614.352.108
Gegenrechtsvereinbarung über die Befreiung von der Erbschafts, und Schenkungssteuer zwischen dem Regierungsrat des Kantons Glarus und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn
Präambel
614.352.108 1 Gegenrechtsvereinbarung über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen dem Regierungsrat des Kantons Glarus und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn Vom 28. August 1990/19. März 1991 1. Die Regierungen der Kantone Glarus und Solothurn verpflichten sich, Zuwendungen aus Verfügungen von Todes wegen oder aus Schenkungen zu Gunsten a) des andern Kantons und seiner Anstalten; b) seiner Gemeinden sowie ihrer Anstalten und Stiftungen und; c) von juristischen Personen mit Sitz im andern Kanton, die sich öffentli- chen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schul- oder Kultus- zwecken widmen, ohne wirtschaftliche Erwerbs- oder Selbsthilfezwe- cke zu verfolgen, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien. 2. Die Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung mit Wir- kung auf den 1. Januar 1991 in Kraft. Sie ersetzt die Gegenrechtsvereinba- rung vom 7. April 1931. Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit von einem der beiden Kan- tone unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden.