gestützt auf § über die Staat Absatz 2, 118 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes s- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985
) beschliesst:
614.159.14
Steuerverordnung Nr. 14
Bewertung der Naturalbezüge bei
unselbständiger Erwerbstätigkeit
RRB vom 28. Januar 1986 (Stand 1. Januar 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § über die Staat Absatz 2, 118 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes s- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985
) beschliesst:
Grundsatz Naturalbezüge, insbesondere Verpflegung und Unterkunft, sind grund- sätzlich mit dem Betrage zu bewerten, den der Arbeitnehmer anderswo unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlen müssen (Marktwert).
) Erwachsene
Für erwachsene Personen sind in der Regel die nachstehenden Ansätze anzuwenden: Tag Franken Monat Franken Jahr Franken Frühstück 3,50 105 1‘260 Mittagessen 10 300 3‘600 Abendessen 8 240 2‘880 volle Verpflegung 21,50 645 7‘740 Unterkunft (Zimmer) 11,50 345 4‘140 volle Verpflegung und Unterkunft 33 990 11‘880
)
Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt auf, so sind hierfür zusätzlich 80 Fran- ken im Monat beziehungsweise 960 Franken im Jahr anzurechnen.
) ________________
) BGS 614.11.
) Fassung vom 22. August 2000.
) Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 2006.
) Absatz 2 Fassung vom 30. Oktober 2006.
.159.14
) Kinder
Für Kinder sind in der Regel die nachstehenden Ansätze anzuwenden: Tag Franken Monat Franken Jahr Franken
)
Massgebend ist das Alter des Kindes am Ende der Steuerperiode. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kin- dern 30%.
bis .
) Wohnung und Zusatzleistungen
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so sind anstelle der Unterkunftspauschalen
gemäss § um den d ligt wir ________ und 3 der ortsübliche Mietzins oder der Betrag einzusetzen, ie Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbil- d. ________
) Fassung vom 22. August 2000.
) Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 2006.
) bi ei s ngefügt am 31. Januar 1994.
.159.14
Erbringt der Arbeitgeber weitere Leistungen, sind diese pro Person wie folgt zu bewerten: Monat Franken Jahr Franken
) 60 720 Reinigung von Kleidung und Wohnung 10 120
)
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft
). Die Steuerweisung Nr. 14 vom 27. November 1984
) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. ________________
) Beträge angepasst am 30. Oktober 2006.
) bi Ab s satz 2 Fassung vom 22. August 2000.
) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 31. Januar 1994 am 1. Januar 1994; - 16. September 1997 am 1. Januar 1998; - 22. August 2000 am 1. Januar 2001; - 30. Oktober 2006 am 1. Januar 2007.
) GS 89, 564.