Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird, soweit sie dem Kanton obliegt, den in der Vollzugsverordnung vom 12. Mai 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer bezeichneten Behörden übertragen.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Organisation und das Verfahren für die pauschale Steueranrechnung.