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614.159.11

Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen

Vom 13.05.1986 (Stand 01.04.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 181, 182, 216 Absatz 2, 245, 256bis Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985[1]*

beschliesst:

1. Zahlungserleichterungen

Art. 1 1. Zuständigkeit

Zahlungserleichterungen gewährt die im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches zuständige Bezugsbehörde.

Zahlungserleichterungen widerruft die im Zeitpunkt des Widerrufs zuständige Bezugsbehörde.

Art. 2 2. Gesuch

Das Gesuch um Zahlungserleichterung ist mündlich oder schriftlich zu stellen. Das Gesuch ist zu begründen, Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.

Art. 3 3. Zahlungserleichterungen

Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Direkte Steuern können in der Regel auf höchstens zwei Jahre gestundet werden.

Gestundete Beträge sind zu verzinsen; in Härtefällen kann auf Antrag von der Verzinsung abgesehen werden.

Art. 4 4. Sicherheitsleistung

Bei Stundung ist für gefährdete Beträge in der Regel Sicherheit zu leisten.

Als Sicherheiten gelten insbesondere marktgängige Wertschriften, Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien und Bürgschaften zweier nachweisbar zahlungsfähiger Solidarbürgen.

Werden als Sicherheiten Grundpfandverschreibungen zugunsten des Staates errichtet, so werden keine staatlichen Gebühren erhoben. Auslagen der Amtschreiberei sind zu ersetzen.

2. Erlass

Art. 5 1. Zuständigkeit

Erlass von rechtskräftigen direkten Staatssteuern sowie Nebensteuern, Zinsen und Bussen gewährt das Finanzdepartement (§§ 7-14).*

Im Rahmen des Einheitsbezugs gewährt das Finanzdepartement Erlass von rechtskräftigen Gemeindesteuern und der Feuerwehrersatzabgabe.*

Das Kantonale Steueramt entscheidet mit Zustimmung der Einwohnergemeinde im Veranlagungsverfahren über den vollständigen Erlass der direkten Staatssteuer mit Verbindlichkeit für die Gemeindesteuern (§§ 14bis und 14ter).*

Art. 6 2. Gesuch

Das Erlassgesuch ist schriftlich mit einem begründeten Antrag einzureichen. Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.

Art. 7 3. Verfahren bei rechtskräftigen Steuern

Das Finanz-Departement kann die Veranlagungsbehörde und die Bezugsbehörde zur Stellungnahme einladen.

Gesuche um Erlass von Staatssteuern werden in der Regel dem Staatssteuerregisterführer der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers zur Stellungnahme unterbreitet.

Während des Erlassverfahrens werden in der Regel keine neuen Bezugshandlungen vorgenommen.

Art. 8 4. Gegenstand

Es können nur Beträge erlassen werden, die geschuldet oder unter dem Vorbehalt eines Erlassgesuches bezahlt worden sind. Davon ausgenommen sind Gesuche um Erlass von Quellensteuern.*

Forderungen aus Verlustscheinen können unter den gleichen Voraussetzungen wie andere Steuerforderungen erlassen werden; es kann jedoch nur ein teilweiser Erlass gewährt werden.

Art. 9 5. Allgemeine Grundsätze

Für den Entscheid massgebend sind in erster Linie die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuches, daneben die Aussichten für die Zukunft. Überdies ist zu berücksichtigen, ob für den Steuerpflichtigen Einschränkungen in der Lebenshaltung zumutbar sind oder ob ihm im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre. Verlustscheinschulden werden bei der Beurteilung der Vermögenslage nicht berücksichtigt.*

Erlass wird nicht gewährt, wenn er in erheblichem Ausmass nicht dem Gesuchsteller, sondern seinen Gläubigern zugute käme.

Rechtskräftige Veranlagungen können im Erlassverfahren nicht geändert werden.

Haften Dritte für Steuerschulden, kann Erlass nur ausgesprochen werden, wenn Erlassgründe sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für den Haftenden vorliegen.

Beim Erlass von Nachsteuern und Bussen ist besondere Zurückhaltung geboten.*

Ein Erlass wird in der Regel nicht gewährt, wenn der Gesuchsteller seine Zahlungsunfähigkeit in der Absicht herbeigeführt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

Art. 10* 6. Erlassgründe

Der Steuerpflichtige ist in seiner Zahlungsfähigkeit dann stark beeinträchtigt oder es liegt dann eine grosse Härte vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steht.

Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkungen der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person aufkommen muss.

Art. 11* 7. Selbständigerwerbende und juristische Personen

Selbständigerwerbenden und juristischen Personen kann Erlass gewährt werden, wenn durch erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste der Weiterbestand der Unternehmung sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass wird in der Regel nur dann gewährt, wenn auch die andern Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderung verzichten.

Art. 12 8. Erlasszusicherung

Ein Erlass kann vom Finanz-Departement unter Bedingungen zugesichert werden.

Als Bedingungen kommen insbesondere die Sicherstellung eines Teils des geschuldeten Betrages und die teilweise Abzahlung in Betracht.

Art. 13 9. Entscheid

Die Erlassbehörde entscheidet über das Gesuch. Anstelle eines Erlasses kann sie Zahlungserleichterungen gewähren.

Sofern Erlass gewährt wird, gelten die bis zum Entscheid aufgelaufenen Verzugszinsen auf der ganzen Forderung als erlassen.

Erfüllt die gesuchsstellende Person ihre Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht und erteilt sie insbesondere nicht umfassend Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.*

Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Absatz 2 SchKG)[2] eingereicht werden, wird nicht eingetreten.*

Art. 14 10. Wiedererwägung

Ein Entscheid kann aus den in § 165 des Gesetzes genannten Gründen in Wiedererwägung gezogen werden.

Auf ein Gesuch um Wiedererwägung einer nach § 5 Absatz 1 dieser Verordnung ergangenen Verfügung ist auch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich geändert haben.

Art. 14bis* 11. Verfahren beim Erlass im Veranlagungsverfahren

Das Gesuch um Erlass ist zusammen mit der vollständig ausgefüllten Steuererklärung und*

  1. der letzten Verfügung der Ausgleichskasse über den Bezug von Ergänzungsleistungen inkl. Berechnungsblatt oder
  2. der Bestätigung der Sozialhilfebehörde über die Dauer und den Betrag der öffentlichen Unterstützung

beim Kantonalen Steueramt einzureichen.

Die Einwohnergemeinde prüft, ob die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Steuer erfüllt sind, und leitet die Steuererklärung mit ihrem Antrag an das Kantonale Steueramt weiter.

Die Zustimmung der Einwohnergemeinde zum Gesuch auf vollständigen Erlass gilt, wenn dieser gewährt worden ist und sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss der jährlich einzureichenden Steuererklärung nicht verändert haben, auch für die Folgejahre.

Die Steuer wird vollständig erlassen, indem die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen und Vermögen mit Null veranlagt und die Personalsteuer erlässt.

Art. 14ter* 12. Voraussetzungen für den Erlass im Veranlagungsverfahren

Verheirateten Personen, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen, können die Steuern im Veranlagungsverfahren nur erlassen werden, wenn beide Ehegatten dauernd im Heim wohnen.

Ihnen wird die Steuer erlassen, wenn ihr Reinvermögen im massgebenden Steuerjahr weniger als 40'000 Franken beträgt, wenn sie verheiratet sind, und weniger als 25'000 Franken in den übrigen Fällen.

Personen, die durch die öffentliche Sozialhilfe finanzielle Unterstützung erhalten, werden die Steuern vollständig erlassen, wenn sie im massgebenden Steuerjahr während mindestens neun Monaten finanziell unterstützt worden sind und über kein Reinvermögen verfügen. Die Bevorschussung von Leistungen Dritter gemäss § 153 Absatz 2 Sozialgesetz[3] gilt nicht als dauernde finanzielle Unterstützung.

Bei Personen, die über Eigentum an Grundstücken verfügen oder daran nutzniessungsberechtigt sind, ist der Erlass im Veranlagungsverfahren in jedem Fall ausgeschlossen.

3. Abschreibungen

Art. 15 1. Voraussetzung

Steuer- und Bussenforderungen werden, wenn sie uneinbringlich sind, nach Weisung des Finanz-Departementes abgeschrieben.

Art. 16 2. Kontrolle der Verlustscheine

Die Verwertbarkeit von Verlustscheinen ist regelmässig zu überprüfen.

4. Schlussbestimmung

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1986 in Kraft.

Egress

GS 90, 438

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.05.1986 01.01.1986 Erlass Erstfassung GS 90, 438
26.10.1999 01.01.2000 § 8 Abs. 1 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 9 Abs. 1 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 9 Abs. 5 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 10 totalrevidiert -
26.10.1999 01.01.2000 § 11 totalrevidiert -
26.10.1999 01.01.2000 § 13 Abs. 3 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 13 Abs. 4 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 1 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 14bis eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 14ter eingefügt -
08.05.2023 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023, 13
08.05.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 1bis eingefügt GS 2023, 13
24.02.2026 01.04.2026 § 5 Abs. 2 geändert GS 2026, 2
24.02.2026 01.04.2026 § 14bis Abs. 1 geändert GS 2026, 2

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 13.05.1986 01.01.1986 Erstfassung GS 90, 438
Ingress 08.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 13
§ 5 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 5 Abs. 1bis 08.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 13
§ 5 Abs. 2 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 5 Abs. 2 24.02.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 2
§ 8 Abs. 1 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 9 Abs. 1 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 9 Abs. 5 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 10 26.10.1999 01.01.2000 totalrevidiert -
§ 11 26.10.1999 01.01.2000 totalrevidiert -
§ 13 Abs. 3 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 13 Abs. 4 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 14bis 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 14bis Abs. 1 24.02.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 2
§ 14ter 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -