Bei Liegenschaften des Privatvermögens können vom Einkommen abgezogen werden:[2]
- die Unterhaltskosten gemäss § 2;
- die Versicherungsprämien gemäss § 3;
- die Betriebskosten bei Fremdnutzung, sofern der Vermieter dafür aufkommt gemäss § 4;
- die Kosten der Verwaltung durch Dritte gemäss § 5;
- die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Bauten gemäss § 6;
- Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten gemäss § 7;
- Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau gemäss § 7bis.