Die Anpassung der Tarifstufen, der allgemeinen Abzüge und der Sozialabzüge der Einkommenssteuer tritt auf den Anfang der Steuerperiode in Kraft, die ein Jahr nach dem Indexstichtag beginnt (§ 45 Absatz 2 des Gesetzes).
Die Anpassung der Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie des steuerfreien Betrages bei der Schenkungssteuer tritt ein Jahr nach dem für die Anpassung massgebenden Indexstichtag in Kraft. Der angepasste Tarif und Steuerfreibetrag gilt für alle Erbanfälle, Zuwendungen und Schenkungen, für die der Steueranspruch nach dem Inkrafttreten entsteht (§§ 226 und 237 des Gesetzes).