Das Kantonale Steueramt ist ein Amt des Finanzdepartementes. Es hat sämtliche ihm im Steuergesetz und in der Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1986 überbundenen Arbeiten auszuführen. Ihm obliegt ferner der Vollzug der eidgenössischen Steuererlasse, mit Ausnahme des Wehrpflichtersatzes.
Zu allen vom Finanzdepartement oder vom Regierungsrat nach dem Steuergesetz oder der Vollzugsverordnung zu erlassenden Verfügungen und Beschlüssen sowie zu den vom Regierungsrat zu treffenden Wahlen hat das Kantonale Steueramt Anträge zu stellen.