Diese Verordnung regelt für Verfahren, auf welche das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 1. Dezember 1985[2] anwendbar ist;
- die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven Verfügungen durch das kantonale Steueramt;
- die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven Rechnungen durch das kantonale Steueramt;
- die elektronische Zustellung von Mitteilungen, Kontoauszügen und sonstigen Informationen.
Nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind:
- steuerpflichtige natürliche Personen, die gesetzlich oder vertraglich vertreten werden;
- steuerpflichtige juristische Personen;
- die Nachsteuern, die Grundstückgewinnsteuer, die Nebensteuern und die Quellensteuer;
- Einspracheentscheide.