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614.159.05

Steuerverordnung Nr. 5: Organisation des Steuerbezuges für die Haupt- und Nebensteuern des Staates

Vom 16.09.1997 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 126, 152 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985[1]

beschliesst:

Art. 1 1. Bezugsbehörden a) Im allgemeinen

Der Bezug, der nach dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern dem Staat geschuldeten Steuern, Bussen und Kosten obliegt, unter Vorbehalt von §§ 2 und 5 Absatz 3, dem Kantonalen Steueramt.*

Es bezieht namentlich*

  1. die direkte Staatssteuer der natürlichen und juristischen Personen;
  2. die Grundstückgewinnsteuer;
  3. die Personalsteuer;
  4. die Finanzausgleichssteuer,
  5. die Quellensteuer;
  6. die Schenkungssteuer;
  7. Nachsteuern und Bussen;
  8. Verfahrenskosten und Gebühren.

Es bezieht zudem für die Einwohner- und Kirchgemeinden die Steuer auf den gesondert besteuerten Einkünften nach § 47 des Gesetzes sowie weitere im Einheitsbezug im Sinne von § 256bis des Gesetzes bezogene Steuern der Einwohner- und Kirchgemeinden.*

Art. 2* b) Nebensteuern

Die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements beziehen die Handänderungssteuer, die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer inklusive Zinsen und Kosten, nicht aber Nachsteuern und Bussen in diesem Zusammenhang.*

Das Rechtsinkasso der in Absatz 1 genannten Steuern, Zinsen und Kosten obliegt dem Amt für Finanzen.

Art. 3 2. Sicherstellung

Die Bezugsbehörden nehmen Sicherheiten für gefährdete Steuerforderungen inklusive Bussen, Zinsen und Kosten entgegen und verwahren diese.

Die Behörde, die eine Sicherstellungsverfügung erlässt, bezeichnet die für die Entgegennahme der Sicherheiten zuständige Behörde.

Art. 4 3. Abschreibung von Forderungen, Bewirtschaftung der Verlustscheine

Das Finanz-Departement bewilligt Abschreibungen von Forderungen nach dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern.

Die Bezugsbehörde, welcher der Bezug der Forderung oblag, übergibt die Verlustscheine dem Amt für Finanzen. Dieses bewahrt sie auf und bewirtschaftet sie gemäss den besonderen Richtlinien des Regierungsrates.*

Art. 5 4. Schluss- und Übergangsbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Steuerverordnung Nr. 5 vom 23. Dezember 1986[2] aufgehoben.

§ 2 der Steuerverordnung Nr. 5 vom 23. Dezember 1986 bleibt für den Bezug der dort genannten, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig gewordenen Steuern, Bussen und Kosten sowie der darauf geschuldeten Zinsen weiterhin anwendbar.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 27. November 1997 unbenutzt abgelaufen.

GS 94, 242

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.09.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 94, 242
22.08.2000 01.01.2001 § 1 Abs. 1 geändert -
29.10.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2 geändert -
29.10.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 3 geändert -
29.10.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 3 geändert -
29.10.2007 01.01.2008 § 2 totalrevidiert -
29.10.2007 01.01.2007 § 4 Abs. 2 geändert -
31.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 1 geändert GS 2015, 37

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 16.09.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 94, 242
§ 1 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 1 Abs. 2 29.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 1 Abs. 3 29.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 1 Abs. 3 29.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 2 29.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 37
§ 4 Abs. 2 29.10.2007 01.01.2007 geändert -