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614.159.22

Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen

Vom 22.06.2021 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 130bis Absatz 6, 136 Absatz 1bis und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 1. Dezember 1985[1]

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt für Verfahren, auf welche das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 1. Dezember 1985[2] anwendbar ist;

  1. die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven Verfügungen durch das kantonale Steueramt;
  2. die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven Rechnungen durch das kantonale Steueramt;
  3. die elektronische Zustellung von Mitteilungen, Kontoauszügen und sonstigen Informationen.

Nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind:

  1. steuerpflichtige natürliche Personen, die gesetzlich oder vertraglich vertreten werden;
  2. steuerpflichtige juristische Personen;
  3. die Nachsteuern, die Grundstückgewinnsteuer, die Nebensteuern und die Quellensteuer;
  4. Einspracheentscheide.

Art. 2 Begriffsbestimmung

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben folgende Bestimmung: 

  1. E-Information: Verfügungen, Rechnungen, Mitteilungen, Kontoauszüge und sonstige Informationen gemäss § 1 Absatz 1, welche vom kantonalen Steueramt auf eine E-Plattform übermittelt werden.
  2. E-Dienstleister: Die PostFinance AG oder eine Bank, welche eine E-Plattform zur Verfügung stellt.
  3. E-Plattform: Elektronische Plattform, die von einem E-Dienstleister betrieben wird. Die E-Plattform erlaubt es dem kantonalen Steueramt, E-Informationen für eine steuerpflichtige Person in einem elektronischen Postfach zu hinterlegen. Gleichzeitig kann die steuerpflichtige Person die E-Plattform für die Zahlungsabwicklungen ihrer Steuerrechnungen nutzen (sogenanntes E-Banking).
  4. E-Zustellung: Sichere elektronische Übermittlung von E-Informationen auf eine E-Plattform zuhanden der steuerpflichtigen Person.

2. E-Dienstleister und Datenschutz

Art. 3 E-Dienstleister und Datenschutz

Der Kanton Solothurn schliesst einen Vertrag mit einem E-Dienstleister ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Informationssicherheit und den Datenschutz bei der Erbringung von Informatikdienstleistungen des Kantons Solothurn sind Bestandteil des Vertrages mit dem E-Dienstleister. 

Das Steuergeheimnis gemäss § 128 StG[3] gilt für E-Dienstleister und von diesen beigezogene Dritte.

Das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) vom 21. Februar 2001[4] bleibt vorbehalten.

3. An-/Abmeldung und Nutzungsbedingungen

Art. 4 An- und Abmeldung

Die E-Zustellung von E-Informationen erfolgt nach vorgängiger Anmeldung durch die steuerpflichtige Person.

Eine An- und Abmeldung für die E-Zustellung von E-Informationen ist jederzeit möglich.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie gemeinsam handelnde Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, haben eine gemeinsame E-Plattform zu bezeichnen, auf welcher die Zustellung von E-Informationen ausschliesslich zu erfolgen hat.*

Im Zeitpunkt einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung oder Scheidung werden bestehende Anmeldungen für die Zustellung von E-Informationen deaktiviert.*

Art. 5 Nutzungsbedingungen der E-Informationen

Meldet sich eine steuerpflichtige Person für die E-Zustellung von E-Informationen an, muss sie in die Nutzungsbedingungen einwilligen. Die Einwilligung erfolgt ausschliesslich elektronisch.

Ab dem Zeitpunkt der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen erhält die steuerpflichtige Person die in § 1 Absatz 1 genannten Dokumente elektronisch zugestellt.

Mit der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen erteilt die steuerpflichtige Person gleichzeitig die Einwilligung zur Abwicklung von Zahlungen über die E-Plattform des E-Dienstleisters.

Die Einwilligung in die Nutzungsbedingungen hat solange Gültigkeit, als keine Abmeldung durch die steuerpflichtige Person im Sinne von § 4 Absatz 2 erfolgt oder das kantonale Steueramt die Nutzungsbedinungen ändert.

Die steuerpflichtigen Personen sind über Änderungen der Nutzungsbedingungen zu informieren.

4. Verfahrensbestimmungen

Art. 6 Eröffnung von E-Informationen

Das kantonale Steueramt stellt die E-Information in der E-Plattform des E-Dienstleisters zur Abholung bereit.

Steht die E-Information zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungseinladung an die von der steuerpflichtigen Person im Rahmen der Registration für die E-Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben:

  1. das Datum der Bereitstellung;
  2. die E-Plattform, unter welcher die E-Information zur Abholung bereitsteht.

Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung eine postalische Zustellung erfolgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitteilung an die steuerpflichtige Person.

Art. 7 E-Banking

Die E-Informationen werden vom E-Dienstleister an das E-Banking der steuerpflichtigen Person übermittelt.

Art. 8 Zustellzeitpunkt von E-Informationen

Werden die E-Informationen innert der Abholfrist von sieben Tagen heruntergeladen, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zustellung.

Werden die E-Informationen innert der siebentätigen Abholfrist nicht heruntergeladen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung auf der E-Plattform als Zeitpunkt der Zustellung.

Das Nichtherunterladen oder die Ablehnung der E-Informationen gilt nicht als Einsprache im Sinne von § 149 StG[5].

Art. 9 Weitere Bestimmungen

Soweit in den vorstehenden §§ 6-8 nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) vom 24. April 2018[6] anwendbar.

5. Schlussbestimmungen

Art. 10 Nutzungsbedingungen

Das kantonale Steueramt stellt die Nutzungsbedingungen auf.

Egress

RRB Nr. 2021/889 vom 22. Juni 2021.

Die Einspruchsfrist ist am 23. August 2021 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 27. August 2021.

GS 2021, 20

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.06.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung GS 2021, 20
25.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 3 geändert GS 2025, 5
25.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 5

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.06.2021 01.08.2021 Erstfassung GS 2021, 20
§ 4 Abs. 3 25.02.2025 01.01.2025 geändert GS 2025, 5
§ 4 Abs. 4 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt GS 2025, 5