Vom Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit können 20% der rohen Einkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens 800 Franken, gesamthaft aber höchstens 2'400 Franken) im Jahr abgezogen werden. Belaufen sich die Einkünfte auf weniger als 800 Franken im Jahr, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.*
Dieser Abzug umfasst sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufsauslagen, also alle Kosten gemäss § 33 Absatz 1 des Gesetzes; der Nachweis höherer Kosten bleibt aber vorbehalten.
Als Nebenerwerbstätigkeit gilt
- eine Erwerbstätigkeit, die neben einer Haupterwerbstätigkeit ausgeübt wird;
- eine bloss gelegentliche und unregelmässige Erwerbstätigkeit.
Nicht zulässig ist dieser Pauschalabzug für Einkommen aus einer regelmässig, aber nur teilzeitlich (z.B. halbtags, tageweise) ausgeübten Erwerbstätigkeit. Handelt es sich hierbei um eine selbständige Tätigkeit, so kommt der Abzug der tatsächlichen Kosten in Betracht; bei unselbständiger Tätigkeit dagegen sind die angemessen gekürzten Abzüge nach §§ 3–6 dieser Verordnung anzuwenden.*
Der Pauschalabzug ist ebenfalls nicht zulässig für Einkommen aus der Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, da die damit verbundenen Unkosten in der Regel gesondert vergütet werden.