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614.159.18

Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand

Vom 31.08.2015 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 20 Absatz 8, 118 Absatz 2, 119 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985[1]

beschliesst:

Art. 1 Kosten der Lebenshaltung

Als Kosten der Lebenshaltung gelten die gesamten Aufwendungen im In- und Ausland für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, Bildung und Ausbildung, Unterhaltung, Vergnügen, Sport und Reisen, für die Haltung von Tieren, für den Unterhalt und den Betrieb von Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen usw. sowie die Aufwendungen für Dienstboten.

Art. 2 Ermittlung des Einkommens und Vermögens

Bei der Berechnung der Steuer nach § 20 Absatz 6 des Gesetzes können abgezogen werden

  1. die Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens;
  2. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von Wertschriften und Guthaben, soweit sie und die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.

Andere Abzüge, insbesondere für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten sind nicht zulässig.

Das schweizerische Vermögen ist mit dem vollen Steuerwert einzusetzen; ein Schuldenabzug findet nicht statt.

Das Einkommen und Vermögen, das nicht unter § 20 Absatz 6 des Gesetzes fällt, wird für die Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.

Art. 3 Abzüge

Die allgemeinen Abzüge nach § 41 des Gesetzes und die Sozialabzüge nach §§ 43 und 71 des Gesetzes werden nicht zugelassen.

Art. 4 Entlastung von ausländischen Steuern

Bei der Besteuerung nach § 20 Absatz 7 des Gesetzes (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) können nur die Kosten nach § 2 Absatz 1 abgezogen werden.

Für die Festsetzung des Steuersatzes ist in diesem Fall § 12 Absatz 1 des Gesetzes sinngemäss anwendbar.

Art. 5 Grundstückgewinne

Grundstückgewinne sind nach den §§ 48 - 59bis des Gesetzes steuerbar.

Art. 6 Veranlagungsbehörde

Veranlagungsbehörde für die Besteuerung nach dem Aufwand ist das kantonale Steueramt.

Art. 7 Verfahren

Die Besteuerung nach dem Aufwand wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person vorgenommen; sie hat nachzuweisen, dass sie sämtliche Voraussetzungen erfüllt.

Der Antrag kann gestellt werden, solange die ordentliche Veranlagung nicht rechtskräftig geworden ist.

Die Veranlagungsbehörde eröffnet der steuerpflichtigen Person in der Veranlagungsverfügung nach § 148 des Gesetzes stets das höchste nach § 20 Absätze 3 – 7 berechnete Veranlagungsergebnis.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin § 2 der Steuerverordnung Nr. 18 über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 1. Juli 1986.

Für Personen, die am 1. Januar 2016 der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand unterliegen, ist § 20 Absatz 7 des Gesetzes ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.

Egress

RRB Nr. 2015/1343 vom 31. August 2015.

Die Einspruchsfrist ist am 11. November 2015 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. Januar 2016.

Publiziert im Amtsblatt vom 20. November 2015.

GS 2015, 40

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.08.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015, 40

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 31.08.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015, 40