Lexipedia

614.12

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern[1]

Vom 28.01.1986 (Stand 01.04.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 118 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985[2]

beschliesst:[3]

1. Die direkte Staatssteuer

1.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1* Steuererleichterungen §

Gesuche um Steuererleichterungen sind beim Kantonalen Steueramt oder beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.

Das Gesuch soll einen Beschrieb des Projektes, einen Geschäftsplan und einen Antrag enthalten.

Das Volkswirtschaftsdepartement stellt, nach Rücksprache und mit Zustimmung des Kantonalen Steueramtes, dem Regierungsrat einen begründeten Antrag. Dieser kann die Steuererleichterungen an Auflagen und Bedingungen wie Dauer der Steuerpflicht, Vornahme von Abschreibungen und Rückstellungen, Gewinnausschüttungen, Lohn- und Arbeitsbedingungen knüpfen.

1.2. Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen

Art. 2 Persönliche Zugehörigkeit §

Bevormundete Kinder und Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in jener Einwohnergemeinde der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in der sie sich gewöhnlich aufhalten oder, bei Aufenthalt ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, zu der die engsten Beziehungen bestehen.*

*

Dem Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken gleichgestellt ist der Aufenthalt in einer Versorgungs- oder einer Strafanstalt.

Art. 3 Wirtschaftliche Zugehörigkeit §§ 9 und

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- und Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.*

Als dingliche und diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte an solothurnischen Grundstücken gelten insbesondere Grunddienstbarkeiten (Art. 730ff. ZGB[4]), Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB), Wohnrecht (Art. 776–778 ZGB) und Baurecht (Art. 779 ff. ZGB).

Art. 4* Steuersätze, Rundungsregeln §§ 12, 44, 46, 47, 47bis, 47ter, 58, 72, 87, 97, 102, 107, 108, 113bis, 114ter, 222, 232, 239*

Bei der direkten Staatssteuer werden die Steuersätze auf sieben Dezimalstellen festgelegt, bei der Quellensteuer auf zwei und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf drei Dezimalstellen.*

Art. 5 Kinder unter elterlicher Sorge §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 2*

*

Als Kinder im Sinne der §§ 14 und 19 des Gesetzes gelten minderjährige leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.

Steht die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, gemeinsam zu und können sie den Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes je zur Hälfte beanspruchen, wird ihnen das Einkommen und Vermögen der Kinder je zur Hälfte zugerechnet.*

Art. 6 Erbengemeinschaften § 15 Abs.

Wird eine Erbengemeinschaft als Ganzes besteuert, so ist auf ihr Einkommen § 44 Absatz 1 des Gesetzes anzuwenden. Satzbestimmend für Einkommen und Vermögen sind ausschliesslich die Steuerfaktoren der Erbschaft.*

Art. 7* Mithaftung der Ehegatten § 19 Abs.

Die solidarische Haftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer besteht für die Zeit der gemeinsamen Veranlagung.

Art. 8 Selbständige Erwerbstätigkeit § 23*

Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt insbesondere auch der gewerbsmässige Handel mit Liegenschaften und Wertschriften.*

*

Art. 9bis* Gewillkürtes Geschäftsvermögen § 24 Abs.

Beteiligungen im Sinne von § 24 Absatz 5 des Gesetzes können nur als Geschäftsvermögen erklärt werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2001 und entgeltlich erworben werden. Das Wahlrecht besteht nicht bei der Umwandlung oder der Aufteilung einer Personenunternehmung.

Art. 10* Umstrukturierungen § 25 und §

Ein Betrieb ist ein organisatorischer und technischer Zusammenschluss von Vermögenswerten, der als unabhängige, in sich geschlossene Einheit unternehmerische Leistungen erbringt.

Ein Teilbetrieb ist die kleinste, selbstständig lebensfähige Einheit eines Unternehmens.

Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt nur vor, wenn die Einheit Leistungen auf dem Markt oder gegenüber verbundenen Unternehmen erbringt, über eigenes oder beauftragtes Personal verfügt und der Personalaufwand in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht.

Das Halten und Verwalten eigener Liegenschaften stellt nur einen Betrieb dar, wenn das Unternehmen

  1. selber am Markt auftritt oder Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet und
  2. mindestens eine Person vollzeitlich für die Verwaltung der Liegenschaften beschäftigt oder beauftragt und
  3. mindestens Mieterträge in der 20-fachen Höhe des marktüblichen Personalaufwandes für die Liegenschaftsverwaltung erzielt.

Art. 11 Bewegliches Vermögen §

Marchzinsen gelten nicht als Vermögenserträge.

*

*

Art. 13 Übrige Einkünfte §

Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind nur steuerbar, wenn ihr Verkehrswert 2000 Franken übersteigt.*

Steuerbar sind die laufenden Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 des Gesetzes getrennten Ehegatten oder für minderjährige Kinder.*

Art. 14 Steuerfreie Einkünfte § 32 Bst. d*

Steuerfreie Unterstützungen sind Leistungen, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährt werden.

Steuerfreie Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln sind Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlasse wie Ergänzungsleistungen zur AHV, IV, Hilflosenentschädigungen der, AHV, IV und SUVA sowie Unterstützungen von Armenbehörden und Fürsorgeämtern.

Art. 15 Ermittlung des Reineinkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit im allgemeinen §

Prämien für Risikoversicherungen gelten als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten, solange die Versicherung als notwendige Sicherheit für geschäftliche Kredite dient.

*

*

*

Art. 16 Abschreibungen und Rückstellungen §

Massgeblich sind die Abschreibungssätze gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Abschreibung des Anlagevermögens geschäftlicher und landwirtschaftlicher Betriebe.*

Steuerpflichtige, die in früheren Jahren zufolge schlechten Geschäftsganges die zulässigen Abschreibungen nicht vorgenommen haben, können diese für die drei der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre nachholen. Die Nachholung ist durch Abschreibungstabellen darzustellen und nur bei ordnungsgemässer Buchhaltung oder ordnungsgemässen Aufzeichnungen zulässig.*

Umweltschutzanlagen (Gewässerschutz-, Lärmschutz-, Abluftreinigungsanlagen) sowie Investitionen für energiesparende Einrichtungen (wie Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizsystems, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie) können im Jahr der Erstellung und in den beiden nächsten Jahren um höchstens 50% vom Buchwert und in den folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.*

*

Art. 16bis* Entlastungsbegrenzung § 35quater

Sind die steuerlichen Ermässigungen nach §§ 24ter und 35ter des Gesetzes nach § 35quater des Gesetzes zu kürzen, können die gekürzten Beträge nicht vorgetragen werden.

Art. 16ter* Nachträgliche Besteuerung von Umstrukturierungsrücklagen §

Steuerfreie Rücklagen, die in mehreren Jahren gebildet wurden, sind grundsätzlich im jüngsten Jahr ihrer Bildung nachträglich zu besteuern.

Das Steueramt kann von einer Nachbesteuerung nach Absatz 1 absehen, wenn diese im Ergebnis tiefer ausfallen sollte als die Summe der einzelnen Nachbesteuerungen der Rücklagen in jedem Jahr ihrer Bildung. In diesem Fall sind die Rücklagen im jeweiligen Jahr ihrer Bildung nachträglich zu besteuern.

Art. 17* Abzug von Verlusten §

Geschäftsverluste können mit dem übrigen, um die Gewinnungskosten und allgemeinen Abzüge gekürzten Einkommen verrechnet werden. Die Verrechnung ist möglich bis zum Ende der Steuerperiode, in der die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Art. 18* Ersatzbeschaffung §

Rückstellungen für Ersatzbeschaffungen sind in der Regel innert zwei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder aufzulösen. In begründeten Fällen kann die Frist höchstens auf fünf Jahre erstreckt werden.

Das Ersatzobjekt kann höchstens bis zum steuerlichen Buchwert des ersetzten Anlageobjektes abgeschrieben werden. Weiter gehende stille Reserven werden besteuert.*

Art. 20* Allgemeine Abzüge §

Als vom Steuerpflichtigen unterhaltene Personen nach § 41 Absatz 1 Buchstaben k und m des Gesetzes gelten der gemeinsam besteuerte Ehegatte, minder- und volljährige leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.*

Den freiwilligen Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten im Sinne von § 41 Absatz 1 Buchstabe l und § 92 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gleichgestellt sind Leistungen an gemeinsame Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Gemeinwesen (Zweckverbände usw.) sowie an Stiftungen, welche die Gemeinwesen errichtet haben (§ 90 Absatz 1 Buchstaben a – c des Gesetzes).*

Zuwendungen, die ein Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkter aus dem empfangenen Vermögenswert an steuerfreie Gemeinwesen, Anstalten und juristische Personen ausgerichtet hat und die bei der Berechnung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer abgezogen wurden (§ 229 Buchst. d und § 239 Abs. 1 des Gesetzes), können vom Einkommen nicht abgezogen werden.

Die steuerbaren Vermögenserträge gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes bemessen sich vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Bei teilweiser Steuerpflicht werden für die Ermittlung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzugs die ausser Kanton steuerbaren Vermögenserträge berücksichtigt. Die so ermittelten abziehbaren Schuldzinsen werden proportional nach Lage der Aktiven verlegt.*

Kosten der berufsorientieren Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, können nicht abgezogen werden, soweit sie Dritte (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung) tragen oder durch Stipendien gedeckt sind.*

Art. 21 Abzug von Versicherungsprämien § 41 Abs. 2 und

*

Zinsen von Sparkapitalien sind abziehbar, soweit sie in der Steuerperiode fällig geworden sind. Als Sparkapitalien gelten Bankguthaben jeder Art, in- und ausländische Obligationen sowie Hypothekar- und andere Darlehensforderungen.*

Bei Verbandsbeiträgen und Zeitschriftenversicherungen sind als Versicherungsprämien nur die Anteile abziehbar, welche auf die im Gesetz erwähnten Versicherungen entfallen.

Art. 23 Sozialabzüge für Kinder § 43 Abs. 1 Bst. a und b*

Kinder im Sinne von § 43 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.*

Der Steuerpflichtige muss dann für den Unterhalt eines Kindes aufkommen, wenn das steuerbare Einkommen des Kindes 11'400 Franken nicht übersteigt.[5]*

*

Art. 24 Andere Sozialabzüge § 43 Abs. 1 Bst. d und e*

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes zusätzlich zum Abzug nach § 41 Absatz 1 Buchstabe k oder m oder § 43 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes beansprucht werden.*

Als erwerbsunfähig im Sinne von § 43 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten Kinder, solange sie schulpflichtig sind; Kinder, die einem Studium obliegen, gelten als beschränkt erwerbsfähig.

Art. 25* Sozialabzug bei ungenügendem Reineinkommen § 43 Abs. 1 Bst. f*

Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 38'200 Franken für die in § 44 Absatz 2 des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen und 30'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht erreicht.*

Für jede selbständig steuerpflichtige Person, die zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt ist, und deren Reineinkommen den in Absatz 1 genannten Betrag nicht erreicht, wird ein Sozialabzug gewährt. Der Abzug beträgt bei einem Reineinkommen von 38’199 beziehungsweise 29’999 Franken 1 Franken; er erhöht sich um je 1 Franken pro Franken, um den das Reineinkommen 38’199 beziehungsweise 29’999 Franken unterschreitet.*

Art. 26 Steuersätze der Einkommenssteuer §

Als mit dem Steuerpflichtigen zusammenlebend gelten Kinder, die im Haushalt des Steuerpflichtigen Wohnsitz haben.

*

Art. 27 Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen §

Ergibt sich bei Umrechnung einer Kapitalabfindung oder Kapitalleistung in eine Rente, nach Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge, kein steuerbares Einkommen, so bleibt die ganze Kapitalabfindung oder Kapitalleistung einkommenssteuerfrei.

Art. 28* Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit § 47ter

Die Voraussetzungen und Folgen der erleichterten Besteuerung von Liquidationsgewinnen gemäss § 47ter des Gesetzes sowie die Berechnung des steuerbaren Liquidationsgewinnes richten sich, soweit das Gesetz keine Regelung enthält, nach dem Bundesrecht.

Die Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit[6] ist sinngemäss anwendbar.

Art. 29 Steuerbegründende Grundstückveräusserungen § 49 Abs. 2 Bst. a*

Als Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, gelten insbesondere die in § 206 des Gesetzes genannten steuerbaren Handänderungen.

Art. 30* Veräusserung von mehreren Grundstücken § 53 Abs.

Mehrere Grundstücke bilden insbesondere eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie gemeinsam genutzt werden oder wenn ein Grundstück vor der Veräusserung aufgeteilt worden ist.

Art. 31 Beginn und Ende der Besitzesdauer §

Als Beginn und Ende der Besitzesdauer gelten bei Versteigerung der Zeitpunkt des Zuschlags, bei aufschiebend bedingter Veräusserung der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.

Der Zeitpunkt des Baues, der Erweiterung oder des Abbruchs von Gebäuden und Anlagen fällt für die Berechnung des Besitzesdauerabzuges nicht in Betracht.

Art. 32 Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer §

*

Massgebend sind die Steuerfüsse der Einwohnergemeinde und der Kirchgemeinde, auf deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt.*

Anspruch auf die Besteuerung nach § 58 Absatz 3 des Gesetzes besteht nur für Gewinne gemäss § 48 Absatz 1 Buchstabe a und b des Gesetzes.*

*

Als vorgerücktes Alter gilt die Vollendung des 58. Altersjahres.*

Invalidität ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.

*

Art. 33 Fahrnis §

Ist der für die Einkommenssteuer massgebende Wert nicht aus einer kaufmännischen Buchhaltung oder aus besonderen Abschreibungstabellen ersichtlich, so ist der erfahrungsgemässen Wertvermindung Rechnung zu tragen.

Als Verkehrswert von versicherter Fahrnis, die zum Privatvermögen gehört, gilt die Hälfte des Versicherungswertes.

Hausrat sind die Gebrauchsgegenstände des Alltags wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtung, Geschirr, Radio- und Fernsehgeräte, Bücher, Gartengeräte: persönliche Gebrauchsgegenstände sind die persönlichen Effekten des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen wie Kleider, Uhren, Foto- und Filmapparate, Sportgeräte. Wertvolle Gegenstände (wie Schmuck, Teppiche, Bilder) gehören dann zum Hausrat, wenn sie überwiegend dem persönlichen Gebrauch oder Wohnzwecken dienen und der Kapitalanlage-Charakter von untergeordneter Bedeutung ist.

Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge sind steuerbar mit dem Wert, der handelsüblich einem entsprechenden gebrauchten Gegenstand beigemessen wird.

Art. 34 Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte des Privatvermögens § 67*

Der Verkehrswert von Beteiligungsrechten (Aktien, Stammanteile von GmbH, Genossenschaftsanteile) ohne Kurswert wird in der Regel aufgrund der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert ermittelt.*

Beteiligungsrechte ohne Kurswert werden in der Regel auf der Basis des Verkehrswertes zu Beginn der Steuerperiode veranlagt. Die steuerpflichtige Person kann schriftlich die Besteuerung zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode verlangen. An dieser Besteuerung wird in den Folgeperioden festgehalten.*

Bei grundlegender Veränderung der für die Bewertung massgebenden Verhältnisse wie Kapitalerhöhungen und –herabsetzungen, Änderungen der Kapitalstruktur, Neugründungen und Umstrukturierungen sowie Verkauf der Gesellschaft erfolgt die Besteuerung immer zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode.*

Auf dem Verkehrswert von gesperrten Mitarbeiterbeteiligungen, die im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen besteuert werden, wird ein Einschlag von 30 % gewährt. Er kann nicht kumuliert werden mit anderen Abzügen für vermögensrechtliche Beschränkungen.*

Der Verkehrswert von Forderungen ist der Nominalwert, wenn die Verlustwahrscheinlichkeit nicht eine niedrigere Bewertung rechtfertigt.

Gefälligkeitsdarlehen und andere unverzinsliche Forderungen werden nicht in die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes einbezogen.*

Für die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes werden die Erträge mit dem gerundeten Zinssatz für Spareinlagen gemäss Monatsbericht der Schweizerischen Nationalbank vom Oktober der Steuerperiode kapitalisiert. Endet die Steuerpflicht früher, gilt der Kapitalisierungssatz der vorhergehenden Steuerperiode.*

Für den Verkehrswert von Kryptowährungen ist der Jahresendkurs in der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publizierten Kursliste massgebend. Wird eine Kryptowährung nicht auf der Kursliste geführt, ist der Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Handelsplattform heranzuziehen.*

Art. 35 Ansprüche aus Versicherungen §

Die nichtrückkaufsfähigen Lebensversicherungen, die nicht auf Versicherung beruhenden Leibrenten und die Pfrundrechte unterliegen der Vermögenssteuer nicht.

Art. 36* Sozialabzüge § 71 Abs.

Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 38‘200 Franken für die in § 71 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen und 30'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht erreicht.*

Art. 37 Personalsteuer §

Jeder in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte entrichtet eine Personalsteuer.*

Die Personalsteuer ist im vollen Betrag geschuldet, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht.*

Ist eine Person in einem Kalenderjahr mehrmals unterjährig steuerpflichtig, schuldet sie insgesamt nur eine Personalsteuer.*

Die selbständige Besteuerung für Grundstückgewinn (§ 52 Abs. 2 des Gesetzes) begründet keine Steuerpflicht für die Personalsteuer.

Art. 38 Kalenderjahr §§ 77 Abs. 3, 179 Abs. 2, 183 Abs. 1*

Für die Steuerberechnung pro rata temporis und für die Berechnung von Vergütungs-, Verzugs- und Rückerstattungszins werden der Monat zu 30 Tagen und das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.*

Der Entscheid über die Steuerberechnung pro rata temporis wird vom Kantonalen Steueramt im Verfahren nach §§ 140ff. des Gesetzes getroffen.*

Art. 39 Bemessung des Einkommens im Allgemeinen § 75*

Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Schuldzinsen werden in der Regel dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem sie fällig werden.

*

Art. 40* Bemessung des Einkommens bei Beginn und Ende der Steuerpflicht §§ 74 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 2 und

Endet die Steuerpflicht einer Person, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zufolge Tod oder Wegzug ins Ausland, ist auf diesen Zeitpunkt ein Geschäftsabschluss zu erstellen, auch wenn im Falle des Todes der überlebende Ehegatte die Geschäftstätigkeit weiterführt.

Einkünfte fliessen regelmässig, wenn sie im Verlaufe der Steuerperiode wiederkehrend, in der Regel monatlich, quartals- oder semesterweise, anfallen.*

Art. 40bis* Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung §§ 74 Abs. 3, 114, 114quinquies Abs. 1 und 2 und 114sexies Abs. 1 und 2*

Wird eine Person, die bisher an der Quelle besteuert worden ist, neu im ordentlichen Verfahren veranlagt, wird sie für das ganze Jahr im ordentlichen Verfahren veranlagt. Wenn sie von der ordentlichen Veranlagung zur Quellenbesteuerung wechselt, wird sie für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.*

*

1.3. Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen

Art. 40ter* Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen § 90 Abs. 1 Bst. c

Das Kantonale Steueramt entscheidet über die Steuerbefreiung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung auf Gesuch hin. Gegen den Entscheid kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden.

Die Steuerbefreiung kann ganz oder teilweise gewährt werden. Bei teilweiser Steuerbefreiung ist eine Spartenrechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Verlangt wird eine getrennte Buchhaltung und Kontenführung für die steuerbefreiten und steuerpflichtigen Tätigkeiten mit klarer Trennung des Kapitals sowie der einzelnen Aufwände und Erträge. Gemeinsam anfallende Aufwände und Erträge sind nach einem angemessenen und sachgerechten Schlüssel aufzuteilen. Allfällige Abgeltungen an das Gemeinwesen (z.B. Konzessionsgebühren, Abgaben, Dienstleistungen) müssen einem Fremdvergleich standhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts[7] über die kaufmännische Buchführung.

Mit vorgängiger Genehmigung des Kantonalen Steueramtes können in begründeten Fällen, beispielsweise bei einer bloss unwesentlichen hoheitlichen Tätigkeit, die Anforderungen an eine Spartenrechnung gemäss Absatz 2 herabgesetzt werden.

Die Steuerbefreiung wird frühestens ab derjenigen Steuerperiode gewährt, in welcher das Gesuch beim Kantonalen Steueramt eingegangen ist.

Art. 41* Vereine § 95 Abs. 1 und

Mitgliederbeiträge sind in den Statuten festgesetzte oder vom zuständigen Organ beschlossene, periodisch geschuldete Beiträge der Mitglieder zur Deckung der laufenden Aufwendungen. Nicht als Mitgliederbeiträge gelten Beiträge, die zur Erreichung besonderer Ziele geleistet werden oder die ein Entgelt für Leistungen des Vereins oder für die Förderung persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder darstellen.

*

*

*

Art. 42bis* Besteuerung von Patenten und vergleichbaren Rechten § 91ter

Führt die Hinzurechnung nach § 91ter Absatz 3 des Gesetzes bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung bei der steuerpflichtigen Person zu ungenügender Liquidität, so kann diese einen Härtefall geltend machen. Sie kann beantragen, dass die Hinzurechnung seit der erstmaligen ermässigten Besteuerung grundsätzlich zu gleichen Teilen auf fünf Jahre verteilt wird. Spätestens im fünften Jahr muss jedoch die Hinzurechnung gänzlich besteuert sein; ein allfälliger Restbetrag ist folglich im fünften Jahr zu besteuern.  

Art. 42ter* Beim Ersatz von Beteiligungen § 92bis

Beim Ersatz von Beteiligungen kann das Ersatzobjekt höchstens bis zum steuerlichen Buchwert des ersetzten Anlageobjekts abgeschrieben werden. Weitergehende stille Reserven und wiedereingebrachte Abschreibungen bis zum Wert der Gestehungskosten werden besteuert.

Art. 42quater* Entlastungsbegrenzung § 92quater

Sind die steuerlichen Ermässigungen nach § 91bis Absätze 1 und 2, § 91ter und § 92ter des Gesetzes nach § 92quater des Gesetzes zu kürzen, können die gekürzten Beträge nicht vorgetragen werden.

Art. 42quinquies* Aufdeckung der stillen Reserven bei Beginn der Steuerpflicht § 94bis

Die aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts bei Beginn der Steuerpflicht sind von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Dabei ist auf eine anerkannte Bewertungsmethode abzustellen.

Die stillen Reserven sind im Sinne der Einzelbewertung auf die jeweilige Bilanzposition zu verlegen. Der Residualwert stellt den originären Goodwill dar.

Bei Beteiligungen gemäss § 98 des Gesetzes, deren Verkehrswert bei Beginn der Steuerpflicht unter den Gestehungskosten liegt, kann der Gestehungskostenwert der Beteiligung gewinnsteuerneutral bis auf den Verkehrswert reduziert werden. Die steuerpflichtige Person hat entsprechenden Antrag zu stellen.

Art. 42sexies* Besteuerung der stillen Reserven am Ende der Steuerpflicht § 94ter

Die nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sind am Ende der Steuerpflicht nach einer anerkannten Bewertungsmethode zu bewerten.

Die Bestimmung in § 42quinquies Absatz 2 gilt auch für die Besteuerung der stillen Reserven am Ende der Steuerpflicht nach § 94ter des Gesetzes.

Art. 43 Gesellschaften mit Beteiligungen §

Beteiligungen sind Aktien von Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, GmbH-Stammeinlagen, Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine nach Artikel 656a des Schweizerischen Obligationenrechts[8] und Genussscheine nach Artikel 657 OR, die einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationsergebnis verleihen.*

Ausländische Beteiligungen sind in sinngemässer Anwendung von Absatz 1 zu beurteilen.*

Zu den Beteiligungserträgen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen inklusive Zinsen auf verdecktem Eigenkapital und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an die Inhaber von Beteiligungen, sofern sie bei der leistenden Gesellschaft als Gewinn besteuert wurden.*

Zur Berechnung der anteiligen Schuldzinsen werden alle unter § 98 Absatz 1 des Gesetzes fallenden Beteiligungen berücksichtigt.

Den Schuldzinsen nach § 98 Absatz 2 des Gesetzes wirtschaftlich gleichgestellt sind Kreditkommissionen und andere Finanzierungskosten, die aufgrund eines Schuldverhältnisses anfallen. Für die Berechnung der anteiligen Schuldzinsen ist auf das Verhältnis zwischen dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der Beteiligungen einerseits und dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der gesamten Aktiven anderseits abzustellen; für die Berechnung des Verhältnisses fallen die ersten drei Dezimalstellen in Betracht.*

Art. 45* Eigenkapital §

Dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital steht das Partizipationsscheinkapital nach Artikel 656a des Schweizerischen Obligationenrechts[9] gleich.

Für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals wird in der Regel von dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der Aktiven zu Beginn und am Ende der Steuerperiode im Durchschnitt ausgegangen. Weist die steuerpflichtige Person höhere Verkehrswerte nach, werden diese berücksichtigt. Das Delkredere und die privilegierten Warenreserven stellen keine stillen Reserven dar.*

Bei Genossenschaften, die als Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus im Sinne von Artikel 51 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes[10] anerkannt sind, wird kein verdecktes Eigenkapital aufgerechnet.

Die in der Bilanz aktivierten Beteiligungsrechte nach § 98 des Gesetzes, Patente nach § 91bis des Gesetzes sowie Konzerndarlehen werden bei der Berechnung des Kapitals mit 5% ihres Wertes berücksichtigt; massgebend sind die Gewinnsteuerwerte der Steuerbilanz. Die ermittelte prozentuale Reduktion der Steuerbilanzsumme ist analog im steuerbaren Eigenkapital zu berücksichtigen. Das einbezahlte Grundkapital bleibt nach § 104 Absatz 4 des Gesetzes jedoch mindestens steuerbar.*

Der Begriff des Konzerndarlehens richtet sich nach den Bestimmungen in Artikel 963 Absatz 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts[11] über die Konzernrechnung.*

Art. 45bis* Steuerberechnung §

Juristische Personen mit ideellen Zwecken, deren Kapital höchstens 200'000 Franken beträgt, haben keine Mindeststeuer nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes zu entrichten.

1.4. Behörden und Verfahren

Art. 48 Staatssteuerregisterführer §

Das Kantonale Steueramt[12] erstellt ein Pflichtenheft für den Staatssteuerregisterführer.

Der Staatssteuerregisterführer ist den Steuerpflichtigen während der Eingabefrist bei der Ermittlung der Steuerfaktoren behilflich.

Für ihre Tätigkeit werden die Staatssteuerregisterführer nach einer besonderen Verordnung des Regierungsrates entschädigt.

Art. 49 Aufgabe der Steuerbehörden §

Die Steuerbehörden sind berechtigt, den Steuerpflichtigen, seinen Vertreter und die auskunftspflichtigen Personen zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse vorzuladen. Sie können die Einvernahme einem Beamten des Kantonalen Steueramtes übertragen.

Art. 50 Vertretung §

Minderjährige Kinder werden durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten, soweit sie nicht für Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (§ 14 Absatz 2 des Gesetzes) oder für Grundstückgewinne (§ 52 Absatz 2 des Gesetzes) selbständig steuerpflichtig sind.*

Als Vertreter eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bezeichnet werden, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist. Wird auf Aufforderung hin kein solcher Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet, so können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide durch Publikation im Amtsblatt rechtswirksam eröffnet werden.

Art. 50bis* Eröffnung § 136 Abs. 1bis

Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, kann mit A-Post Plus erfolgen, wenn dem Empfangenden keine Frist angesetzt wird oder diese mindestens 30 Tage lang ist.

Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Verfügungen und Entscheide ist die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis zu ergänzen, dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, ist der Hinweis in einer Beilage anzubringen.

Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Mahnungen und andere amtliche Schreiben, die mit der Androhung von Rechtsnachteilen verbunden sind, ist der Hinweis im Schreiben selbst oder in einer Beilage anzubringen.

Art. 51 Steuererklärung § 140 Abs.

Die Steuerpflichtigen erhalten alljährlich entweder ein Formular zur Steuererklärung oder einen Brief mit dem Zugangscode für die elektronische Steuererklärung. Formulare und Wegleitung können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.*

Überdies können die notwendigen Formulare für natürliche Personen beim Staatssteuerregisterführer, für juristische Personen beim Kantonalen Steueramt bezogen werden.

Die Steuererklärung ist beim Kantonalen Steueramt beziehungsweise bei der von ihm bezeichneten Dienststelle einzureichen. Provisorische Steuererklärungen gelten nicht als ordnungsgemäss.*

Art. 52* Frist zur Einreichung der Steuererklärung § 140 Abs.

Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung beträgt in der Regel für natürliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann das Kantonale Steueramt beziehungsweise die von ihm bezeichnete Dienststelle die Frist angemessen erstrecken.*

Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden. Für weitergehende Fristerstreckungen wird beim Steuerpflichtigen eine Gebühr von 30 Franken erhoben.*

Steuerpflichtige, welche die ordnungsgemässe Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht haben, werden gemahnt. Je Mahnung wird eine Gebühr von 60 Franken erhoben.*

Das Kantonale Steueramt bezieht die Gebühren für Fristerstreckungen und Mahnungen.*

Bleiben die Mahnungen erfolglos, werden die Steuerpflichtigen gebüsst (§§ 188 und 195 des Gesetzes).*

Art. 54 Lohnausweis § 143 Abs. 1 Bst. a*

Der Lohnausweis enthält sämtliche Leistungen, die dem Arbeitnehmer in Geld oder Geldwert ausgerichtet worden sind.

Im Lohnausweis sind gesondert zu erzeigen:

  1. die dem Arbeitnehmer abgezogenen gesetzlichen Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung und Arbeitslosenversicherung;
  2. die dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge an die obligatorische Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle;
  3. die dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtung zu bescheinigen.

Art. 55 Bescheinigungen von Vorsorgeeinrichtungen § 145 Abs. 1 Bst. c*

Zu bescheinigen sind Einlagen, Prämien und Beiträge sowie Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie aufgrund von anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge.

Art. 56 Veranlagungsort §

Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton mit steuerbaren Werten in mehreren solothurnischen Gemeinden wird zur Bestimmung des grösseren Teils der steuerbaren Werte auf den Vermögenssteuerwert der Aktiven abgestellt.

Art. 56bis* Eröffnung der Veranlagungsverfügung an die Gemeinden §

Die Eröffnung der Veranlagungsverfügung wird den Gemeinden elektronisch mitgeteilt. Diese Mitteilung gilt als Zustellung gemäss § 149 Abs. 2 StG.

Die Gemeinden können die Veranlagungsverfügungen beim Kantonalen Steueramt einsehen.

Das Kantonale Steueramt gewährleistet die sichere Übermittlung.

Art. 57 Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren § 151 Abs.

Die Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren werden von der Einsprachebehörde nach Massgabe des Gebührentarifs[13] festgesetzt.

Art. 58 Kosten und Gebühren im Rekursverfahren §

Die Kosten und Gebühren werden nach dem Gebührentarif[14] berechnet.

Dem Staat sind keine Entscheidgebühren aufzuerlegen.

Zieht ein Steuerpflichtiger den Rekurs zurück, so können ihm die ergangenen Kosten auferlegt werden.

Art. 59 Zahlungserleichterungen §

Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gestundete Beträge sind zu verzinsen; in Härtefällen kann auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Verzinsung abgesehen werden.

Art. 60 Löschung im Handelsregister §

Bevor das Kantonale Steueramt die Zustimmung zur Löschung erteilt, hört es die beteiligten Einwohnergemeinden an.

Art. 61 Kostentragung §

Die Kosten des Steuerverfahrens werden vom Staat bezahlt. Das Kantonale Steueramt stellt den Einwohnergemeinden für ihren Anteil Rechnung.

Als Kosten des Veranlagungsverfahrens fallen in Betracht:

  1. die Besoldungen des Personals des Kantonalen Steueramtes sowie die Besoldungen und Honorare des Kantonalen Steuergerichts, mit Einschluss der Sozialleistungen;
  2. die dem Kantonalen Steueramt belasteten Gemeinkosten (Overhead-Kosten);
  3. die Entschädigungen der Staatssteuerregisterführer, die Sitzungsgelder und Reisespesen, die Entschädigungen an Aushilfspersonal sowie allfällige Entschädigungen an übrige Personalkosten;
  4. die Büroauslagen, die Auslagen für Maschinen und Mobiliar und die Kosten von Drucksachen;
  5. die effektiven Auslagen für Büromiete und für Reinigung der gemieteten Räume;
  6. die Kosten der Informatik, die vom Amt für Informatik und Organisation in Rechnung gestellt werden;
  7. die Kosten des Rekursverfahrens nach Abzug der eingegangenen Gebühren.

Soweit diese Kosten Arbeiten betreffen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranlagung der direkten Staatssteuer stehen (wie Finanzausgleich, Verrechnungssteuer, Meldungen an die AHV-Ausgleichskassen und an die Wehrpflichtersatzverwaltung[15], Veranlagung und Bezug von kantonalen Nebensteuern oder von eidgenössischen Steuern, Arbeitsbeschaffungsreserven, Steuererlass, Abschreibung und Rückerstattung von Steuerbeträgen, Spezialsteuern usw.), sind sie verhältnismässig zu kürzen.

Mit Ausnahme der Entschädigungen an die Staatssteuerregisterführer wird der Kostenanteil der Einwohnergemeinden unter Berücksichtigung der Zahl der Steuerpflichtigen und der Steuerkraft nach einem vom Finanzdepartement aufzustellenden Schlüssel unter die Einwohnergemeinden verteilt.*

2. Die Nebensteuern des Staates

2.1. Die Handänderungssteuer

Art. 62 Steuerbare Handänderungen §

Die Begründung eines Baurechtes an einem unüberbauten Grundstück ist keine steuerbare Handänderung.

Bei Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen wird die Handänderungssteuer nur auf dem Erwerb der neu eintretenden Berechtigten erhoben.

Art. 63* Immobiliengesellschaft § 206 Abs. 1 Bst. d*

Als Immobiliengesellschaften gemäss § 206 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten auch solche, die einen Betrieb im Sinne des Umstrukturierungsrechts (§ 10 Absatz 4 dieser Verordnung) darstellen.

Art. 63bis* Selbst genutztes Wohneigentum § 207 Abs. 1 Bst. g*

Wohneigentum gilt als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt.

Ist das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut, beträgt die Frist in der Regel zwei Jahre.

Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als ein Jahr, selbst bewohnt.

Art. 64 Verfahren §

Liegt der verschriebene Preis unter dem Verkehrswert (§ 210 des Gesetzes) oder unter dem Ertragswert (§ 211 des Gesetzes), so stellt die Amtschreiberei dem Kantonalen Steueramt einen begründeten Antrag zur Festsetzung des Abgabewertes.

2.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Art. 65 Steuerpflicht im internationalen Verhältnis §§ 218 Abs. 3, 224 Abs. 4, 235 Abs.

Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht auch, wenn im Kanton gelegenes Betriebsstättevermögen übergeht: für anderes im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen besteht die Steuerpflicht, wenn dieses Vermögen nach Staatsvertrag dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.

Art. 67 Steuerpflicht §§ 224,

Bei Anfall oder Zuwendung von Nutzniessungen und wiederkehrenden Leistungen ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig.

Für Bestand und Umfang der Erbschaftssteuerpflicht ist die Verfügung von Todes wegen oder die gesetzliche Erbfolge massgebend.

3. Die Gemeindesteuern

Art. 68 Steuerpflicht § 246 Abs. 3 und

Die Einwohnergemeinden halten die Veranlagungen der direkten Staatssteuer den Bürger- und Kirchgemeinden zur Verfügung, soweit es für deren Steuererhebung nötig ist.

Art. 69 Besteuerung der Bürgergemeinden §

Für die Besteuerung der Bürgergemeinden durch die Einwohnergemeinden ist der nach den Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung und des Finanzausgleichs erstellte Rechnungsabschluss massgebend.

Gewinn und Kapital, die von den Bürgergemeinden zu versteuern sind, werden vom Kantonalen Steueramt zuhanden der besteuernden Einwohnergemeinden veranlagt.*

Art. 70* Kirchgemeinden §

Besteht eine Familie aus Angehörigen verschiedener Konfessionen, sind für die Teilung der Kirchensteuerpflicht die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend.

Bei Ein- und Austritt aus der Kirche während der Steuerperiode wird die Kirchensteuer pro rata temporis vom Datum des Eintritts an bzw. bis zum Datum, an dem der Austritt erklärt wird, erhoben.

Besteht bei verheirateten Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton nur für einen Ehegatten eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde, ist allein dieser Ehegatte steuerpflichtig. Bei gemischt-konfessionellen Familien erfolgt in diesen Fällen keine Steuerteilung.

Art. 71 Steuerteilung § 250*

*

Werden die Mindestwerte für eine Steuerteilung zwischen den Gemeinden nicht erreicht, steht die Gemeindesteuer ausschliesslich der Gemeinde des Veranlagungsortes gemäss § 146 des Gesetzes zu.*

Vermögenswerte unter 100’000 Franken werden nur ausgeschieden, wenn der darauf entfallende Ertrag 10’000 Franken übersteigt.[16]

Einkünfte aus Landwirtschaftsbetrieben werden nicht ausgeschieden, wenn*

  1. der Katasterwert der Liegenschaften im Eigentum des Betriebsinhabers, die in der andern Gemeinde liegen, weniger als 50’000 Franken beträgt;
  2. bei gepachteten Liegenschaften in der andern Gemeinde der jährliche Pachtzins weniger als 4000 Franken beträgt.

Art. 72 Steuerteilung, Verfahren § 251*

*

Steuerausscheidungen, die nach § 251 Absatz 2 des Gesetzes für eine Steuerperiode rechtzeitig geltend gemacht worden sind, werden für die folgenden Steuerperioden vom Kantonalen Steueramt von Amtes wegen vorgenommen.*

Die Ausscheidung ist den beteiligten Gemeinden und den Steuerpflichtigen auf besonderem Formular und unter Angabe der Rechtsmittel zu eröffnen.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

4.1. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 73

Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

  1. die Vollzugsverordnung vom 18. Dezember 1970 zum Gesetz über die direkte Staats- und Gemeindesteuer, mit Ausnahme der §§ 3, 4, 7 und 8; § 8 tritt am 1. Januar 1988, die §§ 3, 4 und 7 treten am 1. Januar 1989 ausser Kraft.
  2. nachstehende Regierungsratsbeschlüsse (RRB):
  1. RRB vom 10. Februar 1922, Feststellung der Gebührenfreiheit[17];
  2. RRB vom 9. Februar 1920, Überprüfung der Feststellungen der Bezirksschätzungskommission[18];
  3. RRB vom 26. Februar 1954, Gebührenerhebung bei vorgängiger Überbauung durch den Erwerber des Grundstücks[19];
  4. RRB vom 12. September 1919, Berechnung der Handänderungsgebühr bei Teilungen von gemeinschaftlichem Eigentum[20];
  5. RRB vom 27. Dezember 1926, Handänderungsgebühren-Praxis bei Gesamthandverhältnissen[21];
  6. RRB vom 26. Oktober 1945, Ermässigung bei Abtretungs- und Teilungsverträgen[22];
  7. RRB vom 15. Februar 1927, Feststellung des Deckungsbetrages bei Zwangsverwertung von Liegenschaften[23].
  8. RRB vom 19. Dezember 1919, Anwendung der reduzierten Erbschaftssteuer bei Vermächtnissen zu Gunsten kantonaler oder allgemein schweizerischer kirchlicher, wohltätiger oder gemeinnütziger Institutionen[24];
  9. RRB vom 26. Oktober und 9. November 1894, Verfahren bei der Berechnung der Erbschaftssteuer[25];
  10. RRB vom 13. Dezember 1867, Bezug von Gefällen, vorzugsweise der Handänderungsgebühr[26];
  11. RRB vom 7. November 1845, Handänderungspflichtigkeit der im Kanton gelegenen Liegenschaften sowie der Beweglichkeiten und Forderungen[27];
  12. RRB vom 22. Juni 1897, Unterschlagung von Erbschaftssteuern[28];
  13. RRB vom 8. Februar 1946, Befreiung der Begräbnis- und Pflegekosten von der Promillegebühr und Erbschaftssteuer[29] ;
  14. RRB vom 27. Dezember 1916, Befreiung des überlebenden Ehegatten von der Erbschaftssteuerpflicht, auch bei Wahl des Eigentums[30].
  15. RRB vom 19. März 1963, Gebühren- und Erbschaftssteuerberechnung beim Übergang von Grundstücken nach landwirtschaftlichem Bodenrecht und bäuerlichem Erbrecht[31]

Ferner wird die Vollzugsverordnung vom 26. Mai 1936 zum Gesetz über die Erhebung einer Billettsteuer[32] aufgehoben.

4.2. Änderung bisherigen Rechts

Art. 74

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 75

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 76

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 77

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 78

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

4.3. Inkrafttreten

Art. 79

Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Egress

GS 90, 355

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.01.1986 01.01.1986 Erlass Erstfassung GS 90, 355
10.07.1990 01.01.1991 § 32 Abs. 6 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 2 Abs. 2 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 4 totalrevidiert -
10.01.1995 01.01.1995 § 7 totalrevidiert -
10.01.1995 01.01.1995 § 11 Abs. 2 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 13 Abs. 2 geändert -
10.01.1995 01.01.1995 § 15 Abs. 2 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 15 Abs. 3 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 15 Abs. 4 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 20 totalrevidiert -
10.01.1995 01.01.1995 § 21 Abs. 1 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 23 Abs. 1 geändert -
10.01.1995 01.01.1995 § 23 Abs. 3 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 34 Abs. 3 geändert -
10.01.1995 01.01.1995 § 38 Abs. 1 geändert -
10.01.1995 01.01.1995 § 47 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 55 Sachüberschrift geändert -
10.01.1995 01.01.1995 § 61 Abs. 2, f) geändert -
10.01.1995 01.01.1995 § 61 Abs. 4 geändert -
10.01.1995 01.01.1995 § 66 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 71 Abs. 3 eingefügt -
23.09.1997 01.01.1998 § 3 Abs. 1 geändert -
23.09.1997 01.01.1998 § 16 Abs. 3 geändert -
23.09.1997 01.01.1998 § 43 Abs. 4 geändert -
19.10.1998 01.01.1999 § 52 totalrevidiert -
23.11.1999 01.01.2000 § 32 Abs. 4 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 1 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 5 Sachüberschrift geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 5 Abs. 1 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 9bis eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 12 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 16 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 16 Abs. 4 eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 18 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 20 Abs. 4 eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 21 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 23 Sachüberschrift geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 34 Abs. 4 eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 37 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 38 Sachüberschrift geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 39 Abs. 2 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 40 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 40bis eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 41 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 43 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 43bis eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 44 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 45 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 46 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 50 Abs. 1 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 61 Abs. 2, b) geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 69 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 70 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 72 Sachüberschrift geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 72 Abs. 1 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 72 Abs. 2 geändert -
22.10.2002 01.01.2003 § 25 totalrevidiert -
23.09.2003 01.01.2004 § 17 totalrevidiert -
23.09.2003 01.01.2004 § 18 Abs. 2 eingefügt -
23.09.2003 01.01.2004 § 22 aufgehoben -
23.09.2003 01.01.2004 § 30 totalrevidiert -
23.09.2003 01.01.2004 § 32 Abs. 3 aufgehoben -
23.09.2003 01.01.2004 § 34 Abs. 1bis eingefügt -
23.09.2003 01.01.2004 § 34 Abs. 1ter eingefügt -
23.09.2003 01.01.2004 § 37 Abs. 1 geändert -
23.09.2003 01.01.2004 § 42 aufgehoben -
23.09.2003 01.01.2004 § 43bis Abs. 4 geändert -
23.09.2003 01.01.2004 § 44 Abs. 6 geändert -
23.09.2003 01.01.2004 § 46 Abs. 2 aufgehoben -
11.01.2005 01.01.2006 § 32 Abs. 1 aufgehoben -
11.01.2005 01.01.2006 § 51 Abs. 3 geändert -
11.01.2005 01.01.2006 § 52 Abs. 1 geändert -
11.01.2005 01.01.2006 § 52 Abs. 4 geändert -
11.01.2005 01.01.2006 § 52 Abs. 5 geändert -
11.01.2005 01.01.2006 § 53 aufgehoben -
20.09.2005 01.01.2006 § 10 totalrevidiert -
20.09.2005 01.01.2006 § 20 Abs. 1 geändert -
20.09.2005 01.01.2006 § 20 Abs. 2 geändert -
20.09.2005 01.01.2006 § 63 totalrevidiert -
29.10.2007 01.01.2008 § 3bis aufgehoben -
29.10.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 2 aufgehoben -
29.10.2007 01.01.2008 § 28 totalrevidiert -
29.10.2007 01.01.2008 § 34 Abs. 1 geändert -
29.10.2007 01.01.2008 § 36 totalrevidiert -
29.10.2007 01.01.2008 § 71 Abs. 1 aufgehoben -
28.09.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 3 eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 9 aufgehoben -
28.09.2010 01.01.2011 § 11 Abs. 3 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 19 aufgehoben -
28.09.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 1 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 1 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 32 Abs. 2bis eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 34 Sachüberschrift geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 37 Abs. 2bis eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 40 Abs. 2 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 43 Abs. 1 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 43 Abs. 1bis eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 43bis Abs. 1 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 51 Abs. 1 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 63bis eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 71 Sachüberschrift geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 71 Abs. 1bis eingefügt -
22.08.2011 01.01.2012 § 52 Abs. 3 geändert GS 2011, 39
03.09.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert GS 2012, 55
26.08.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 2013, 33
26.08.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1 geändert GS 2013, 33
26.08.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 2 geändert GS 2013, 33
26.08.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 1quater eingefügt GS 2013, 33
11.11.2014 01.01.2015 § 40bis Sachüberschrift geändert GS 2014, 50
11.11.2014 01.01.2015 § 40bis Abs. 2 eingefügt GS 2014, 50
31.08.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 2015, 42
29.10.2019 01.01.2020 § 4 Sachüberschrift geändert GS 2019, 40
29.10.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 1 geändert GS 2019, 40
29.10.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2 geändert GS 2019, 40
29.10.2019 01.01.2020 § 46 aufgehoben GS 2019, 40
29.10.2019 01.01.2020 § 52 Abs. 2 geändert GS 2019, 40
29.10.2019 01.01.2020 § 56bis eingefügt GS 2019, 40
19.05.2020 01.01.2020 § 8 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 11 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 13 Abs. 1 geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 14 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 16 Abs. 1 geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 16 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 16bis eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 16ter eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 23 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 24 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 25 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 29 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 34 Abs. 5 eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 39 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 41 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 41 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 41 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 42bis eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 42ter eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 42quater eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 42quinquies eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 42sexies eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 43bis aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 44 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 45 Abs. 2 geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 45 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 45 Abs. 5 eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 45bis eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 51 Abs. 1 geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 54 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 55 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 63 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 63bis Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
27.10.2020 01.01.2021 § 40bis Sachüberschrift geändert GS 2020, 64
27.10.2020 01.01.2021 § 40bis Abs. 1 geändert GS 2020, 64
27.10.2020 01.01.2021 § 40bis Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 64
27.10.2020 01.01.2021 § 40ter eingefügt GS 2020, 64
21.12.2021 01.07.2022 § 50bis eingefügt GS 2021, 59
16.09.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 2 geändert GS 2025, 40
16.09.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 1 geändert GS 2025, 40
16.09.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 2 geändert GS 2025, 40
16.09.2025 01.01.2026 § 36 Abs. 1 geändert GS 2025, 40
24.02.2026 01.04.2026 § 38 Abs. 2 geändert GS 2026, 2
24.02.2026 01.04.2026 § 72 Abs. 2 geändert GS 2026, 2

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.01.1986 01.01.1986 Erstfassung GS 90, 355
§ 1 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 2 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 3 Abs. 1 23.09.1997 01.01.1998 geändert -
§ 3bis 29.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 4 10.01.1995 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 4 29.10.2019 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2019, 40
§ 4 Abs. 1 29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40
§ 5 22.08.2000 01.01.2001 Sachüberschrift geändert -
§ 5 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 5 Abs. 3 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 6 Abs. 1 26.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 33
§ 7 10.01.1995 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 8 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
§ 8 Abs. 1 26.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 33
§ 8 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 8 Abs. 2 26.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 33
§ 8 Abs. 2 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 9 28.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 9bis 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 10 20.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 11 Abs. 3 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 11 Abs. 3 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 12 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 13 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 26
§ 13 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1995 geändert -
§ 14 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
§ 15 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 15 Abs. 3 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 15 Abs. 4 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 16 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 26
§ 16 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 16 Abs. 3 23.09.1997 01.01.1998 geändert -
§ 16 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 16 Abs. 4 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 16bis 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 16ter 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 17 23.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 18 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 18 Abs. 2 23.09.2003 01.01.2004 eingefügt -
§ 19 28.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 20 10.01.1995 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 1 20.09.2005 01.01.2006 geändert -
§ 20 Abs. 2 20.09.2005 01.01.2006 geändert -
§ 20 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 20 Abs. 5 31.08.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 42
§ 21 Abs. 1 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 21 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 22 23.09.2003 01.01.2004 aufgehoben -
§ 23 22.08.2000 01.01.2001 Sachüberschrift geändert -
§ 23 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
§ 23 Abs. 1 10.01.1995 01.01.1995 geändert -
§ 23 Abs. 2 16.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 40
§ 23 Abs. 3 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 24 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
§ 24 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 25 22.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 25 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
§ 25 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 25 Abs. 1 16.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 40
§ 25 Abs. 2 16.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 40
§ 26 Abs. 2 29.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 28 29.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 29 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
§ 30 23.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 32 Abs. 1 11.01.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 32 Abs. 2 29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40
§ 32 Abs. 2bis 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 32 Abs. 3 23.09.2003 01.01.2004 aufgehoben -
§ 32 Abs. 4 23.11.1999 01.01.2000 geändert -
§ 32 Abs. 6 10.07.1990 01.01.1991 aufgehoben -
§ 34 28.09.2010 01.01.2011 Sachüberschrift geändert -
§ 34 Abs. 1 29.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 34 Abs. 1bis 23.09.2003 01.01.2004 eingefügt -
§ 34 Abs. 1ter 23.09.2003 01.01.2004 eingefügt -
§ 34 Abs. 1quater 26.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 33
§ 34 Abs. 3 10.01.1995 01.01.1995 geändert -
§ 34 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 34 Abs. 5 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 36 29.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 36 Abs. 1 16.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 40
§ 37 Abs. 1 23.09.2003 01.01.2004 geändert -
§ 37 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 37 Abs. 2bis 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 38 22.08.2000 01.01.2001 Sachüberschrift geändert -
§ 38 Abs. 1 10.01.1995 01.01.1995 geändert -
§ 38 Abs. 2 24.02.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 2
§ 39 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
§ 39 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 40 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 40 Abs. 2 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 40bis 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 40bis 11.11.2014 01.01.2015 Sachüberschrift geändert GS 2014, 50
§ 40bis 27.10.2020 01.01.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 64
§ 40bis Abs. 1 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 64
§ 40bis Abs. 2 11.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 50
§ 40bis Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 64
§ 40ter 27.10.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 64
§ 41 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 41 Abs. 2 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 41 Abs. 3 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 41 Abs. 4 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 42 23.09.2003 01.01.2004 aufgehoben -
§ 42bis 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 42ter 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 42quater 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 42quinquies 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 42sexies 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 43 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 43 Abs. 1bis 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 43 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 43 Abs. 4 23.09.1997 01.01.1998 geändert -
§ 43bis 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 43bis 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 43bis Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 43bis Abs. 4 23.09.2003 01.01.2004 geändert -
§ 44 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 44 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 44 Abs. 6 23.09.2003 01.01.2004 geändert -
§ 45 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 45 Abs. 2 19.05.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 26
§ 45 Abs. 4 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 45 Abs. 5 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 45bis 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 46 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 46 29.10.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 40
§ 46 Abs. 2 23.09.2003 01.01.2004 aufgehoben -
§ 47 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 50 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 50bis 21.12.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 59
§ 51 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 51 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 26
§ 51 Abs. 3 11.01.2005 01.01.2006 geändert -
§ 52 19.10.1998 01.01.1999 totalrevidiert -
§ 52 Abs. 1 11.01.2005 01.01.2006 geändert -
§ 52 Abs. 2 29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40
§ 52 Abs. 3 22.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 39
§ 52 Abs. 4 11.01.2005 01.01.2006 geändert -
§ 52 Abs. 5 11.01.2005 01.01.2006 geändert -
§ 53 11.01.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 54 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
§ 55 10.01.1995 01.01.1995 Sachüberschrift geändert -
§ 55 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
§ 56bis 29.10.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 40
§ 61 Abs. 2, b) 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 61 Abs. 2, f) 10.01.1995 01.01.1995 geändert -
§ 61 Abs. 4 10.01.1995 01.01.1995 geändert -
§ 63 20.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 63 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
§ 63bis 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 63bis 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2020, 26
§ 66 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 69 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 70 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 71 28.09.2010 01.01.2011 Sachüberschrift geändert -
§ 71 Abs. 1 29.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 71 Abs. 1bis 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 71 Abs. 3 10.01.1995 01.01.1995 eingefügt -
§ 72 22.08.2000 01.01.2001 Sachüberschrift geändert -
§ 72 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 72 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 72 Abs. 2 24.02.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 2