Der Bezug, der nach dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern dem Staat geschuldeten Steuern, Bussen und Kosten obliegt, unter Vorbehalt von §§ 2 und 5 Absatz 3, dem Kantonalen Steueramt.*
Es bezieht namentlich*
- die direkte Staatssteuer der natürlichen und juristischen Personen;
- die Grundstückgewinnsteuer;
- die Personalsteuer;
- die Finanzausgleichssteuer,
- die Quellensteuer;
- die Schenkungssteuer;
- Nachsteuern und Bussen;
- Verfahrenskosten und Gebühren.
Es bezieht zudem für die Einwohner- und Kirchgemeinden die Steuer auf den gesondert besteuerten Einkünften nach § 47 des Gesetzes sowie weitere im Einheitsbezug im Sinne von § 256bis des Gesetzes bezogene Steuern der Einwohner- und Kirchgemeinden.*