Die berufliche Vorsorge umfasst die Deckung für das Alter und die Risiken Tod und Invalidität und bezweckt, zusammen mit der eidgenössischen Versicherung (AHV/IV) den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.
Als berufliche Vorsorge gelten ausserdem
- Unterstützungen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit;
- Stipendien zu Studien- oder Ausbildungszwecken für direkte Nachkommen und Pflegekinder des Vorsorgenehmers bis zur Vollendung des 25. Altersjahres;
- Leistungen an Arbeitnehmer bei Liquidation der Arbeitgeberfirma.
Unter die berufliche Vorsorge fallen auch Leistungen, die unmittelbar mit der Erwerbstätigkeit der Arbeitnehmer zusammenhängen, wie für Kantinen und Kinderkrippen, wenn sie die ordnungsgemässe Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigen.
Nicht unter die berufliche Vorsorge fallen Leistungen arbeitsrechtlicher Natur, die nicht dauernd und ausschliesslich dem Vorsorgezweck verhaftet sind, wie Löhne, Gratifikationen, Jubiläums- und Dienstaltersgeschenke, Geburts-, Heirats- und Ferienzulagen und andere lohnähnliche Zahlungen.