Der Verkehrswert von Beteiligungsrechten (Aktien, Stammanteile von GmbH, Genossenschaftsanteile) ohne Kurswert wird in der Regel aufgrund der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert ermittelt.*
Beteiligungsrechte ohne Kurswert werden in der Regel auf der Basis des Verkehrswertes zu Beginn der Steuerperiode veranlagt. Die steuerpflichtige Person kann schriftlich die Besteuerung zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode verlangen. An dieser Besteuerung wird in den Folgeperioden festgehalten.*
Bei grundlegender Veränderung der für die Bewertung massgebenden Verhältnisse wie Kapitalerhöhungen und –herabsetzungen, Änderungen der Kapitalstruktur, Neugründungen und Umstrukturierungen sowie Verkauf der Gesellschaft erfolgt die Besteuerung immer zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode.*
Auf dem Verkehrswert von gesperrten Mitarbeiterbeteiligungen, die im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen besteuert werden, wird ein Einschlag von 30 % gewährt. Er kann nicht kumuliert werden mit anderen Abzügen für vermögensrechtliche Beschränkungen.*
Der Verkehrswert von Forderungen ist der Nominalwert, wenn die Verlustwahrscheinlichkeit nicht eine niedrigere Bewertung rechtfertigt.
Gefälligkeitsdarlehen und andere unverzinsliche Forderungen werden nicht in die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes einbezogen.*
Für die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes werden die Erträge mit dem gerundeten Zinssatz für Spareinlagen gemäss Monatsbericht der Schweizerischen Nationalbank vom Oktober der Steuerperiode kapitalisiert. Endet die Steuerpflicht früher, gilt der Kapitalisierungssatz der vorhergehenden Steuerperiode.*
Für den Verkehrswert von Kryptowährungen ist der Jahresendkurs in der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publizierten Kursliste massgebend. Wird eine Kryptowährung nicht auf der Kursliste geführt, ist der Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Handelsplattform heranzuziehen.*