenannt GS 2020, 48
02.09.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1, Tabelle, "1,0 Promille" umbenannt GS 2020, 48
02.09.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1, Tabelle, "1,4 Promille" umbenannt GS 2020, 48
02.09.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1, Tabelle, "1,4 Promille" / "Vermögen" geändert GS 2020, 48
02.09.2020 01.01.2021 § 72 Abs. 1, Tabelle, "1,5 Promille" eingefügt GS 2020, 48
02.09.2020 01.01.2021 § 90 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 47
02.09.2020 01.01.2021 § 90 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 47
02.09.2020 01.01.2021 § 98 Abs. 7 eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114 Abs. 1 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114 Abs. 2 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114bis Abs. 2, a) geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114bis Abs. 2, b) geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114bis Abs. 2, c) eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114ter Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114ter Abs. 1 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114ter Abs. 2 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114quater Abs. 1 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114quater Abs. 2 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114quater Abs. 2bis eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114quater Abs. 3 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114quinquies Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114quinquies Abs. 1 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114quinquies Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114quinquies Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114quinquies Abs. 2 eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114quinquies Abs. 3 eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114quinquies Abs. 4 eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114quinquies Abs. 5 eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114sexies Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114sexies Abs. 1 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114sexies Abs. 2 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114sexies Abs. 3 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114sexies Abs. 4 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 114sexies Abs. 5 eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 Titel 2.4.2. geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 115 Abs. 1 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 115bis Abs. 3 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 115bis Abs. 3, a) eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 115bis Abs. 3, b) eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 115bis Abs. 5 aufgehoben GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 115quinquies Abs. 2 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 115sexies Abs. 2 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 115nonies eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 115decies eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 115undecies eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 116 aufgehoben GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 117 Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 117 Abs. 1 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 117 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 117 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 153 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 153 Abs. 2 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 153 Abs. 4 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 155 Abs. 1 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 155 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 155 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 155 Abs. 1bis eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 155 Abs. 2 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 156 Abs. 2 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 157 Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 1 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 157 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 158 Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 158 Abs. 1 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 159 Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 159 Abs. 1 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 159 Abs. 2 geändert GS 2020, 46
02.09.2020 01.01.2021 § 159 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 46
06.07.2021 01.07.2022 § 136 Abs. 1bis eingefügt GS 2021, 27
26.01.2022 01.01.2023 § 26 Abs. 8 eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 32 Abs. 1, q) eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 1, f) eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 2 geändert GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 2, a) eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 2, b) eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 2, c) eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 2, d) eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 1, f) geändert GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 1, g) eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 3 geändert GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 3, a) eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 3, b) eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 3, c) eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 3, d) eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2022 § 92 Abs. 4 eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2023 § 111 Abs. 4 eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2023 § 113 Abs. 3 eingefügt GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2023 § 239 Abs. 1 geändert GS 2022, 2
26.01.2022 01.01.2023 § 239 Abs. 2 geändert GS 2022, 2
15.05.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 15
15.05.2022 01.01.2023 § 41 Abs. 1, d) geändert GS 2022, 15
15.05.2022 01.01.2023 § 43 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 15
15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1, Tabelle, "4.50%" umbenannt GS 2022, 15
15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1, Tabelle, "4.50%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15
15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1, Tabelle, "5.00%" umbenannt GS 2022, 15
15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1, Tabelle, "5.00%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15
15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1, Tabelle, "6.50%" umbenannt GS 2022, 15
15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1, Tabelle, "8.00%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15
15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1, Tabelle, "9.00%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15
15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1, Tabelle, "9.50%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15
15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1, Tabelle, "10.00%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15
15.05.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1, Tabelle, "10.50%" / "Einkommen" geändert GS 2022, 15
15.05.2022 01.01.2023 § 45 Abs. 2 geändert GS 2022, 15
03.09.2024 01.01.2025 § 19 Abs. 1bis eingefügt GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2024 § 29 Abs. 2 geändert GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 2, a) eingefügt GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 2, b) eingefügt GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 2, c) eingefügt GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2025 § 41 Abs. 1, b) geändert GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2025 § 45 Abs. 1 geändert GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2025 § 45 Abs. 2 geändert GS 2024, 26
03.09.2024 01.03.2024 § 84 Abs. 1, b) geändert GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2024 § 97 Abs. 3 eingefügt GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2024 § 107 Abs. 2bis eingefügt GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2025 § 143 Abs. 1, d) geändert GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2024 § 145 Abs. 1, d) geändert GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2024 § 145 Abs. 1, e) geändert GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2024 § 145 Abs. 1, f) geändert GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2024 § 145 Abs. 1, g) eingefügt GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2025 § 148bis eingefügt GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2025 § 149 Abs. 2 geändert GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2025 § 183 Abs. 4 geändert GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2024 § 183 Abs. 5 aufgehoben GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2025 § 225 Abs. 1, d) geändert GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2025 § 230 Abs. 1, c) geändert GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2024 § 232 Abs. 1, Tabelle, "für die ersten 30‘396 Franken" umbenannt GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2024 § 232 Abs. 1, Tabelle, "für die nächsten 45'596 Franken" umbenannt GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2024 § 232 Abs. 1, Tabelle, "für die nächsten 91'191 Franken" umbenannt GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2024 § 232 Abs. 1, Tabelle, "ab 167‘183 Franken" umbenannt GS 2024, 26
03.09.2024 01.01.2025 § 239 Abs. 2 geändert GS 2024, 26

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.12.1985 01.01.1986 Erstfassung GS 90, 185
§ 1 Abs. 1 19.03.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 4
§ 5 Abs. 3 29.08.2007 01.01.2008 geändert -
§ 5 Abs. 3bis 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 5 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 6 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 6 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 7 22.05.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 8 Abs. 5 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 9 Abs. 1, c) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 10 Abs. 1, b) 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51
§ 10 Abs. 1, e) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 10 Abs. 1, f) 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 10 Abs. 1, g) 12.06.1994 01.01.1995 aufgehoben -
§ 10 Abs. 1, h) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 11 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 11 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 11 Abs. 4 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 11bis 21.10.2007 01.01.2008 Sachüberschrift geändert -
§ 11bis Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 12 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 13 Abs. 3 13.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 14 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 14 Abs. 1 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 14 Abs. 1bis 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 14 Abs. 2 13.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 14 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 14 Abs. 3, b) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 14bis 28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 15 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 18 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 18 Abs. 2bis 28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 18 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 19 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 19 Abs. 1bis 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 26
§ 19 Abs. 2, a) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 19 Abs. 2, c) 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 20 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 20 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 20 Abs. 1, a) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 20 Abs. 1, b) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 20 Abs. 1, c) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 20 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 20 Abs. 3 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 20 Abs. 3, a) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27
§ 20 Abs. 3, b) 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 20 Abs. 3, b) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27
§ 20 Abs. 3, c) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27
§ 20 Abs. 3, d) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27
§ 20 Abs. 3, e) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27
§ 20 Abs. 4 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 20 Abs. 4, a) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 20 Abs. 4, b) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 20 Abs. 4, c) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 20 Abs. 5 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 20 Abs. 6 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 20 Abs. 7 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 20 Abs. 8 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 22 28.08.2012 01.01.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 51
§ 22 Abs. 1 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51
§ 22 Abs. 1bis 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 22 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 22 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 22bis 28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51
§ 22ter 28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51
§ 22quater 28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51
§ 22quinquies 28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51
§ 24 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 24 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 24 Abs. 3, b) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 24 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 24 Abs. 4bis 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 24 Abs. 5 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 24bis 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 24bis Abs. 1 09.02.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 5
§ 24ter 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 25 04.05.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 25 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 26 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 26 Abs. 1, a) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 26 Abs. 1, b) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 26 Abs. 1, b) 09.02.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 5
§ 26 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 26 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 26 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 26 Abs. 4 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 26 Abs. 5 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 26 Abs. 6 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 26 Abs. 7 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 26 Abs. 8 26.01.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 2
§ 26bis 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 26bis Abs. 1, b) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 27 Abs. 1, b) 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 28 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 29 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 29 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2024 geändert GS 2024, 26
§ 29 Abs. 2, a) 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 26
§ 29 Abs. 2, b) 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 26
§ 29 Abs. 2, c) 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 26
§ 30 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 30 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
§ 31 Abs. 1, e) 13.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 31 Abs. 1, e) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 31 Abs. 1, e) 03.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 30
§ 31 Abs. 1, f) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 32 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 32 Abs. 1, b) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 32 Abs. 1, f) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 32 Abs. 1, f) 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51
§ 32 Abs. 1, l) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 32 Abs. 1, m) 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 32 Abs. 1, m) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 32 Abs. 1, m) 03.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 30
§ 32 Abs. 1, n) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30
§ 32 Abs. 1, o) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30
§ 32 Abs. 1, p) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30
§ 32 Abs. 1, q) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2
§ 33 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 33 Abs. 1, a) 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15
§ 33 Abs. 1, c) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 33 Abs. 1, d) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27
§ 33 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 33 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 34 Abs. 1, a) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 34 Abs. 1, d) 30.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
§ 34 Abs. 1, d) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 34 Abs. 1, e) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 34 Abs. 1, f) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2
§ 34 Abs. 2 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 34 Abs. 2 26.01.2022 01.01.2022 geändert GS 2022, 2
§ 34 Abs. 2, a) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2
§ 34 Abs. 2, b) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2
§ 34 Abs. 2, c) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2
§ 34 Abs. 2, d) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2
§ 34 Abs. 3 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2
§ 35 09.02.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 5
§ 35 Abs. 1 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 35 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 35 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 35 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 35 Abs. 4 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 35bis 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 35ter 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 35quater 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 36 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 36 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 36 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 37 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 38 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 39 Abs. 1 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 39 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 39 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 39 Abs. 3 03.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 30
§ 39 Abs. 3, a) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30
§ 39 Abs. 3, b) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30
§ 39 Abs. 3, c) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30
§ 39 Abs. 3, d) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30
§ 39 Abs. 3, e) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30
§ 39 Abs. 3, f) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30
§ 39 Abs. 3bis 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30
§ 39 Abs. 4 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 39 Abs. 5 12.06.1994 01.01.1995 aufgehoben -
§ 40 04.05.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 41 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 41 Abs. 1, a) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 41 Abs. 1, b) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 41 Abs. 1, b) 03.09.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 26
§ 41 Abs. 1, c) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 41 Abs. 1, d) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 41 Abs. 1, d) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 41 Abs. 1, d) 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15
§ 41 Abs. 1, f) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 41 Abs. 1, k) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 41 Abs. 1, l) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 41 Abs. 1, l), 1. 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 47
§ 41 Abs. 1, l), 2. 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 47
§ 41 Abs. 1, m) 04.05.2005 01.01.2006 eingefügt -
§ 41 Abs. 1, n) 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 41 Abs. 1, n) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 41 Abs. 1, o) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 41 Abs. 1, o) 03.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 30
§ 41 Abs. 1, obis) 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30
§ 41 Abs. 1, p) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 41 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 41 Abs. 2, a) 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 41 Abs. 2, b) 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 41 Abs. 4 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 43 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 43 Abs. 1, a) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 43 Abs. 1, a) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 43 Abs. 1, a) 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15
§ 43 Abs. 1, b) 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 43 Abs. 1, d) 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 43 Abs. 1, e) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 43 Abs. 1, g) 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 43 Abs. 1, g) 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27
§ 43 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 44 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "0.00%" / "Einkommen" 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "4.50%" 15.05.2022 01.01.2023 umbenannt GS 2022, 15
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "4.50%" / "Einkommen" 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "4.50%" / "Einkommen" 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "5.00%" 15.05.2022 01.01.2023 umbenannt GS 2022, 15
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "5.00%" / "Einkommen" 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "5.00%" / "Einkommen" 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "6.50%" 15.05.2022 01.01.2023 umbenannt GS 2022, 15
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "6.50%" / "Einkommen" 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "8.00%" / "Einkommen" 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "8.00%" / "Einkommen" 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "9.00%" / "Einkommen" 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "9.00%" / "Einkommen" 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "9.50%" / "Einkommen" 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "9.50%" / "Einkommen" 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "10.00%" / "Einkommen" 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15
§ 44 Abs. 1, Tabelle, "10.50%" / "Einkommen" 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15
§ 44 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 45 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 45 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 45 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 26
§ 45 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 45 Abs. 2 15.05.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 15
§ 45 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 26
§ 46 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 46 13.12.2000 01.01.2001 Sachüberschrift geändert -
§ 47 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 47 23.06.2015 01.01.2016 Sachüberschrift geändert GS 2015, 27
§ 47 Abs. 1, c) 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 47 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 47 Abs. 5 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 47bis 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 47ter 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 48 Abs. 1, a) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 48 Abs. 1, c) 28.08.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 51
§ 48 Abs. 1, d) 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 48 Abs. 1, d) 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 47
§ 48 Abs. 1, e) 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 48 Abs. 1, e) 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 48
§ 49 Abs. 2, d) 04.05.2005 01.01.2006 eingefügt -
§ 49 Abs. 2, d) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 49 Abs. 2, e) 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 49 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 50 Abs. 1, b) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 50 Abs. 1, c) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 50 Abs. 1, d) 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 50 Abs. 1, e) 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 50 Abs. 1, f) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 50 Abs. 1, f) 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 47
§ 50 Abs. 1, g) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 50 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 51 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 51 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 51 Abs. 4 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 51 Abs. 4 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 48
§ 51 Abs. 5 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 52 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 52 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 52 Abs. 4 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 53 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 53 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 53 Abs. 4 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 54 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 54 Abs. 4 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 55 Abs. 1 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 56 Abs. 1, c) 31.01.2018 01.07.2018 geändert GS 2018, 3
§ 56 Abs. 1, d) 31.01.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018, 3
§ 57 Abs. 2 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51
§ 57 Abs. 3, c) 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 58 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 58 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 59 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 59 Abs. 4 22.05.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 59bis 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 59bis Abs. 4 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 19
§ 60 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 63 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 65 Abs. 5 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 66 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 66 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 67 17.03.2010 01.01.2011 Sachüberschrift geändert -
§ 67 Abs. 2bis 28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51
§ 67 Abs. 2ter 28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51
§ 67 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 wieder in Kraft -
§ 67 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 69 Abs. 1 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 71 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 71 Abs. 1, c) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 71 Abs. 1, c) 13.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 71 Abs. 1, c) 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51
§ 71 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 71 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 72 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 72 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2012 geändert GS 102, 221
§ 72 Abs. 1 09.02.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 5
§ 72 Abs. 1, Tabelle, "0,75 Promille" 21.10.2007 01.01.2012 umbenannt GS 102, 221
§ 72 Abs. 1, Tabelle, "1,0 Promille" 21.10.2007 01.01.2012 umbenannt GS 102, 221
§ 72 Abs. 1, Tabelle, "1,0 Promille" 02.09.2020 01.01.2021 umbenannt GS 2020, 48
§ 72 Abs. 1, Tabelle, "1,25 Promille" 21.10.2007 01.01.2012 umbenannt GS 102, 221
§ 72 Abs. 1, Tabelle, "1,0 Promille" 09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5
§ 72 Abs. 1, Tabelle, "1,0 Promille" 02.09.2020 01.01.2021 umbenannt GS 2020, 48
§ 72 Abs. 1, Tabelle, "1,4 Promille" 09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5
§ 72 Abs. 1, Tabelle, "1,4 Promille" 02.09.2020 01.01.2021 umbenannt GS 2020, 48
§ 72 Abs. 1, Tabelle, "1,4 Promille" / "Vermögen" 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 48
§ 72 Abs. 1, Tabelle, "1,5 Promille" 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 48
§ 73 22.05.2002 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 73 Abs. 1 26.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 33
§ 74 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 75 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 76 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 77 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 77 Abs. 4 13.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 78 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 79 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 80 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 81 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 82 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 83 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 84 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 84 Abs. 1, b) 03.09.2024 01.03.2024 geändert GS 2024, 26
§ 85 Abs. 2, c) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 85 Abs. 3, b) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 86 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 86 Abs. 4 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 86bis 21.10.2007 01.01.2008 Sachüberschrift geändert -
§ 86bis Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 86bis Abs. 4 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 87 Abs. 1 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 87 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 87 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 87 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 88 Abs. 1 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 88 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 88 Abs. 2bis 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 88 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 89 Abs. 4 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 90 Abs. 1, b) 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 47
§ 90 Abs. 1, c) 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 47
§ 90 Abs. 1, d) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 90 Abs. 1, g) 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 90 Abs. 1, h) 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 90 Abs. 1, i) 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 90 Abs. 1, ibis) 12.06.1994 01.01.1995 eingefügt -
§ 90 Abs. 1, k) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 90 Abs. 1, l) 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 90 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 91 Abs. 1 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 91 Abs. 1, b) 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 91 Abs. 1, b), 2. 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 91 Abs. 1, c) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 91 Abs. 1, c) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 91 Abs. 5 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 91bis 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 91ter 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 92 09.02.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 5
§ 92 Abs. 1, a) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 92 Abs. 1, a) 26.01.2022 01.01.2022 geändert GS 2022, 2
§ 92 Abs. 1, b) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 92 Abs. 1, b) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 92 Abs. 1, c) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 92 Abs. 1, d) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 92 Abs. 1, d) 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 92 Abs. 1, e) 12.06.1994 01.01.1995 eingefügt -
§ 92 Abs. 1, e) 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 92 Abs. 1, f) 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 92 Abs. 1, f) 26.01.2022 01.01.2022 geändert GS 2022, 2
§ 92 Abs. 1, g) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2
§ 92 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 92 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 92 Abs. 3 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 92 Abs. 3 26.01.2022 01.01.2022 geändert GS 2022, 2
§ 92 Abs. 3, a) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2
§ 92 Abs. 3, b) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2
§ 92 Abs. 3, c) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2
§ 92 Abs. 3, d) 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2
§ 92 Abs. 4 26.01.2022 01.01.2022 eingefügt GS 2022, 2
§ 92bis 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 92bis 09.02.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 5
§ 92bis Abs. 1 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 92bis Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 92ter 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 92quater 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 93 Abs. 1, c) 30.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
§ 93 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 93 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 94 04.05.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 94 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 94 Abs. 3, a) 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 94 Abs. 3, b) 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 94 Abs. 5 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 94bis 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 94ter 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 95 21.10.2007 01.01.2008 Sachüberschrift geändert -
§ 95 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 95 Abs. 2bis 30.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
§ 95 Abs. 2bis 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 95 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 95bis 09.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 21
§ 95bis 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 96 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 96 Abs. 3 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 97 22.05.2002 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 97 09.02.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 5
§ 97 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2012 geändert GS 102, 221
§ 97 Abs. 1 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 97 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 97 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024, 26
§ 98 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 98 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 98 Abs. 3, a) 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 98 Abs. 3, c) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 98 Abs. 4 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 98 Abs. 5, b) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 98 Abs. 6 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 98 Abs. 7 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 99 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 99 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 99 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 100 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 100 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 100 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 100bis 04.05.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 100bis 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 101 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 101 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 102 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 102 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 104 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 104 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 104 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 105 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 106 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 106bis 09.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 21
§ 106bis 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 107 22.05.2002 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 107 09.02.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 5
§ 107 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 107 Abs. 1 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 107 Abs. 2 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 107 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 107 Abs. 2bis 03.09.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024, 26
§ 107 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 108 22.05.2002 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 108 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 108 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 108 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 109 Abs. 1 19.03.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 4
§ 109 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 109 Abs. 4 19.03.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 4
§ 110 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 111 22.05.2002 01.01.2004 Sachüberschrift geändert -
§ 111 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 111 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 111 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 111 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 111 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 111 Abs. 4 26.01.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 2
§ 112 22.05.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 113 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 113 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 113 Abs. 3 26.01.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 2
§ 113bis 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 114 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 114 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114bis Abs. 2, a) 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51
§ 114bis Abs. 2, a) 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114bis Abs. 2, b) 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114bis Abs. 2, c) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 114ter 02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
§ 114ter Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114ter Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114quater Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114quater Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114quater Abs. 2bis 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 114quater Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 114quater Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114quinquies 02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
§ 114quinquies Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114quinquies Abs. 1, a) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 114quinquies Abs. 1, b) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 114quinquies Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 114quinquies Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 114quinquies Abs. 4 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 114quinquies Abs. 5 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 114sexies 02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
§ 114sexies Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114sexies Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114sexies Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114sexies Abs. 4 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 114sexies Abs. 5 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
Titel 2.4.2. 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 115 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 115 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 115 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 115bis Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 115bis Abs. 3, a) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 115bis Abs. 3, b) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 115bis Abs. 5 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 46
§ 115ter Abs. 1 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51
§ 115ter Abs. 2 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51
§ 115quinquies Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 115quinquies Abs. 2 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 115quinquies Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 115quinquies Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 115sexies Abs. 2 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 115sexies Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 115sexies Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 115septies Abs. 1 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 115octies 28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51
§ 115nonies 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 115decies 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 115undecies 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 116 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 46
§ 116 Abs. 1 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51
§ 117 02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
§ 117 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 117 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 117 Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 119 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 121 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 121 Abs. 3 08.11.2000 01.08.2001 geändert -
§ 121 Abs. 3 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 27
§ 122 12.06.1994 01.01.1995 aufgehoben -
§ 124 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 124 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 130bis 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 132 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 132 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 132 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 133 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 133 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 133 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 136 Abs. 1bis 06.07.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 27
§ 138 Abs. 1 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 138 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 138 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 138 Abs. 4 30.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
§ 139 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 139 Abs. 3 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 139 Abs. 4 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 140 Abs. 1 03.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 30
§ 140 Abs. 2 03.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 30
§ 140 Abs. 4 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 140bis 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 30
§ 141 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 141 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 141 Abs. 2, a) 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 141 Abs. 2, b) 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 141 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 142 Abs. 3 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 143 Abs. 1, b) 12.06.1994 01.01.1995 aufgehoben -
§ 143 Abs. 1, d) 03.09.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 26
§ 143 Abs. 1, g) 12.06.1994 01.01.1995 aufgehoben -
§ 144 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 145 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 145 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 145 Abs. 1 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51
§ 145 Abs. 1, d) 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 145 Abs. 1, d) 03.09.2024 01.01.2024 geändert GS 2024, 26
§ 145 Abs. 1, e) 17.03.2010 01.01.2014 geändert GS 105, 72
§ 145 Abs. 1, e) 03.09.2024 01.01.2024 geändert GS 2024, 26
§ 145 Abs. 1, f) 28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51
§ 145 Abs. 1, f) 03.09.2024 01.01.2024 geändert GS 2024, 26
§ 145 Abs. 1, g) 03.09.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024, 26
§ 146 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 146 Abs. 1bis 28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 146 Abs. 1ter 28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 148bis 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 26
§ 149 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 149 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 26
§ 149 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 149 Abs. 5 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 150 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 150 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 150 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 aufgehoben -
Titel 2.5.4. 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 153 Abs. 1, d) 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 153 Abs. 1, e) 28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51
§ 153 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 153 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 153 Abs. 4 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 155 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 155 Abs. 1, a) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 155 Abs. 1, b) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 155 Abs. 1bis 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 155 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 156 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 157 02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
§ 157 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 157 Abs. 1, a) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 157 Abs. 1, b) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 157 Abs. 1, c) 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 157 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 157 Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 157 Abs. 4 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 46
§ 158 02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
§ 158 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 159 02.09.2020 01.01.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 46
§ 159 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 159 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 46
§ 159 Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 46
§ 159bis 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 164bis 21.10.2007 01.01.2008 Sachüberschrift geändert -
§ 164bis Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 164bis Abs. 1bis 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 164bis Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 165 Abs. 1, b) 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 165 Abs. 1, d) 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 165 Abs. 1, e) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 165 Abs. 1, f) 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 165 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 166 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 166 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 170 17.03.2010 01.01.2011 Sachüberschrift geändert -
§ 170bis 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 170bis Abs. 1, a) 28.08.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 51
§ 171 Abs. 1 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 171 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 172 Abs. 2bis 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 172bis 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 174 Abs. 1 13.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 177 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 178 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 178 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 178 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 179 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 179 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 179 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 179bis 30.06.1999 01.01.2001 aufgehoben -
§ 181 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 181 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 182 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 182 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 182 Abs. 4 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 183 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 183 Abs. 3 30.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
§ 183 Abs. 4 30.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
§ 183 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 26
§ 183 Abs. 5 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 183 Abs. 5 03.09.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024, 26
§ 183bis 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 184 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 184bis 12.06.1994 01.01.1995 eingefügt -
§ 184bis Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 186 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 187 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 187 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 189 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 189 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 189 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 189 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 190 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 191 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 191 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 192 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 192 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 192 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 eingefügt -
§ 192 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 193 17.03.2010 01.01.2011 Sachüberschrift geändert -
§ 193 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 193bis 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 194 04.05.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 194bis 22.05.2002 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 196 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 196 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 197 02.11.1999 01.01.2000 aufgehoben -
§ 198 Abs. 1, a) 23.06.2015 01.01.2017 geändert GS 2015, 27
§ 198 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 198 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2017 geändert GS 2015, 27
§ 199 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 200 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 200 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2017 geändert GS 2015, 27
§ 200 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 201 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 201 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2017 geändert GS 2015, 27
§ 201 Abs. 2 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 201 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 202 30.06.1999 01.01.2001 Sachüberschrift geändert -
§ 202 Abs. 1 22.05.2002 01.01.2004 geändert -
§ 202 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 202 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 203 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2017 geändert GS 2015, 27
§ 203 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 203 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2017 geändert GS 2015, 27
§ 204 Abs. 2 16.05.2006 01.01.2007 geändert -
§ 207 Abs. 1, b) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 207 Abs. 1, d) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 207 Abs. 1, e) 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 207 Abs. 1, f) 27.09.1998 01.01.1999 eingefügt -
§ 207 Abs. 1, g) 29.11.2009 01.01.2011 eingefügt -
§ 207 Abs. 2 12.06.1994 01.01.1995 aufgehoben -
§ 209 Abs. 1 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 211 12.06.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 212 28.06.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
§ 214 Abs. 2 28.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 51
§ 215 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 217 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 218 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 27
§ 220 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 220 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 220 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 223 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 225 Abs. 1, a) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 225 Abs. 1, b) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 225 Abs. 1, d) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 225 Abs. 1, d) 03.09.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 26
§ 225 Abs. 2 13.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 230 Abs. 1, a) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 230 Abs. 1, c) 03.09.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 26
§ 231 Abs. 1 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 231 Abs. 3 13.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 232 Abs. 1 24.01.2005 01.01.2006 geändert -
§ 232 Abs. 1, Tabelle, "für die ersten 30‘396 Franken" 03.09.2024 01.01.2024 umbenannt GS 2024, 26
§ 232 Abs. 1, Tabelle, "für die nächsten 45'596 Franken" 03.09.2024 01.01.2024 umbenannt GS 2024, 26
§ 232 Abs. 1, Tabelle, "für die nächsten 91'191 Franken" 03.09.2024 01.01.2024 umbenannt GS 2024, 26
§ 232 Abs. 1, Tabelle, "ab 167‘183 Franken" 03.09.2024 01.01.2024 umbenannt GS 2024, 26
§ 236 Abs. 1, a) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 236 Abs. 1, b) 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 236 Abs. 1, d) 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 239 Abs. 1 26.01.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 2
§ 239 Abs. 2 24.01.2005 01.01.2006 geändert -
§ 239 Abs. 2 26.01.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 2
§ 239 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 26
§ 242 Abs. 2 28.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 51
§ 244 Abs. 1 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 247 Abs. 3 13.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 247 Abs. 4 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 247 Abs. 5 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 249 Abs. 4bis 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 249bis 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 250 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 250 Abs. 1, c) 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 250 Abs. 2, b) 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 250 Abs. 2, c) 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 251 Abs. 1 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 251 Abs. 2 30.06.1999 01.01.2001 geändert -
§ 251 Abs. 3 12.06.1994 01.01.1995 geändert -
§ 253 Abs. 2 09.02.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 5
§ 253 Abs. 4 04.05.2005 01.01.2006 geändert -
§ 253 Abs. 4 09.02.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 5
§ 254 30.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 255 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 256bis 12.06.1994 01.01.1995 eingefügt -
§ 258 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 geändert -
Titel 6. 12.06.1994 01.01.1995 eingefügt -
Titel 7. 30.06.1999 01.01.2001 eingefügt -
Titel 8. 22.05.2002 01.01.2004 eingefügt -
Titel 9. 04.05.2005 01.01.2006 eingefügt -
§ 286 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
Titel 10. 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 287 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
§ 288 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 27
Titel 11. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 289 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 290 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5
§ 291 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5