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614.175.1

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung für den Kanton Solothurn

Vom 05.12.1967 (Stand 01.09.1967)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 15 des Bundesratsbeschlusses vom 22. August 1967 über die Durchführung der in den Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Entlastung für ausländische Steuern (Pauschale Steueranrechnung)

beschliesst:

1. Behörden und Verfahren

Art. 1 Behörden Organisation und Verfahren

Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird, soweit sie dem Kanton obliegt, den in der Vollzugsverordnung vom 12. Mai 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer bezeichneten Behörden übertragen.

Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Organisation und das Verfahren für die pauschale Steueranrechnung.

2. Abrechnung

Art. 2 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden

Soweit nach Belastung des Bundes nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er je zur Hälfte dem Kanton und der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet.

Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 3 Genehmigung durch den Kantonsrat

Die Kompetenzdelegation in § 1 unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Art. 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. September 1967 in Kraft.

Egress

Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 29. Februar 1968 genehmigt.

GS 84, 89

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.12.1967 01.09.1967 Erlass Erstfassung GS 84, 89

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 05.12.1967 01.09.1967 Erstfassung GS 84, 89