Der Steuerabzug an der Quelle wird aufgrund der nachstehenden Tarife vorgenommen, die für die steuerpflichtigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wie folgt gelten:*
- Tarif A: ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
- Tarif B: verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wenn nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;
- Tarif C: verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind;
- Tarif D: Personen, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[2] erhalten.
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- Tarif E: Personen, deren Einkünfte im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 47bis StG besteuert werden;
- Tarif F: Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974[3] zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist;
- Tarif G: Ersatzeinkünfte nach § 2, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;
- Tarif H: ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
- Tarif L: Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach dem Abkommen vom 11. August 1971[4] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarif A erfüllen;
- Tarif M: Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif B erfüllen;
- Tarif N: Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif C erfüllen;
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- Tarif P: Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif H erfüllen.
- Tarif Q: Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif G erfüllen.
Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (§ 155 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.*
Das satzbestimmende Gesamteinkommen von Ehegatten im Tarif C wird, wenn beide erwerbstätig sind, aufgrund der vorhandenen statistischen Daten und der aktuellen Lohnverhältnisse berechnet. Die Ermässigungen für Kinder stehen den Ehegatten je zur Hälfte zu.*
Der Steuersatz der einfachen Staatssteuer für Einkünfte, die nach Absatz 1 Buchstabe fbis der Quellensteuer unterliegen, richtet sich nach Ziffer 1 des Anhangs. Im Übrigen gilt § 114ter StG sinngemäss. Der geltende Tarif G wird jährlich veröffentlicht.*
In den Tarifen A, B, C und H ist die Steuer der Kirchgemeinde enthalten. Für Steuerpflichtige, die keiner Landeskirche angehören, werden diese Tarife auch in einer Fassung ohne Kirchensteuer-Anteil erstellt.*
In den Tarifen A und B ist je eine ganze, im Tarif C für beide Ehegatten je eine halbe Feuerwehrersatzabgabe im Sinne von § 78 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 24. September 1972[5] enthalten.*
Für die Berechnung der Quellensteuer gilt § 74 Absatz 3 StG sinngemäss.*