Lexipedia

614.159.21

Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung

Vom 29.10.2019 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 119 Absatz 2, 130bis Absatz 6, 140bis Absatz 3 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985[1]

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 1. Elektronische Steuerdeklarationslösung

Das kantonale Steueramt stellt den im Kanton Solothurn steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen über das Internet eine webbasierte Applikation für das elektronische Einreichen der Steuererklärung zur Verfügung (eTax Solothurn).

Mit dieser Steuerdeklarationslösung kann die Steuererklärung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.

Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden. Diese Verordnung regelt nur das elektronische Einreichen der Steuererklärung.

Art. 2 2. Bedingungen

Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung elektronisch einreichen, müssen dafür die Steuerdeklarationslösung eTax Solothurn des kantonalen Steueramtes oder eine vom kantonalen Steueramt anerkannte Applikation verwenden. Das kantonale Steueramt gibt auf der Homepage die anerkannten Steuerdeklarationslösungen bekannt.

Die Belege, die vom kantonalen Steueramt verlangt werden, müssen zusammen mit der Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden.

2. Ablauf des Einreichens der elektronischen Steuererklärung

Art. 3 1. Authentisierung

Die steuerpflichtigen Personen erhalten zusammen mit dem Steuererklärungsformular einen persönlichen Zugangscode. Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner, die gemeinsam besteuert werden, erhalten einen gemeinsamen Zugangscode.

Für den Zugang zu eTax Solothurn muss sich die steuerpflichtige Person mit einer Mobiltelefonnummer und einer E-Mail-Adresse gemäss den Nutzungsvorschriften des kantonalen Steueramts registrieren und ein eigenes Konto erstellen.

Für jede erneute Anmeldung im eigenen Konto auf eTax Solothurn erhält die steuerpflichtige Person auf die registrierte Mobiltelefonnummer ein Einmalpasswort, mit dem sie sich einloggen kann.

Mit dem Zugangscode gemäss Absatz 1 kann sich die steuerpflichtige Person in ihrem Konto auf eTax Solothurn für das Erfassen der Steuererklärungsdaten und das elektronische Einreichen der Steuererklärung authentisieren. Die Eingabe des Zugangscodes ist nur beim ersten Mal nötig.

Das Verwenden des Zugangscodes ersetzt die persönliche Unterschrift und ermöglicht die persönliche Freigabe durch die steuerpflichtige Person.

Art. 4 2. Erfassen der Steuererklärung

Nach erfolgter Authentifizierung können die steuerpflichtigen Personen ihre Steuererklärungsdaten in der Steuerdeklarationslösung erfassen.

Die Steuerdeklarationslösung erlaubt die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Personen und von ausgewählten, auf einem vom Kanton betriebenen Server gespeicherten Steuererklärungsdaten der Vorperiode.

Bei der Steuerdeklarationslösung kann eine automatische Belegerkennung und -Verarbeitung eingesetzt werden. Diese basiert auf einem algorithmischen System, das durch maschinelles Lernen die eigereichten Steuerunterlagen analysieren, mit anderen Steuerdaten vergleichen, daraus Muster erkennen, Wahrscheinlichkeiten berechnen und eine automatische Zuteilung und Verarbeitung der eingereichten Steuerunterlagen und der darin enthaltenen Daten in der Steuerdeklarationslösung der steuerpflichtigen Person vornehmen kann. Für das Training des algorithmischen Systems können die von steuerpflichtigen Personen im Kanton Solothurn eingereichten Steuerunterlagen aus früheren Steuerperioden verwendet werden.*

Die durch die automatische Belegerkennung und -Verarbeitung vorerfassten oder angepassten Daten werden in der Steuerdeklarationslösung entsprechend ausgewiesen.*

Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungsdaten können diese jederzeit geändert oder gelöscht werden. Dies gilt auch für die mithilfe einer automatischen Belegerkennung und -Verarbeitung vorerfassten oder angepassten Daten.*

Art. 5 3. Einreichen der Steuererklärung

Die Steuererklärung muss in der vom kantonalen Steueramt vorgegebenen Frist eingereicht werden.

Die Steuererklärung gilt als eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die Steuererklärungsdaten elektronisch übermittelt hat.

Nach elektronischer Übermittlung der Steuererklärungsdaten erhält die steuerpflichtige Person umgehend eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine elektronisch erstellte Übermittlungsquittung. Die Meldung und die Quittung sind zu kontrollieren.

Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, ist die Frist auch dann gewahrt, wenn die Steuererklärung innert fünf Arbeitstagen nach dem Übermittlungsversuch in Papierform dem kantonalen Steueramt eingereicht wird.

Art. 6 4. Berichtigung der eingereichten Steuererklärung

Die von der steuerpflichtigen Person elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden während 72 Stunden nach der ersten Übermittlung auf einem vom Kanton betriebenen Server aufbewahrt und können vom kantonalen Steueramt noch nicht eingesehen werden.

Während dieser Frist können die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten von der steuerpflichtigen Person jederzeit korrigiert werden. Die Frist lässt sich nicht verlängern.

Nach Ablauf der Frist sind keine Korrekturen mehr möglich und die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden zur Bearbeitung an das kantonale Steueramt weitergeleitet.

3. Vertretung

Art. 7 1. Vertretung

Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe des Zugangscodes gemäss § 3 Absatz 1 bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über eTax Solothurn zu erfassen und elektronisch einzureichen.

Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.

4. Datenschutz

Art. 8 1. Datenschutz und Informationssicherheit

Das kantonale Steueramt speichert die mit der Steuererklärungslösung erfassten und elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten auf einem vom Kanton betriebenen Server.

Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnahmen,

  1. damit das Steuergeheimnis gemäss § 128 StG gewährleistet ist und die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt sind,
  2. damit die elektronisch eingereichten Steuerklärungsdaten nicht verändert oder gelöscht werden können,
  3. damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.

5. Schlussbestimmungen

Art. 9 1. Ausführungsbestimmungen

Das kantonale Steueramt erlässt die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese können als Weisungen oder als Nutzungsvorschriften für die steuerpflichtigen Personen und deren Vertreter erlassen werden.

Art. 10 2. Übergangsbestimmungen

Die Steuerdeklarationslösung für das elektronische Einreichen der Steuererklärung steht den im Kanton Solothurn steuerpflichtigen Personen ab der Steuerperiode 2019 zur Verfügung.

Art. 11 3. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

RRB Nr. 2019/1658 vom 29. Oktober 2019.

Die Einspruchsfrist ist am 6. Januar 2020 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 10. Januar 2020.

GS 2019, 42

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2019, 42
10.03.2025 01.04.2025 § 4 Abs. 2bis eingefügt GS 2025, 8
10.03.2025 01.04.2025 § 4 Abs. 2ter eingefügt GS 2025, 8
10.03.2025 01.04.2025 § 4 Abs. 3 geändert GS 2025, 8

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.10.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2019, 42
§ 4 Abs. 2bis 10.03.2025 01.04.2025 eingefügt GS 2025, 8
§ 4 Abs. 2ter 10.03.2025 01.04.2025 eingefügt GS 2025, 8
§ 4 Abs. 3 10.03.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 8