Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983[3].
614.175.611
Verordnung zur Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern
Präambel
gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986[1] und auf die Genehmigung der Schweizerisch-französischen Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 27. Juni 1984 / 28. Mai 1986[2]
Art. 1 Zweck
Art. 2 Nachweis mit Ansässigkeitsbescheinigung
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die im Kanton Solothurn eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und regelmässig nach Arbeitsschluss an ihren Wohnsitz in Frankreich zurückkehren (Grenzgänger oder Grenzgängerin), haben ihren französischen Wohnsitz mit einer Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörden Frankreichs nachzuweisen.
Die Ansässigkeitsbescheinigung ist spätestens bei Antritt der Stelle dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin im Doppel zuzustellen. Sie ist jährlich zu erneuern und vor Beginn des neuen Kalenderjahres dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu übergeben.
Art. 3 Weiterleiten der Anässigkeitsbescheinigung
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die französische Grenzgänger oder Grenzgängerinnen beschäftigen, sind verpflichtet, dem Kantonalen Steueramt das für die Steuerbehörde bestimmte Exemplar der Ansässigkeitsbescheinigung wie folgt einzureichen:
- innert zehn Tagen seit Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Solothurn;
- jeweils vor Ende des Kalenderjahres, wenn der Grenzgänger oder die Grenzgängerin im folgenden Jahr im Kanton Solothurn weiter beschäftigt wird;
- innert zehn Tagen nach Kenntnis eines Wohnortswechsels des Grenzgängers oder der Grenzgängerin.
Unvollständige oder unleserliche Ansässigkeitsbescheinigungen werden zur Verbesserung durch den Grenzgänger oder die Grenzgängerin an den Arbeitgeber oder an die Arbeitgeberin zurückgesandt.
Art. 4 Fehlende Ansässigkeitsbescheinigung
Stellt ein Grenzgänger oder eine Grenzgängerin dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin keine Ansässigkeitsbescheinigung zu oder reichen sie diese verpätet ein, unterliegt ihr Erwerbseinkommen der Besteuerung gemäss § 10 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG)[4].
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist in diesem Fall verpflichtet, die Steuer gemäss § 115 StG zu erheben und abzuliefern.
Art. 5 Ansässigkeitsbescheinigung von Grenzgängern und Grenzgängerinnen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn
Um die doppelte Besteuerung ihres Erwerbseinkommens zu vermeiden, stellen Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn, die in Frankreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und regelmässig nach Arbeitschluss hierher zurückkehren, dem französischen Arbeitgeber oder der französischen Arbeitgeberin eine Ansässigkeitsbescheinigung zu. § 2 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Die Ansässigkeitsbescheinigung wird durch das Kantonale Steueramt ausgestellt.*
Art. 6 Erhebung der Bruttovergütungen
Das Kantonale Steueramt erhebt jährlich die Summe der Bruttovergütungen (Bruttolohnsumme), die an französische Grenzgänger und Grenzgängerinnen mit Ansässigkeitsbescheinigung für die im Kanton ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit ausbezahlt wurden. Die Ermittlung der Bruttovergütungen richtet sich nach § 114bis StG.
Es stellt zu diesem Zweck den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, die ihm Ansässigkeitsbescheinigungen gemäss § 3 für das betreffende Kalenderjahr eingereicht haben, die für die Deklaration der Bruttolohnsumme notwendigen Formulare zu.
Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben die Bruttolohnsumme dem Steueramt innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Formulare zu melden.
Das Kantonale Steueramt meldet die Summe der Bruttovergütungen der zuständigen Behörde des Bundes.
Art. 7 Anspruchsberechtigung
Anspruch auf anteilsmässige Ausgleichszahlungen haben die Einwohnergemeinden, in deren Gebiet die Grenzgänger und Grenzgängerinnen eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie die entsprechenden Kirchgemeinden.
Art. 8 Kantons- und Gemeindeanteile
Die Ausgleichszahlungen werden zwischen dem Kanton, den anspruchberechtigten Einwohner- und Kirchgemeinden im Verhältnis der nach Einwohnerzahl beziehungsweise nach Anzahl der Konfessionsangehörigen gewichteten Steuerfüsse des entsprechenden Steuerjahres verteilt.
Verteilt wird die Ausgleichszahlung Frankreichs nach Abzug der vom Kanton an Frankreich zu leistenden Ausgleichszahlung.
Die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Anteile der Einwohner- und Kirchgemeinden werden unter diesen im Verhältnis der auf sie entfallenden Summe der Bruttovergütungen verteilt.
Das Kantonale Steueramt berechnet die Anteile des Kantons und der Gemeinden und überweist diesen die ihnen zustehenden Beträge.
Art. 9 Rechtsmittel
Gegen die Verteilung der Ausgleichszahlungen stehen den betroffenen Gemeinden die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen Verfügungen über Quellensteuern (§ 155 StG).
Art. 10 Finanzausgleich
Die Ausgleichszahlungen an die Einwohnergemeinden bilden Bestandteil des Staatssteueraufkommens im Sinne von § 8 des Finanzausgleichsgesetzes[5].
Art. 11 Übergangsbestimmung
Die Erhebung der Bruttolohnsumme (§ 6) und die Verteilung der Ausgleichszahlung (§§ 7 und 8) für das Kalenderjahr 2011 richten sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Egress
RRB Nr. 2011/1747 vom 22. August 2011.
Inkrafttreten am 1. Dezember 2011.
Die Einspruchsfrist ist am 18. November 2011 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 25. November 2011.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.08.2011 | 01.12.2011 | Erlass | Erstfassung | GS 2011, 37 |
| 24.02.2026 | 01.04.2026 | § 5 Abs. 2 | geändert | GS 2026, 2 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.08.2011 | 01.12.2011 | Erstfassung | GS 2011, 37 |
| § 5 Abs. 2 | 24.02.2026 | 01.04.2026 | geändert | GS 2026, 2 |