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614.159.12

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge

Vom 15.07.1986 (Stand 01.01.2001)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 30, 32 Buchstabe c, 34 Absatz 1 Buchstabe c, 41 Absatz 1 Buchstabe h, 46, 47, 90 Buchstabe e, 118 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985[1]

beschliesst:

Art. 1 1. Berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge umfasst die Deckung für das Alter und die Risiken Tod und Invalidität und bezweckt, zusammen mit der eidgenössischen Versicherung (AHV/IV) den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.

Als berufliche Vorsorge gelten ausserdem

  1. Unterstützungen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit;
  2. Stipendien zu Studien- oder Ausbildungszwecken für direkte Nachkommen und Pflegekinder des Vorsorgenehmers bis zur Vollendung des 25. Altersjahres;
  3. Leistungen an Arbeitnehmer bei Liquidation der Arbeitgeberfirma.

Unter die berufliche Vorsorge fallen auch Leistungen, die unmittelbar mit der Erwerbstätigkeit der Arbeitnehmer zusammenhängen, wie für Kantinen und Kinderkrippen, wenn sie die ordnungsgemässe Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigen.

Nicht unter die berufliche Vorsorge fallen Leistungen arbeitsrechtlicher Natur, die nicht dauernd und ausschliesslich dem Vorsorgezweck verhaftet sind, wie Löhne, Gratifikationen, Jubiläums- und Dienstaltersgeschenke, Geburts-, Heirats- und Ferienzulagen und andere lohnähnliche Zahlungen.

Art. 2 ll. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 90 Buchstabe e des Gesetzes sind:

  1. die Personalvorsorgeeinrichtungen sowie die Verbandsvorsorsorgeeinrichtungen der Selbständigerwerbenden in der Rechtsform der Stiftung oder der Genossenschaft;
  2. die Personalvorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts.

Als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 90 Buchstabe e des Gesetzes gelten ausserdem Stiftungen und Genossenschaften mit dem ausschliesslichen Zweck,

  1. Vermögen steuerbefreiter Vorsorgeeinrichtungen anzulegen und zu verwalten;
  2. Beiträge des Arbeitgebers an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen zu leisten.

Art. 3 III. Statuten, Reglemente und Versicherungsverträge

Die Rechte und Pflichten aller Begünstigten in der beruflichen Vorsorge nach § 1 Absatz 1 müssen statutarisch oder reglementarisch festgelegt sein.

Leitende Angestellte dürfen gegenüber dem übrigen Personal nicht unverhältnismässig begünstigt werden.

Schliesst eine Vorsorgeeinrichtung Versicherungsverträge ab oder tritt sie in solche ein, muss sie sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte sein.

Art. 4 IV. Abzug der Vorsorgebeiträge 1. Allgemein

Die von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer geleisteten Beiträge an steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen gelten als geschäftsmässig begründete Kosten (§ 34 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes).

Die von Arbeitgebern für sich selbst geleisteten Beiträge gelten als geschäftsmässig begründete Kosten, soweit sie anteilmässig nicht höher sind als die für die Arbeitnehmer geleisteten Beiträge (§ 34 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes); soweit sie höher sind, können sie als Vorsorgebeiträge vom Einkommen abgezogen werden (§ 41 Abs. 1 Buchst. h des Gesetzes).

Die von Arbeitnehmern geleisteten ordentlichen Beiträge sowie Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen können vom Einkommen abgezogen werden (§ 41 Abs. 1 Buchst. h des Gesetzes).

Die von Selbständigerwerbenden ohne Personal geleisteten ordentlichen Beiträge sowie Beiträge für den Einkauf von Erhöhungen des beitragspflichtigen Einkommens können als Vorsorgebeiträge vom Einkommen abgezogen werden (§ 41 Abs. 1 Buchst. h des Gesetzes).

Art. 5 2. Einkauf von Beitragsjahren

Beiträge des Vorsorgenehmers für den Einkauf von Beitragsjahren können vom Einkommen abgezogen werden, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.

Einkaufsbeiträge können in der Steuerperiode abgezogen werden, in der sie fällig werden. Ratenzahlungen können in der Steuerperiode abgezogen werden, in der sie geleistet werden.*

Nicht als Einkaufsbeiträge gelten die Rückzahlung von Vorbezügen zu Wohneigentumszwecken und von Pfandverwertungserlösen im Sinne von Artikel 30 d und 83 a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[2] (BVG).*

Art. 6 3. Gebundene Selbstvorsorge im besonderen

Einlagen, Prämien und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge gelten nicht als geschäftsmässig begründete Kosten; sie können jedoch vom Einkommen erwerbstätiger Steuerpflichtiger abgezogen werden, soweit sie die jeweils bundesrechtlich festgesetzten Höchstbeiträge nicht übersteigen.

Einlagen, Prämien und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge können vom Einkommen abgezogen werden, soweit sie in der Steuerperiode geleistet worden sind.*

Art. 7 V. Besteuerung der Vorsorgeleistungen 1. Allgemein

Kapitalleistungen, die bei vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie, in der Regel innert Jahresfrist, zum Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden.

*

Kapitalleistungen von Ehegatten und mehrere Kapitalleistungen im gleichen Jahr werden zusammengerechnet.*

Art. 8 2. Gebundene Selbstvorsorge im besonderen

Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind in vollem Umfang steuerbar, auch wenn Beiträge bereits vor dem 1. Januar 1986 geleistet worden sind.

Bei der Besteuerung von Kapitalabfindungen der gebundenen Selbstvorsorge sind die im Jahr 2000 geleisteten Beiträge und Prämien, die nicht abgezogen werden konnten, von der Besteuerung ausgenommen.*

Der Steuersatz richtet sich nach der gesamten Leistung, auch wenn sie in Teilbeträgen erbracht wird.

Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind steuerfrei, soweit sie, in der Regel innert Jahresfrist, zum Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge verwendet werden.

Art. 8bis* Vbis. Steuerrückerstattung bei Rückzahlung von Vorbezügen zu Wohneigentumszwecken

Zahlt der Steuerpflichtige den Vorbezug zu Wohneigentumszwecken oder den Pfandverwertungserlös der Vorsorgeeinrichtung zurück, kann er den dafür entrichteten Steuerbetrag ohne Zins zurückverlangen.

Das Gesuch ist schriftlich beim Kantonalen Steueramt einzureichen und muss eine Bescheinigung enthalten über*

  1. die Rückzahlung;
  2. das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital und
  3. den für den Bund, den Kanton und die Gemeinde aufgrund eines Vorbezuges oder einer Pfandverwertung bezahlten Steuerbetrag.

Liegen mehrere Vorbezüge vor, so erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der Reihenfolge der ausbezahlten Vorbezüge. Wird der Vorbezug bloss zum Teil wieder einbezahlt, wird die Steuer im gleichen Verhältnis zurückerstattet.

Art. 9 VI. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1986 in Kraft.

Egress

GS 90, 512

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.07.1986 01.01.1986 Erlass Erstfassung GS 90, 512
21.03.1995 01.01.1995 § 5 Abs. 3 eingefügt -
21.03.1995 01.01.1995 § 7 Abs. 3 geändert -
21.03.1995 01.01.1995 § 8bis eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 5 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 6 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 7 Abs. 2 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 1bis eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 8bis Abs. 2 geändert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.07.1986 01.01.1986 Erstfassung GS 90, 512
§ 5 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 5 Abs. 3 21.03.1995 01.01.1995 eingefügt -
§ 6 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 7 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 7 Abs. 3 21.03.1995 01.01.1995 geändert -
§ 8 Abs. 1bis 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 8bis 21.03.1995 01.01.1995 eingefügt -
§ 8bis Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -