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614.175.62

Genehmigung der Schweizerisch-französischen Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern

Vom 27.06.1984 (Stand 18.12.1986)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 31 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 23. August 1983

beschliesst:

Art. 1

Die Vereinbarung mit der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 wird genehmigt. Ebenso wird die Änderung vom 2./5. September 1985 genehmigt (Art. 6).

Art. 2

Die Vereinbarung ersetzt die Gegenrechtszusicherung an Elsass-Lothringen über die Besteuerung des Einkommens der Arbeiter und Angestellten sowie Ärzte und Tierärzte vom 16. August 1911[1].

Art. 3

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, in Übereinstimmung mit den beteiligten Kantonen und allenfalls mit dem Bund, und ist zuständig für die Festlegung der Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs gemäss Artikel 2 der Vereinbarung; er regelt auch den Vollzug. Insbesondere ist er ermächtigt, den Briefwechsel mit der Französischen Republik zu unterzeichnen, die Abtretung eines Anteils des finanziellen Ausgleichs an die Arbeitsortsgemeinden zu regeln und das Verfahren zu bestimmen.

Egress

Inkrafttreten am 18. Dezember 1986.

GS 90, 452

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.06.1984 18.12.1986 Erlass Erstfassung GS 90, 452

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.06.1984 18.12.1986 Erstfassung GS 90, 452