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614.159.07

Steuerverordnung Nr. 7: Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte

Vom 01.07.1986 (Stand 01.04.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 128 Absatz 3, 129 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985[1]

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Steuerakten, die für die Veranlagung und den Bezug der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Gemeindesteuern angelegt werden.

Art. 2 Geheimhaltung

Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

Auskünfte aus Steuerakten und die Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte sind nur zulässig, soweit eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht, sowie im Rahmen dieser Verordnung oder mit besonderer Ermächtigung des Regierungsrates. Auskünfte im Rahmen dieser Verordnung werden in der Regel kostenlos erteilt.*

Auskünfte aus Steuerakten und die Herausgabe von Steuerakten an Dritte sind in jedem Falle untersagt.

2. Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden

Art. 3 1. Amtshilfe unter Steuerbehörden

Auskünfte aus Steuerakten werden den solothurnischen Steuerbehörden sowie den Steuerbehörden des Bundes, der anderen Kantone und ihrer Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgabe erteilt.

Auf Verlangen wird diesen Steuerbehörden auch Einsicht in die Steuerakten gewährt, und es können ihnen Steuerakten herausgegeben werden.

Die Steuerbehörden der solothurnischen Bürger- und Kirchgemeinden beziehen die Auskünfte, die für ihre Steuererhebung nötig sind, von den Einwohnergemeinden (§ 68 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 28. Januar 1986[2].

Art. 4 2. Auskünfte und Aktenherausgabe an andere Behörden a) im allgemeinen

Anderen schweizerischen Verwaltungsbehörden können Auskünfte aus Steuerakten erteilt werden, soweit sich der Steuerpflichtige oder sein mit ihm in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte schriftlich damit einverstanden erklärt hat. Unter der gleichen Bedingung kann solchen Behörden auch Einsicht in Steuerakten gewährt werden, und es dürfen ihnen Steuerakten herausgegeben werden. Vorbehalten ist § 5.

Originalakten dürfen nur mit Bewilligung des Finanzdepartementes[3] herausgegeben werden; in der Regel sind Kopien zu erstellen. Auf Antrag bestätigt das Kantonale Steueramt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.*

Art. 5 b) Besondere Fälle

Ohne schriftliches Einverständnis des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten dürfen Auskünfte aus Steuerakten erteilt und Steuerakten herausgegeben werden:

  1. dem Bau-und Justizdepartement[4] zur Feststellung der finanziellen Verhältnisse bei Anwendung der Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues;
  2. dem Departement für Bildung und Kultur[5]
  1. zur Feststellung der Einkommensverhältnisse der Lehrer an staatlich subventionierten Schulen und Kindergärten;
  2. für den Vollzug des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 30. Juni 1985[6];
  1. den Strafverfolgungsbehörden zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten für die richtige Strafzumessung sowie zur Feststellung von strafbaren Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden (Offizialdelikte);
  2. den Polizeiorganen zur Durchführung von polizeilichen Abklärungen und Ermittlungen im gleichen Rahmen wie den Strafverfolgungsbehörden gemäss Buchstabe d, ausserdem zur Feststellung der Personalien von Grundeigentümern;
  3. dem Amt für Landwirtschaft zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung;
  4. den zuständigen Behörden für die Festlegung, Änderung, Sicherstellung, Auszahlung und Rückforderung von Sozialleistungen gemäss Sozialgesetz[7] (§ 2 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 SG);
  5. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
  6. den zuständigen Gemeindebehörden zur Festsetzung von Elternbeiträgen
  1. an die Kosten der schulzahnärztlichen Behandlung nach dem staatlich genehmigten Regulativ;
  2. an die Kosten von Einrichtungen und Veranstaltungen der Schule wie Musikunterricht, Klassen- und Ferienlager.
  1. dem Finanzdepartement für Abklärungen über den Rückforderungsanspruch des Staates aus unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichem Rechtsbeistand (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[8] i.V.m. § 12 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 10. März 2010[9]);
  2. den Betreibungs- und Konkursämtern beim Pfändungsvollzug (Art. 91 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SchKG[10] und zur Feststellung der Konkursmasse (Art. 222 Abs. 5 SchKG);
  3. dem Volkswirtschaftsdepartement (Amt für Wirtschaft und Arbeit) zur Bemessung der Gebühren nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz vom 8. März 2015[11];
  4. den Behörden, die für die Aufsicht über Stiftungen und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zuständig sind, zur Ausübung dieser Aufsicht.
  5. dem Amt für Umwelt zur Feststellung der Eigentümeradressen von Grundstücken an Standorten, die durch Abfälle belastet sein können.
  6. den Jugendstrafbehörden für die Festsetzung des Elternbeitrags an die Kosten von Massnahmen (Art. 45 Abs. 5 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009[12] i.V.m. § 37 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 10. März 2010[13]);
  7. der Motorfahrzeugkontrolle zur Abklärung der Personalien und Adressen von Motorfahrzeughaltern.

Die in Absatz 1 genannten Behörden dürfen Auskünfte aus Steuerakten verlangen, soweit diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Den Behörden anderer Kantone, welche die gleiche Funktion ausüben wie die in Absatz 1 genannten, dürfen im gleichen Umfang Auskünfte erteilt und Steuerakten herausgegeben werden.*

3. Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Gerichtsbehörden sowie Aussagen vor Gericht

Art. 6 1. Schriftliche Auskünfte und Aktenherausgabe

Schriftliche Auskünfte werden an Gerichte erteilt und Steuerakten werden an Gerichte herausgegeben

  1. in Verfahren des Verwaltungsgerichtes, des Versicherungsgerichtes, des kantonalen Steuergerichtes und der kantonalen Schätzungskommission;
  2. in Strafprozessen über strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden (Offizialdelikte), in anderen Strafprozessen nur zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten für die richtige Strafzumessung oder mit besonderer Ermächtigung des Regierungsrates
  3. in Zivilprozessen, in denen der Richter die massgebenden Tatsachen von Amtes wegen feststellen muss (Offizialmaxime), wie Prozesse über Ehescheidung, Vaterschaft, Kinderunterhalt, in andern Zivilprozessen nur, wenn der Steuerpflichtige die Auskunft oder die Edition selbst beantragt hat oder damit einverstanden ist;
  4. in Prozessen über den Pfändungsvollzug (§ 91 Abs. 5 SchKG) oder über die Feststellung der Konkursmasse (§ 222 Abs. 5 SchKG).

Art. 7* 2. Aussagen vor Gericht

Beamte und Angestellte der Steuerbehörden und Steuerfunktionäre dürfen sich über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind, vor Gericht äussern, wenn sie den Staat oder die Gemeinde als Partei, als Anzeiger oder als Antragsteller vertreten; in allen andern Fällen ist eine besondere Ermächtigung des Finanzdepartementes erforderlich.

4. Verfahren

Art. 8 1. Gesuch

Gesuche um Auskünfte aus Steuerakten oder um Herausgabe von Steuerakten sind schriftlich an die zuständige Abteilung des Kantonalen Steueramtes zu richten. Gesuche über Akten der direkten Gemeindesteuern sind an die im Steuerreglement bezeichnete Behörde zu richten.*

Die Gesuche sind zu begründen. In Gesuchen von Gerichtsbehörden in Zivilprozessen ist insbesondere anzugeben, ob das Begehren auf Veranlassung des Steuerpflichtigen selbst, von dessen Prozessgegner im Einverständnis des Steuerpflichtigen oder von Amtes wegen gestellt wird; in Strafverfahren ist anzugeben, ob es sich um die Verfolgung eines Offizialdeliktes handelt.

In Gesuchen von Verwaltungsbehörden, die nicht Steuerbehörden sind, ist anzugeben, ob der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte das schriftliche Einverständnis zur Auskunftserteilung erklärt hat, oder inwiefern ein besonderer Fall nach § 5 dieser Verordnung vorliegt.

Gesuche um die Ermächtigung eines Beamten oder Angestellten einer Steuerbehörde zu Aussagen vor Gericht sind vom Gericht beim Finanzdepartement einzureichen.

Art. 9 2. Interne Akten

Aktenstücke, die nur für den internen Gebrauch bestimmt sind, dürfen nicht herausgegeben werden.

Art. 9bis* 3. Elektronisches Abrufverfahren

Verwaltungsbehörden und Gerichten können die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus Steuerakten mittels eines elektronischen Abrufverfahrens aus den Datenbanken des Steueramtes erteilt werden. Berechtigt sind:

  1. das Amt für Finanzen für die Bewirtschaftung von Verlustscheinen und für Abklärungen über den Rückforderungsanspruch des Staates aus unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichem Rechtsbeistand (§ 5 Abs. 1 BSt. l);
  2. das Amt für Gesellschaft und Soziales und die Oberämter für die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit
  1. der Ausrichtung und Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen und Pflegekostenbeiträgen,
  2. der Inanspruchnahme der Verwandtenunterstützungspflicht,
  3. der Ausrichtung und Rückforderung von Genugtuung und Entschädigung nach Opferhilfegesetz[14],
  4. der Ausrichtung und dem Inkasso von Alimentenbevorschussungen,
  5.* der Ausrichtung und Rückerstattung von Ergänzungsleistungen an einkommensschwache Familien,
  6.* der Bewirtschaftung von Verlustscheinen in Zusammenhang mit diesen Aufgaben;
  1. die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit
  1. dem Vollzug der Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,
  2. der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge von selbstständig erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen,
  3. der Ausrichtung und Rückerstattung von Ergänzungsleistungen;
  1. die Staatsanwaltschaft zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten für die Strafzumessung und für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege;
  2. die Gerichte für die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien in Verfahren, in denen sie die massgebenden Tatsachen von Amtes wegen feststellen müssen, insbesondere für
  1. die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen und Alimentenbevorschussungen,
  2. die Festsetzung von Beiträgen und Leistungen der Sozialversicherungen,
  3. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
  4. die Strafzumessung;
  1. das Amt für Landwirtschaft zur Abklärung der Personalien beim Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung;
  2. die Kantonspolizei für die Feststellung der Personalien von Grundeigentümern in Ernstfalleinsätzen und für die Aufklärung von Straftaten;
  3. das Amt für Umwelt für die Feststellung der Eigentümeradressen von Grundstücken an Standorten, die durch Abfälle belastet sein können;
  4. dem Departement für Bildung und Kultur für den Vollzug des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 30. Juni 1985[15];
  5. der Motorfahrzeugkontrolle zur Abklärung der Personalien und Adressen;
  6. die Zentrale Gerichtskasse zur Abklärung der Personalien für den Vollzug von Gerichtskosten, Geldstrafen und Bussen;
  7. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer schutzbedürftigen Person sowie zur Ermittlung von Unterhaltsbeiträgen;
  8. das Bau- und Justizdepartement zur Berechnung und Plausibilisierung von Ausgleichsabgaben nach dem Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile vom 31. Januar 2018[16] sowie zur Kostenevaluation für Landkäufe des Kantons.

Das Steueramt und die berechtigte Verwaltungsbehörde oder das berechtigte Gericht stellen sicher, dass die berechtigte Stelle nur auf jene Daten Zugriff erhält, die sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben benötigt, und dass der Zugriff an nicht mehr Arbeitsplätzen als erforderlich ermöglicht wird. Die Zugriffe sind zu protokollieren.

Die abgerufenen Daten dürfen nicht für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet oder an Dritte weiter gegeben werden, die nicht an diesen Verfahren beteiligt sind.

4bis Meldungen an Verwaltungsbehörden*

Art. 9ter*

Die Steuerbehörden sind berechtigt, den Organen der Arbeitslosenversicherung über vermutlich zu Unrecht bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung von sich aus Meldung zu erstatten.

5. Schlussbestimmungen

Art. 10 1. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

  1. die Verordnung über die Herausgabe von Steuerakten an Gerichts- und Verwaltungsbehörden und über die Aussagen vor Gericht von Steuerfunktionären (Steuerweisung Nr. 7) vom 26. Dezember 1961[17];
  2. der Regierungsratsbeschluss über Einsichtnahme in Steuerakten durch die Ausgleichskasse des Kantons vom 4. Mai 1962[18];
  3. der Regierungsratsbeschluss über Einsichtnahme in Steuerakten durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Kreisagentur Aarau, vom 24. Mai 1974[19];
  4. der Regierungsratsbeschluss über Einsichtnahme in Steuerakten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 4. November 1977[20].

Art. 11 2. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft.

Egress

GS 90, 494

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.07.1986 01.01.1986 Erlass Erstfassung GS 90, 494
28.03.1995 01.01.1995 § 5 Abs. 1, d) geändert -
28.03.1995 01.01.1995 § 6 Abs. 1, b) geändert -
03.09.1996 01.01.1997 § 5 Abs. 1, b) geändert -
03.09.1996 01.01.1997 § 5 Abs. 1, m) eingefügt -
03.09.1996 01.01.1997 § 5 Abs. 1, n) eingefügt -
03.09.1996 01.01.1997 § 5 Abs. 1, o) eingefügt -
03.09.1996 01.01.1997 § 6 Abs. 1, d) eingefügt -
03.09.1996 01.01.1997 § 7 totalrevidiert -
21.04.1998 01.07.1998 § 4 Abs. 2 geändert -
19.10.1998 01.01.1999 Titel 4bis eingefügt -
26.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, e) geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, f) geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, p) eingefügt -
26.09.2006 01.01.2007 § 5bis aufgehoben -
26.09.2006 01.01.2007 § 9bis totalrevidiert -
26.09.2006 01.01.2007 § 9ter eingefügt -
29.10.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1, r) eingefügt -
29.10.2007 01.01.2008 § 9bis Abs. 1, i) eingefügt -
29.10.2007 01.01.2008 § 9bis Abs. 1, j) eingefügt -
24.08.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1, g) geändert -
24.08.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1, h) geändert -
24.08.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1, i) aufgehoben -
24.08.2009 01.01.2010 § 9bis Abs. 1, k) eingefügt -
09.11.2010 01.02.2011 § 5 Abs. 1, l) geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 5 Abs. 1, q) geändert -
03.09.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 1, h) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1, c) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 9bis Abs. 1, b) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 9bis Abs. 1, h) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 9bis Abs. 1, j) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 9bis Abs. 1, k) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 9bis Abs. 1, l) eingefügt GS 2012, 55
31.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 2 geändert GS 2015, 38
31.08.2015 01.01.2016 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 38
31.08.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert GS 2015, 38
31.08.2015 01.01.2016 § 9bis Abs. 1, a) geändert GS 2015, 38
29.10.2019 01.01.2020 § 9bis Abs. 1, b), 5. geändert GS 2019, 40
29.10.2019 01.01.2020 § 9bis Abs. 1, b), 6. eingefügt GS 2019, 40
22.04.2025 01.05.2025 § 5 Abs. 1, n) geändert GS 2025, 13
22.04.2025 01.05.2025 § 9bis Abs. 1, b) geändert GS 2025, 13
22.04.2025 01.05.2025 § 9bis Abs. 1, l) geändert GS 2025, 13
22.04.2025 01.05.2025 § 9bis Abs. 1, m) eingefügt GS 2025, 13
24.02.2026 01.04.2026 § 4 Abs. 2 geändert GS 2026, 2

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.07.1986 01.01.1986 Erstfassung GS 90, 494
§ 2 Abs. 2 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 38
§ 4 Abs. 2 21.04.1998 01.07.1998 geändert -
§ 4 Abs. 2 24.02.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 2
§ 5 Abs. 1, b) 03.09.1996 01.01.1997 geändert -
§ 5 Abs. 1, c) 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 55
§ 5 Abs. 1, d) 28.03.1995 01.01.1995 geändert -
§ 5 Abs. 1, e) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 5 Abs. 1, f) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 5 Abs. 1, g) 24.08.2009 01.01.2010 geändert -
§ 5 Abs. 1, h) 24.08.2009 01.01.2010 geändert -
§ 5 Abs. 1, h) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 5 Abs. 1, i) 24.08.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 5 Abs. 1, l) 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 5 Abs. 1, m) 03.09.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, n) 03.09.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, n) 22.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025, 13
§ 5 Abs. 1, o) 03.09.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, p) 26.09.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, q) 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 5 Abs. 1, r) 29.10.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 5 Abs. 3 31.08.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 38
§ 5bis 26.09.2006 01.01.2007 aufgehoben -
§ 6 Abs. 1, b) 28.03.1995 01.01.1995 geändert -
§ 6 Abs. 1, c) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 6 Abs. 1, d) 03.09.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 7 03.09.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 1 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 38
§ 9bis 26.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
§ 9bis Abs. 1, a) 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 38
§ 9bis Abs. 1, b) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 9bis Abs. 1, b) 22.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025, 13
§ 9bis Abs. 1, b), 5. 29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40
§ 9bis Abs. 1, b), 6. 29.10.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 40
§ 9bis Abs. 1, h) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 9bis Abs. 1, i) 29.10.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 9bis Abs. 1, j) 29.10.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 9bis Abs. 1, j) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 9bis Abs. 1, k) 24.08.2009 01.01.2010 eingefügt -
§ 9bis Abs. 1, k) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 9bis Abs. 1, l) 03.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 55
§ 9bis Abs. 1, l) 22.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025, 13
§ 9bis Abs. 1, m) 22.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025, 13
Titel 4bis 19.10.1998 01.01.1999 eingefügt -
§ 9ter 26.09.2006 01.01.2007 eingefügt -